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Rauchen am Arbeitsplatz: Die häufigsten Fragen

  • 3. Juli 2017 |
  • Silvio Fricke

Tabakrauch, der von Arbeitskollegen oder Kunden ausgeht, sorgt für „dicke Luft“ am Arbeitsplatz. Rechtlich stellen sich einige Fragen, etwa ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.

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Das Thema

Auch wenn die Zahl der Raucher in Deutschland zurückgeht, überrascht es nicht, dass Tabakrauch, der von Arbeitskollegen oder Kunden ausgeht, zuweilen für „dicke Luft“ am Arbeitsplatz sorgt. Auch rechtlich stellen sich einige Fragen rund um den blauen Dunst am Arbeitsplatz, etwa ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen. Und was passiert, wenn im Betrieb ein allgemeines Rauchverbot besteht, ein Arbeitnehmer aber trotzdem seinen Arbeitsplatz außerhalb der Pausen verlässt? Ferner: was müssen Arbeitgeber beachten, wenn E-Zigaretten am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen?

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Nach der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um die Nichtraucher unter den Arbeitnehmern wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Soweit erforderlich, hat er hierfür ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (§ 5 Abs. 1 ArbStättV). Doch auch die Interessen der Raucher sollten berücksichtigt werden. Denn das „Recht auf Rauchen″ fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Rauchen am Arbeitsplatz kann also gestattet sein. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört, dass die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden. Zudem werden Raucherpausen nicht vergütet; rauchende Mitarbeiter müssen „ausstempeln“. Der Arbeitgeber kann entsprechende Vorkehrungen für Raucher auf dem Betriebsgelände treffen, zum Beispiel durch ein Raucherhäuschen. Ob generell ein Anspruch auf einen tabakrauchfeien Arbeitsplatz besteht, wird durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bergwitz ausführlich im Blog Arbeitsrecht.Weltweit erläutert.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte im April 2016 (19. April 2016 – 14 TaBV 6/16) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verboten hatte, den Arbeitsplatz außerhalb der Frühstücks- und Mittagspause zum Rauchen zu verlassen. In dem Betrieb bestand ein allgemeines Rauchverbot auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Das LAG musste sich nun mit einer Weisung des Arbeitgebers auseinandersetzen, die dieser auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung ausgesprochen hatte und mit der den Mitarbeitern das Rauchen außerhalb der Pausen verboten wurde.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Ulrich bespricht diese Entscheidung im Blog Arbeitsrecht.Weltweit von Kliemt & Vollstädt. Sie gilt insofern als wegweisend, als es die erste Entscheidung war, die die Privatwirtschaft betrifft. Zudem war von besonderer Bedeutung, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Rechtsgrundlage für ein Verbot, den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit zum Rauchen zu verlassen, auf den Arbeitsvertrag abstellt. Die Entscheidung ist daher auch für Betriebe ohne Betriebsrat relevant.

Generell sind Gerichte wenig milde, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit Raucherpausen machen ohne sich auszustempeln. Nach Meinung des LAG Rheinland Pfalz (Urt. v. 6.5.2010 – 10 Sa 712/09) – darauf weist EFAR-Mitinitiator Prof. Dr. Arnd Diringer in einem Beitrag für die Arbeit und Arbeitsrecht bzw. den Justillion hin – kann das sogar die außerordentliche Kündigung eines langjährig Beschäftigten rechtfertigen. Das gilt zumindest wenn dieser zuvor ausreichend gewarnt wurde. Das Argument, dass Rauchen süchtig macht und die Betroffenen daher von Zeit zu Zeit ihren Nikotinspiegel auffrischen müssen, um weiterhin konzentriert zu arbeiten, konnte das Gericht nicht überzeugen. Auch Süchtige können eine Stempeluhr betätigen, so das LAG.

Auf dem Blog von CMS Hasche Sigle nahm sich Rechtsanwalt Alexander Bissels bereits den Fragen rund um die E-Zigarette an: dabei sei insbesondere auf den Kommentarfeed zu dem Beitrag verwiesen, der nicht nur weiterführende Informationen enthält, sondern auch ein Meinungsbild von Rauchern und Nichtrauchern aufzeigt.

Auch interessant: es gibt Arbeitsplätze, für die der Arbeitgeber nicht nur ein absolutes Rauchverbot verhängen, sondern bei einem Verstoß dagegen auch fristlos kündigen kann. So geschehen in einem Fall, den das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 Ca 2401/10) entschieden hat. Hier ging es um die fristlose Kündigung eines Transportfahrers für Gefahrgut, deren Wirksamkeit das Gericht bestätigte. Auf diese Entscheidung weist Rechtsanwalt Gerhard Schmid auf der Internetseite der RVR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin.

Bei diesem Thema bleibt es spannend. Aber: man kann auch anders an das Thema herangehen. So geschehen durch Spiegel Online am letzten Welt-Nichtrauchertag (31. Mai 2017): die Redaktion erinnerte an die Zeit der Rauchschwaden und überquellende Aschenbecher im Büro und meint, es war nicht alles schlecht damals. Eine Bilderstrecke führt durch längst vergangene Zeiten in der Arbeitswelt.

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsplatz, Kündigung

  • Silvio Fricke

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