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RefE zum BetrVG: Anpassung der Wahlordnung

  • 13. August 2021 |
  • Jonas Türkis, LL.M. (UCT)

Das BMAS hat am 28.07.2021 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der geltenden Wahlordnungen für die Wahl des Betriebsrats vorgelegt. Eine Verabschiedung des Regierungsentwurfs und eine Verkündung der Verordnung steht noch aus.

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Das Thema

Das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz beinhaltet nicht unerhebliche Änderungen des Wahlrechts für die Wahl des Betriebsrats. So wurde etwa der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens erweitert, die Zahl erforderlicher Stützunterschriften für Wahlvorschläge in Kleinbetrieben deutlich abgesenkt und die Anfechtung der Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste erschwert. An diese Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes sollen nunmehr auch die gesetzlichen Regelungen der Wahlordnung (WO), der Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS) und der Wahlordnung bei Postunternehmen (WahlO Post) angepasst werden. Anlässlich der im kommenden Jahr anstehenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen, werden in diesem Beitrag die nach dem vom BMAS dazu vorgelegten Referentenentwurf geplanten Neuregelungen zum Wahlrecht näher beleuchtet.

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

Wahlvorstand: Sitzungen künftig per Video- und Telefonkonferenz möglich

Zwar werden die Sitzungen des Wahlvorstands grundsätzlich weiter als Präsenzsitzung stattfinden, dennoch kann die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlvorstands zukünftig auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Eine Pflichtpräsenz des Wahlvorstands besteht nur noch in wenigen Ausnahmefällen, z.B. im Rahmen der Prüfung und Bekanntmachung der Vorschlagslisten.

Ergänzende Angaben im Wahlausschreiben

Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben neben der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 WO zukünftig auch auf den neuerlichen Ausschluss des Anfechtungsrechts bei Versäumen der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 3 BetrVG hinzuweisen.

Zudem muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ohne gesondertes Verlangen an die voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesenden Wahlberechtigten (z.B. Außendienstmitarbeiter oder Mitarbeiter in Elternzeit) senden (§ 3 Abs. 4 WO n.F.). Diesbezüglich wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen, insbesondere Namen und Adressen der betroffenen Mitarbeiter, zur Verfügung zu stellen.

Verlängerte Berichtigungsmöglichkeit der Wählerliste

Derzeit ist eine Berichtigung der Wählerliste nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe möglich (§ 4 Abs. 3 S. 2 WO). Künftig soll die Berichtigung durch den Wahlvorstand unter gleichbleibenden Voraussetzungen bis zum Abschluss der Stimmabgabe erlaubt sein. Dadurch soll die Chance erhöht werden, dass alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht am Wahltag noch ausüben können. Auch bei der Wahl der Bordvertretung soll eine Berichtigung der Wählerliste bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stimmabgabe möglich sein. Bei der Wahl des Seebetriebsrats kann eine Berichtigung bereits nach geltendem Recht bis zu diesem Zeitpunkt stattfinden.

Stimmabgabe künftig ohne Wahlumschläge

Die Stimmabgabe in Präsenz soll künftig durch Abgabe der Stimmzettel ohne Wahlumschläge erfolgen. Dies soll Ressourcenverbrauch und Zeitaufwand bei der Betriebsratswahl reduzieren. Der Vorgang der geheimen Wahl soll dadurch sichergestellt werden, dass die Stimmzettel so gefaltet werden, dass bei Einwurf in die Wahlurne nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. Diese Änderung wird auch für die Wahl der Bordvertretung in der WOS und in der WahlO Post übernommen.

Geändertes Verfahren zur Bearbeitung der schriftlichen Stimmen

Die schriftlich abgegebenen Stimmen sollen nicht mehr vor, sondern künftig erst nach der Stimmabgabe und zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung durchgeführt werden (§ 26 Abs. 1 WO n.F.). Dazu werden die im Wege der schriftlichen Stimmabgabe übersandten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen und anschließend so gefaltet und in die Wahlurne eingelegt, dass von ihrem Inhalt keine Kenntnis genommen werden kann. Befinden sich mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag, so wird der Wahlumschlag in die Wahlurne eingelegt. Mit diesem geänderten Verfahren soll die Rechtssicherheit der Wahl erhöht und die Durchführung erleichtert werden.

Kodifizierung der Rechtsprechung zur Fristsetzungsbefugnis des Wahlvorstands

Schließlich wird die Regelung zur Fristberechnung (§ 41 WO) um die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen ergänzt, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen (z.B. zum Einlegen von Einsprüchen gegen die Wählerliste oder für die Einreichung von Wahlvorschlägen) zugehen können.

Fazit

Die geplanten Neuerungen in den Wahlordnungen dürften die Durchführung der Wahl erleichtern und sind deshalb zu begrüßen. Insbesondere die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratsarbeit wird nunmehr auch auf die Arbeit des Wahlvorstands ausgeweitet. Dies ist sinnvoll, da der voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt Rechnung getragen wird. Bedauerlicherweise spielt die Möglichkeit einer digitalen Stimmabgabe keine Rolle im Referentenentwurf.

Ein nennenswerter Umsetzungsbedarf für Arbeitgeber ist infolge der Neuregelungen nicht zu erkennen. Ob die Wahlerleichterungen tatsächlich zu einer höheren Beteiligung an den Betriebsratswahlen führen und für eine erheblich höhere Akzeptanz der Betriebsverfassung in betriebsratslosen Belegschaften sorgen werden, bleibt indes abzuwarten.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsratswahl, Digitalisierung

  • Jonas Türkis, LL.M. (UCT)

    Rechtsanwalt, Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht, BEITEN BURKHARDT, München #EFAR - Profil
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