Das Thema
Am 02.02.2023 hat das EU-Parlament den Initiativbericht, der eine Überarbeitung der EU-Richtlinie 2009/38/EG (sog. EBR-Richtlinie) zur Stärkung der Rechte der Europäischen Betriebsräte vorsieht, angenommen. Die EBR-Richtlinie soll nun von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) überarbeitet werden. Das EU-Parlament hat der EU- Kommission hierzu bereits konkrete Vorschläge unterbreitet und insbesondere die Einführung eines bisher nicht bestehenden Rechts des Europäischen Betriebsrats auf nationalen einstweiligen Rechtsschutz vorgeschlagen.
Die Reformpläne des Europäischen Parlaments (EU-Parlament) lassen also weitreichende Änderungen auch im deutschen Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) erwarten: ein erster Überblick.
Europäischer Betriebsrat: Hintergrund
Derzeit gibt es knapp 1.200 Europäische Betriebsräte in EU-grenzüberschreitend operierenden Unternehmen. Als Arbeitnehmervertretung in derartigen Unternehmen sind Europäische Betriebsräte insbesondere dafür zuständig, von der zentralen Unternehmensleitung über länderübergreifende Unternehmensfragen unterrichtet und angehört zu werden, wenn sich diese auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingen auswirken.
Nach dem in Deutschland geltenden EBRG ist ein Europäischer Betriebsrat auf Initiative der zentralen Unternehmensleitung oder auf Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern zweier Betriebe oder Unternehmen zu bilden. Voraussetzung ist, dass die beiden Betriebe oder Unternehmen in unterschiedlichen europäischen Mitgliedstaaten liegen, mithin ein grenzüberschreitender Bezug besteht.
Bildung eines Europäischen Betriebsrats
Die Bildung eines Europäischen Betriebsrats setzt gemäß dem europäischen Leitbild die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit einem sog. Besonderen Verhandlungsgremium (bVG) – ähnlich dem Verfahren zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und seit der Umwandlungs-RL auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen vorgesehen – voraus. Ziel dieses Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung, bei welcher die Parteien weitgehender inhaltlicher Gestaltungsfreiheit unterliegen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sieht auch das EBRG eine sog. gesetzliche Auffanglösung vor.
Dem so gebildeten Europäischen Betriebsrat stehen dann Informations- und Anhörungsrechte hinsichtlich grenzüberschreitender Sachverhalte zu. Europäische Betriebsräte haben jedoch keine Mitbestimmungs- und Vetorechte inne, wie aus dem nationalen Betriebsverfassungsgesetz bekannt.
Das EU-Parlament sieht es nun für notwendig und erforderlich an, die EU-Kommission aufzufordern, die Rechte des Europäischen Betriebsrats in der zugrunde liegenden EBR-Richtlinie zu stärken.
Kerninhalte der Forderungen des Europäischen Parlaments
Die vom EU-Parlament geforderten Änderungen der Richtlinie sollen dazu dienen, Europäische Betriebsräte „handlungsfähiger und Entscheidungen der zentralen Leitung überprüfbarer“ zu machen, indem insbesondere Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Rechte, strengere Anforderungen an das Anhörungsverfahren und höhere Bußgelder bei Verstößen gegen die Rechte des Europäischen Betriebsrats geschaffen werden.
Kürzere Dauer des Verhandlungsverfahrens und Geschlechterquote
Die Dauer des Verhandlungsverfahrens zwischen dem bVG und der zentralen Leitung, auf dessen Grundlage der Europäische Betriebsrat gegründet wird, kann nach derzeitiger Rechtslage bis zu drei Jahre betragen. Erst wenn die Leitung und das bVG in diesem Zeitraum nicht zu einer Einigung über eine EBR-Vereinbarung gelangen, greift die gesetzliche Auffanglösung über den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes. Nach der Idee des EU-Parlaments ist diese Verhandlungsdauer künftig auf 18 Monate zu reduzieren, da die bisherige Dauer von drei Jahren als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Bei der Besetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums soll künftig außerdem auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Auch im Europäischen Betriebsrat selbst und in den engeren Ausschüssen ist beabsichtigt, das unterrepräsentierte Geschlecht mit mindestens 40% zu besetzen. Für die Besetzung des Europäischen Betriebsrates sollen außerdem insgesamt Verfahrensvorschriften ausgearbeitet werden.
Erweiterte Zuständigkeit und mehr Sitzungen
Auch der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Betriebsräte soll nach den Forderungen des EU-Parlaments erweitert werden. Dieser wird sich weiterhin aus einem grenzüberschreitenden Bezug einer Maßnahme ergeben. Das EU-Parlament kritisiert aber, dass die bisherige Definition der „länderübergreifenden Angelegenheiten“ zu unscharf ist und eine zu einer fragmentierten Umsetzung und Durchführung führende Auslegung zur Folge hätte. Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Bezugs als Voraussetzung der Zuständigkeit Europäischer Betriebsräte soll daher künftig ein länderübergreifender Charakter bereits dann vorliegen, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass eine Angelegenheit potentiell auf andere Unternehmensteile in weiteren Mitgliedsstaaten Einfluss haben kann. Ob im Ergebnis tatsächlich mehrere Mitgliedsstaaten betroffen sind, ist hierfür unerheblich.
Daneben sollen dem Europäischen Betriebsrat künftig gemäß der gesetzlichen Auffanglösung zwei anstelle von lediglich einer jährlichen, kosten- und zeitintensiven Plenarsitzung – also dem Zusammentreffen des Europäischen Betriebsrats mit der zentralen Leitung – zustehen, um die praktische Funktionsweise, die Wirkung und die Verwaltung der Europäischen Betriebsräte zu verbessern.
