Freilaufende Affen sind landestypisch
„In Kenia von einem Affen gebissen zu werden, stellt (…) ebenso ein allgemeines Lebensrisiko dar, wie ein Biß durch einen freilaufenden Hund in Deutschland. Der Unterschied ist nur, daß der Hund im Gegensatz zu wildlebenden Affen in der Regel einen Halter hat, der haftbar gemach t werden kann.“ Diese Erkenntnis verdanken wir dem Amtsgericht München (Urteil vom 8.12.1995 – 111 C 24235/95).
Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Hotel verpflichtet ist, seine Gäste davor zu schützen. Schließlich sind, wie die bayerischen Richter feststellen, „freilaufende Affen (…) in Kenia landestypisch und es ist auch typisch für diese Tiere, daß sie, weil sie von Touristen immer wieder gefüttert werden, auf der Suche nach Freßbarem auch in Hotelanlagen eindringen“. Das bayerische Gericht verneint das. Denn Schutzmaßnahmen, jedenfalls die von der Klägerin vorgeschlagenen, würden schlicht nichts bringen.
Affen hält so schnell nichts auf
„Wenn die Kl. zur Abhaltung dieser Tiere die Anbringung von Zäunen verlangt, übersieht sie, daß diese für Affen, die bekanntlich sehr gewandt im Klettern sind, kein Hindernis darstellen. Was mit ‚sonstigen Sperren‘ gemeint ist, ist für das Gericht nicht erkennbar. Weshalb ein Draht Affen abhalten sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich,“ so das Amtsgericht.
Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Aber es bleibt die Frage, ob ein Hotel auf solche Risiken zumindest hinweisen muss. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte die Klägerin dazu nichts dargelegt. Aber sie hätte ohnehin gewarnt sein müssen. Denn vor dem Angriff auf sie wurden, wie die Klägerin selbst vorgetragen hatte, bereits andere Personen auf dem Hotelgelände von Affen angefallen.
Warnungen sind oft vergeblich
Aber auch wenn ein Hotel sich bemüht, Touristen auf die Gefahren durch wilde Affen aufmerksam zu machen, hilft das nicht immer. Das zeigt ein vom Amtsgericht Köln entschiedener Fall (Urteil vom 18.11.2010 – 138 C 379/10).
Hier gab es gleich nach der Ankunft in einem Hotel in Kenia eine Informationsveranstaltung der örtlichen Reiseleitung. Auf der wurden der Kläger und andere Urlauber darauf hingewiesen, dass sie wilde Affen nicht füttern und Fenster und Türen geschlossen halten sollten. Vor dem Speisesaal war ein Schild mit der Bitte angebracht, keine Speisen mitzunehmen. Und am Pool des Hotels fand sich ein Schild mit dem Hinweis: „Don´t feed the monkeys. If you do, you´ll see.“
Eine riskante Nachspeise
Trotz dieser Warnungen hatte der Kläger eine Banane aus dem Frühstücksraum mitgenommen, um sie später als Nachspeise verzehren zu können. Das war keine gute Idee. Auf dem Weg zu seinem Zimmer „wurde der Kläger von einem Affen angesprungen, der in dem Bestreben, die Banane zu bekommen, sich in den Zeigefinger der rechten Hand des Klägers verbiss“. Und dieser Biss war nicht „nur“ schmerzhaft. Trotz einer Behandlung vor Ort litt der Mann seinen Angaben zufolge noch immer unter der Verletzung.
Selbst schuld, meinte das Amtsgericht Köln. Und dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass auf den Schildern nicht ausdrücklich davor gewarnt wurde, dass man von Affen gebissen werden kann.
Das muss selbst einem Mitteleuropäer klar sein
Der Kläger war durch die Maßnahmen des Hotels „in ausreichendem Umfang darüber informiert, dass von den Affen, die sich wild auf dem Hotelgelände und in dessen Umgebung aufhielten, Gefahren ausgingen, die in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln standen. Denn es gehört auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese sich zu erobern“, so das bayerische Gericht.
„Wer nicht hören will, muss fühlen“, lautet eine alte Redensart. Und wer Warnungen in einer Hotelanlage ignoriert eben auch, wie man aus dieser Entscheidung lernen kann.
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