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Auf die Größe kommt es an

  • 30. Mai 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung weiß der Autor bis heute nicht, ob ihm sein Kindheitsraum aufgrund einer Geschlechtsdiskriminierung versagt geblieben wäre…

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Wenn ich groß bin werde ich Pilot bzw. Pilotin. Das ist ein nicht selten geäußerter Wunsch von Kindern. Tatsächlich muss man groß werden, um ein Flugzeug steuern zu dürfen. Und zwar mindestens 1,65 m. Diese Körpergröße nennt zumindest ein zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossener Tarifvertrag als „personenbezogene Einstellungsvoraussetzung“.

Dieselbe Mindestgröße sieht auch eine „Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien“ vor, die die Lufthansa mit ihrer Gesamtpersonalvertretung abgeschlossen hat. Und das erscheint auch durchaus sinnvoll. Denn „so soll sichergestellt werden, dass ein Pilot oder eine Pilotin problemlos und in jeder Situation in der Lage ist, alle Bedienelemente im Cockpit zu erreichen”, wie ein Firmensprecher des Unternehmens zur Begründung anführt.

Anders sieht das eine Frau, die wegen ihrer Körpergröße keine Ausbildung zur Pilotin machen durfte. Sie verlangte vor Gericht Schadensersatz und Entschädigung wegen einer von ihr behaupteten Geschlechtsdiskriminierung.

Männer sind größer – statistisch betrachtet

Die Frau hatte sich um eine Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin beworben. Dabei gab die 161,5 cm große Bewerberin wahrheitswidrig an, sie sei 165 cm groß. Die Berufsgrunduntersuchung und auch eine sog. „Firmenqualifikation“ bestand sie. Bei der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung wurde dann aber ihre wahre Körpergröße festgestellt.

In ihrer Klage verwies die abgelehnte Bewerberin darauf, dass sowohl eine Statistik des Sozio-Oekonomischen Panels zur Größe der über Zwanzigjährigen in Deutschland als auch der Mikrozensus 2009 ergaben, dass Männer im Durchschnitt größer sind als Frauen. Da aus diesen Statistiken ersichtlich sei, dass mehr Frauen als Männer kleiner als 165 cm sind, sei die Ablehnung wegen der Körpergröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Das Unternehmen führte dagegen an, eine derartige Betrachtung berücksichtige nicht, „dass die Durchschnittsgröße von Frauen wesentlich durch den hohen Anteil von Frauen im Alter von 65 und mehr, die im Durchschnitt kleiner seien als jüngere Frauen, gemindert werde“. Jedenfalls liege aber ein Rechtfertigungsgrund vor, da mit der Mindestgröße die Sicherheit des Flugverkehrs gewährleistet werden soll. Schließlich zeigte die Fluggesellschaft auch ganz praktische Probleme auf: „Schon bei Flugschülern, die die Mindestgröße gerade erreichten, müsse regelmäßig ein Sitzkissen zum Einsatz kommen, weil nur so sowohl die ausreichende Sicht aus dem Cockpit als auch der notwendige Rudervollausschlag über die Fußpedale sichergestellt werden könne.“

Ja aber… meinten die Gerichte

In den ersten beiden Instanzen hatte die abgelehnte Bewerberin keinen Erfolg. Zwar äußerte das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 25.06.2014 – 5 Sa 75/14) Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der tariflichen Regelung. Für Ansprüche aus dem AGG sei die Lufthansa aber nicht passiv legitimiert, da der Schulungsvertrag bei einer erfolgreichen Bewerbung mit ihrer Tochtergesellschaft abgeschlossen wird. Und auch aus einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können sich vorliegend nach Meinung des LAG keine Ansprüche ergeben.

Juristisch spannende Fragen – und es wäre interessant gewesen, wie die obersten Arbeitsrichter sie beurteilen. Die mussten aber keine Entscheidung fällen. Denn vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 638/14 und 8 AZR 770/14) schloss die Frau mit der Lufthansa einen Vergleich. Europas größte Fluglinie verpflichtete sich darin, der abgelehnten Bewerberin 14.175 Euro zu zahlen – also „etwas“ weniger als die ursprünglich insgesamt geforderten 135.000 Euro.

Damit bleiben die aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich offen – was der Verfasser dieses Beitrags persönlich schade findet. Denn nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen der Lufthansa gibt es mit 1,98 m auch eine Höchstgröße für Piloten, die ich leicht überschreite – anders als der ganz überwiegende Teil der Frauen.

Auch Männer werden diskriminiert

Nach der von der Klägerin zum Beleg für eine Geschlechtsdiskriminierung angeführten Statistik des Sozio-Oekonomischen Panels sind weniger als 0,1% der Frauen aber immerhin 6,3% der Männer 1,90 m oder größer.

1,99 m große Frauen sind danach wohl geradezu eine Seltenheit. Und wenn man in einer zu geringen Körpergröße eine Geschlechtsdiskriminierung sieht, muss das natürlich auch gelten, wenn Menschen mit meiner Körpergröße sich als Pilot bewerben.

Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung weiß ich nun leider nicht, ob mir mein Kindheitsraum aufgrund einer Geschlechtsdiskriminierung versagt geblieben wäre – zumindest nicht, bis sich wieder einmal ein Bewerber wegen seiner Körpergröße benachteiligt fühlt und darauf eine Klage stützt.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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