Der Kläger ist ein geschiedener Ehemann; die Beklagte Arbeitgeberin von dessen Ex-Frau. Im Rahmen der Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau. Der PfÜB wurde der Beklagten im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Frau und die Beklagte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Beklagte, Begünstigte ist die Frau. Der von der Beklagten monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistete die Beklagte aufgrund des PfÜB Zahlungen an den Kläger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Streitverkündeten den monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. 248,00 Euro unberücksichtigt ließ.
Reduziert Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen?
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten höhere Zahlungen. Er vertrat die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex-Frau nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des PfÜB die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO.
Das ArbG München wies die Klage ab; das LAG München (Urt. v. 14.08.2019 – 11 Sa 26/19) gab ihr teilweise statt. Mit der Revision begehrte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
BAG: Entgeltumwandlung ist kein pfändbares Einkommen, auch nicht nach PfÜB
Die Revision der Beklagten war vor dem Achten Senat des BAG erfolgreich (Urt. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20; Pressemitteilung des BAG v. 14.10.2021).
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.
Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des PfÜB getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Frau mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Ex-Frau mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung i.S.v. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.