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Pu, der Bär und die Republik der Humanisten

  • 26. Oktober 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Dürfen Gerichte eine Verweisung an das „jüngste Gericht“ ablehnen? Handelt es sich bei einem Sportjournalisten um eine Kapazität in Fragen der Grammatik? Wie steht es mit der Rechtschreibkompetenz von Juristen? Und was hat das alles mit „Puh, der Bär“ zu tun?

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Dürfen Gerichte eine Verweisung an das „jüngste Gericht“ ablehnen? Handelt es sich bei einem Sportjournalisten um eine Kapazität in Fragen der Grammatik? Wie steht es mit der Rechtschreibkompetenz von Juristen? Und was hat das alles mit „Pu, der Bär“ zu tun? Diese und andere grundlegende Fragen klärte der später als Richter am BAG tätige Christoph Schmitz-Scholemann bereits als Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.12.1984 – 6 Ca 5682/84).

In dem Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses geltend. Der Grund: ein „e“ zu viel – jedenfalls nach Meinung der ehemals Beschäftigten. Ihr Arbeitgeber hatte sie in dem Arbeitszeugnis wegen ihres „loyalen integeren Verhaltens“ gelobt. Es müsse aber „integren“ heißen, meinte sie. Das Wort sei aus der lateinischen Sprache entlehnt und werde im Deutschen den lateinischen Formen entsprechend dekliniert.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber hatte dargelegt, dass die von ihm verwandte Schreibweise in der juristischen Literatur und in der Presse generell üblich sei, was durch Einholung eines „demoskopischen Sachverständigengutachtens“ unter Beweis gestellt werden sollte. Zugleich führte er an, dass die Klage ein „Missbrauch der kostbaren Arbeitszeit des Gerichts“ sei.

Dem letztgenannten Einwand wollte das ArbG Düsseldorf „nur insoweit (…) folgen, als bei der gegenwärtigen Belastung der Gerichte für Arbeitssachen die Arbeitszeit des Gerichts in der Tat ein kostbares Gut darstellt.“ Zwar sei „dem Gericht nicht entgangen, daß der Streit der Parteien hier einen Zuschnitt hat, der in den Augen Außenstehender möglicherweise als in gewissem Maße kleinlich oder gar “kleinkariert” erscheinen mag.“ Diesen Eindruck machte sich das Gericht aber ausdrücklich ebenso wenig zu eigen wie die Einschätzung, dass das Begehren „in massiver Weise querulatorisch wäre“. Eine Sachprüfung könne ohnehin nur „bei offensichtlich nicht ernst gemeinten Anträgen, mit denen möglicherweise auch das Gericht der Lächerlichkeit preisgegeben werden soll (z. B. Antrag auf Verweisung an das “jüngste Gericht”)“ abgelehnt werden. Hier aber gehe es um ernste Fragen – wie die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts eindrucksvoll bestätigen.

So wies das Düsseldorfer Gericht zunächst darauf hin, dass „die Ausführungen, welche die Kl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Beugung der lateinischen Adjektive auf -er nach der O-Deklination hat vorbringen lassen, zutreffend sein, soweit es sich um Adjektive handelt, bei denen das “-e” nicht stimmhaft ist (vgl. Schmeken, Orbis Romaus, Elementargrammatik, Formenlehren, 1975, § 5). Allerdings gilt dies“ wie das Gericht weiter ausführt „bereits im Lateinischen nicht ausnahmslos, wie z. B. die Beugung des Wortes “dexter” (als Adjektiv bzw. als Substantiv) zeigt.“

„So heißt es etwa einerseits bei Milnes-Lenard, in: Winni ille Pu, Kapitel V (quo in capite Porcellus in heffalumpum incidit): “… et dextrae Christophori se arte implicuit”, was übersetzt bedeutet: “und er klammerte sich eng an Christophs rechte Hand” (Zitat und Übersetzung nach der deutschen Ausgabe der lateinischen Übersetzung des Buches “Puh, der Bär”, Goverts-Verlag, 1960/1962). Andererseits ist aber auch die Form “dexteram” gebräuchlich (vgl.: “sedet ad dexteram patris” = “sitzet zur Rechten des Vaters”, aus dem Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, zitiert nach: Gebet- und Gesangbuch für das Erzbistum Köln, Verlag J. P. Bachem, o. J.).“

Eine gute Argumentation, die zugleich die Bildung des Gerichts offenbart – eine Bildung, die es auch den Prozessparteien nicht abspricht:

„Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die Übersetzungen nicht etwa deshalb in den Text der Entscheidungsgründe aufgenommen worden sind, weil das Gericht Zweifel an der Verankerung der Prozeßbeteiligten im traditionellen humanistischen Bildungsgut hätte, sondern allein deshalb, weil die Gerichtssprache Deutsch ist.“

Das Argument, dass die Mehrheit der Journalisten und Juristen die vom beklagten Arbeitgeber gewählte Schreibweise nutzt, konnte das Gericht allerdings nicht überzeugen:

“Wenn auch sicherlich die Lehre von der Rechtschreibung gewisse Ergebnisse der Empirie nicht schlechthin außer Betracht lassen kann, so muß doch die Vorstellung, über sprachliche und grammatikalische Fragen durch Anwendung des Mehrheitsprinzips (Plebiszit) entscheiden lassen zu wollen, nicht unerheblichen Bedenken unterliegen. Selbst wenn man, wie es der Bekl. offenbar vorschwebt, hierbei das “Stimmrecht” auf den Kreis der Journalisten und Rechtsanwälte begrenzen wollte, so bliebe doch – bei aller Wertschätzung, welche die Kammer für diesen Personenkreis hegt – nach den Erfahrungen des Gerichts nicht gänzlich außer Zweifel, ob dieser Personenkreis als eine reine “Republik der Humanisten” bezeichnet werden könnte.“

Und dass die Mehrheit nicht unbedingt immer recht hat, sollten gerade Juristen wissen:

„Obschon diese Fragen einer mehr “normativen” bzw. mehr “empirischen” Ermittlung der orthographischen Regeln an sich keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit bedürfen, so ist doch immerhin bemerkenswert, daß die Unterscheidung zwischen h (herrschender) und zutr (zutreffender) M (Meinung) und damit der Grundgedanke, daß die mehrheitliche Auffassung nicht deckungsgleich mit der richtigen Auffassung sein muß, in einem solchen Maße Selbstverständlichkeit in der juristischen Diskussion ist, daß sie bereits im Abkürzungsverzeichnis II des von Otto Palandt begründeten Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch ihren Ausdr. (Ausdruck) findet.“

Das gelte umso mehr als das Gericht sich nach „intensiv gepflogener Lektüre“ von „anwaltlich unterzeichneten Schriftsätzen (…) der Befürchtung nicht entschlagen kann, es werde sich eine komfortable Majorität für “Entgeld” statt “Entgelt”, für “weitergehendst” statt “weitestgehend” und, horribile dictu, für “Allgemeinplatz” statt “Gemeinplatz” finden.“

Auch der Verweis des Arbeitgebers auf die Schreibweise in einem Presse-Artikel konnte das Gericht nicht überzeugen:

„Was schließlich das von der Bekl. herangezogene Zitat aus einem Artikel der “Rheinischen Post” betrifft, so ist zum einen fragwürdig, ob es sich bei bewußtem Sportjournalisten um eine Kapazität oder gar Autorität in Fragen der Grammatik handelt, zum andern ist auch – sehr grundsätzlich – der von Thomas von Aquin überlieferte Satz zu bedenken, der da lautet: “locus ab auctoritate est infirmissimus” (zit. nach Durant-Durant, Kulturgeschichte, Bd. VII, S. 137). Darüber hinaus mag sich bei der von der Rheinischen Post bevorzugten Schreibweise ein gewisser später Einfluß des mittelalterlichen Lateins geltend machen (Küchenlatein, Kirchenlatein), was bei der bekannten Grundhaltung dieses Blattes jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.“

Geholfen haben diese Erwägungen der Klägerin aber letztlich nicht. Denn unabhängig von der korrekten Schreibweise ist der „Anspruch der Kl. auf Erteilung des qualifizierten Zeugnisses“ nach Meinung des Gerichts „insgesamt gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen“.

Zur Begründung führte es u.a. aus, dass es „nicht vorstellbar (ist), daß irgendeine für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem privaten oder öffentlichen Betrieb, gleich welcher Art, es der Kl. “ankreiden” sollte, daß in ihrem Zeugnis möglicherweise ein “e” zuviel steht. Im übrigen wird oft genug – und nach Auffassung der Kammer: zu Recht – von Arbeitgebern verlangt, daß sie kleinere, nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitnehmer schlicht hinnehmen; gleiches muß dann aber auch umgekehrt gelten, wobei an dieser Stelle einmal unterstellt wird, daß es sich bei der von der Bekl. gewählten Schreibweise um eine nicht korrekte handelt.“

Was dann auch die ausführlichen Erwägungen des Gerichts zur korrekten Schreibweise erklärt.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer): 

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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