Stärkung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte
Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte sollen zwar nicht zu Mitbestimmungsrechten ausgeweitet, aber dennoch gestärkt werden. Bereits jetzt muss die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat im Falle der gesetzlichen Auffanglösung einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten und anhören. Hierunter fallen etwa Informationen über die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, Investitionen oder grundlegende Änderungen der Organisation, sowie Informationen über Verlegungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen oder die Stilllegung von Unternehmen oder Betrieben und Massenentlassungen.
Darüber hinaus ist der Europäische Betriebsrat abseits dieser jährlichen Unterrichtungspflicht rechtzeitig über außergewöhnliche Umstände und Entscheidungen zu unterrichten und anzuhören, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben können. Die Forderung nach einer künftigen Stärkung dieser Anhörungsrechte sieht nun vor, dass die Definition des Begriffs der „Anhörung“ in der EBR-Richtlinie überarbeitet wird, die „Rechtzeitigkeit“ der Unterrichtung sichergestellt wird und die Europäischen Betriebsräte künftig vor der endgültigen Entscheidung zusätzlich auch eine begründete Antwort der Unternehmensleitung auf ihre Stellungnahmen erhalten sollen. Gleichzeitig wird aber auch betont, dass sichergestellt sein muss, dass Unternehmen oder Unternehmensgruppen wirksam Entscheidungen treffen können.
Das EU-Parlament kritisiert in diesem Zusammenhang auch, dass der Missbrauch von Vertraulichkeitsvorschriften als Mittel zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen und der wirksamen Beteiligung des Europäischen Betriebsrats verhindert werden muss. Die Plicht zur Vertraulichkeit der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats soll daher mittels einer klaren Definition durch die Mitgliedsstaaten an objektiven Kriterien gemessen und zeitlich eingeschränkt werden können.
Vorübergehende Aussetzung unternehmerischer Maßnahmen und verschärfte Sanktionen
Das EU-Parlament fordert zur weiteren Stärkung der Position Europäischer Betriebsräte, dass die Mitgliedsstaaten den gerichtlichen Zugang bei Streitigkeiten sicherzustellen und zu erleichtern haben, um die Einhaltung von Unterrichtungs- und Anhörungsrechten zu gewährleisten. Dazu soll die Möglichkeit eines bisher noch nicht existenten Rechtsschutzes der Europäischen Betriebsräte auf nationaler Ebene für den Fall einer unzureichenden Einhaltung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats etabliert werden. Als Beispiel wird die Möglichkeit des Europäischen Betriebsrats zur Beantragung einstweiliger Verfügungen genannt. Das geforderte Rechtsschutzverfahren soll es sogar ermöglichen, die Umsetzung von Entscheidungen der Unternehmensleitung vorübergehend auszusetzen, bis das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats auf eine Weise stattgefunden hat, die eine begründete Antwort der zentralen Leitung ermöglicht. Als Rechtsfolge sollen die Auswirkungen der angefochtenen Entscheidungen auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls entsprechend ausgesetzt werden. Die Kosten dieses Verfahrens sind gemäß dem Vorschlag des EU-Parlaments von der zentralen Leitung zu tragen.
Zur Durchsetzungskraft der Zielsetzung der Richtlinie werden vom EU-Parlament auch „wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen“ gefordert. Bei Umsetzung der Vorschläge werden künftig bei Verstößen gegen die Richtlinie oder Vereinbarungen, die aufgrund dieser Richtlinie geschlossen wurden, Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes drohen. Die Bußgeldhöhe wird mit der Sanktionsmöglichkeit des Art. 83 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) gleichgesetzt. Die deutsche Bußgeldvorschrift des § 45 EBRG liegt zwar derzeit teilweise vergleichsweise höher als diejenige anderer Mitgliedsstaaten, jedoch liegt eine Bußgeldhöhe von maximal 15.000 Euro weit unter den Vorstellungen, die der neue Initiativbericht vorsieht.
Bestandschutz bisheriger Vereinbarungen
Abschließend sollen auch die bisher in der Zeit vor der EBR-Richtlinie geschlossenen freiwilligen Vereinbarungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten nur dann ihren Bestandschutz beibehalten, wenn sie den Standard der EBR-Richtlinie erfüllen. Damit wird die bisher geltende Ausnahmeregelung des § 41 EBRG für Vereinbarungen aus der Zeit vor der Richtlinie beendet.
Nächste Schritte der Europäischen Kommission und Ausblick
Mit der Verabschiedung des Berichts zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie begehrt das EU-Parlament eine Änderung der EBR-Richtlinie durch die EU-Kommission bis 31.01.2024. Die EU-Kommission ist zwar rechtlich nicht dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, allerdings ist mit einem Vorschlag zu rechnen, da zu Beginn der Legislaturperiode zugesagt wurde, erfolgreichen Vorschlägen des EU-Parlaments nachzukommen. Wie schnell der Prozess tatsächlich dauern wird, bleibt abzuwarten. Zusätzlich muss die durch die EU-Kommission geänderte Richtlinie im Anschluss durch die einzelnen Mitgliedstaaten auch noch in nationales Recht umgesetzt werden. Auch dieses Umsetzungsverfahren nimmt regelmäßig längere Zeit in Anspruch.
Insbesondere die geforderte gerichtliche Durchsetzbarkeit unter vorübergehender Aussetzung der unternehmerischen Maßnahmen wird Unternehmen künftig dazu zwingen, die Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats genau zu prüfen, weswegen die nächsten Schritte der EU-Kommission im Auge behalten werden müssen. Europäische Betriebsräte werden nach Umsetzung des Initiativberichts im Falle der Auffanglösung in jedem Fall mehr Verwaltungsaufwand für Unternehmen erzeugen und könnten grenzüberschreitende Re- und Umstrukturierungsvorhaben aufwändiger gestalten.