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Sachgrundlose Befristung – Die Pläne der Großen Koalition gelten als rechtlich fragwürdig

  • 19. Februar 2019 |
  • Martin Leutz

Die Große Koalition will in Kürze das im Koalitionsvertrag festgehaltene Vorhaben umsetzen, die sachgrundlose Befristung einzuschränken. Die vorgesehenen Regelungen halten rechtlichen Prüfungen allerdings nicht wirklich Stand,

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Das Thema

Die Große Koalition will in Kürze das im Koalitionsvertrag festgehaltene Vorhaben umsetzen, die sachgrundlose Befristungen einzuschränken: auf eine Quote von maximal 2,5% der Belegschaften in allen Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten, zudem sollen auch die Dauer und die Wiederholbarkeit begrenzt werden (Mehr zu den Vorhaben).

Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall hat drei Professoren gebeten, sich mit dem im Koalitionsvertrag enthaltenen, sehr detaillierten Regelungsvorschlägen zur sachgrundlosen Befristung auseinanderzusetzen – aus arbeitsrechtlicher (Prof. Dr. Giesen, Ludwig-Maximilians-Universität München), personalwirtschaftlicher (Prof. Dr. Grund, RWTH Aachen) und verfassungsrechtlicher (Prof. Dr. Stoffels, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) Sicht.

Flexibilität oder Arbeitnehmerfeindlichkeit?

Der Anteil an befristet Beschäftigten ist kein geeigneter Indikator für Arbeitnehmerfeindlichkeit, stellt Prof. Grund in seinem Gutachten heraus. Unternehmen brauchen einen Flexibilitätspuffer (vgl. personalwirtschaftliches Gutachten von Prof. Grund). In welcher Höhe, schwankt von Unternehmen zu Unternehmen. Instrumente wie Zeitarbeit sind in den vergangenen Jahren bereits beschnitten worden, nun soll auch noch die Befristung angegangen werden – und das zu einem Zeitpunkt, an dem die Konjunktur sich mindestens abschwächst und der Flexibilitätsbedarf der Unternehmen auch aufgrund der Veränderungen durch die Digitalisierung massiv steigt.

Hinzu kommt: Die Politik hat mehr und mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmer geschaffen, ihre Arbeit auszusetzen, aber dann auf den bisherigen Arbeitsplatz zurückkommen zu dürfen: Elternzeit oder das Recht auf Teilzeit mit Rückkehr in Vollzeit beispielsweise. Rückkehrrechte von Arbeitnehmern aus Auszeiten sind untrennbar mit dem Recht der Arbeitgeber auf befristete Beschäftigung verbunden, zumindest solange man den deutschen Kündigungsschutz nicht anfassen will.

Oft kommt der Einwand, dass es dafür keine sachgrundlose Befristung brauche. Insbesondere die Gewerkschaften führen ins Feld, dass die Betroffenen unter der nagenden Ungewissheit über die berufliche Perspektive leiden und mit befristeten Verträgen keine Chance haben, bei der Bank einen Kredit zu erhalten. Lassen wir mal beiseite, ob das nun stimmt: Mir persönlich leuchtet ja nicht ein, warum das unerträglich ist, wenn man „sachgrundlos“ befristet ist, aber kein Problem, wenn man als Elternzeitvertretung befristet ist.

Befristungen mit Sachgrund nicht mehr rechtssicher anwendbar

Wichtiger ist, dass sich an diesen Einwand die Theorie von der Praxis trennt. Die Betriebspraktiker wissen das: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert in der Tat ausdrücklich verschiedene zulässige Befristungsgründe. Das Gutachten von Prof. Giesen zeigt aber, dass die gängige Rechtsprechung dafür gesorgt hat, dass diese Befristungen nicht mehr rechtssicher anwendbar sind. Beispiel: das Kriterium „vorübergehender Bedarf der Arbeitsleistung“. Aus dieser für den Laien klaren Formulierung hat das BAG eine „zweifelsfrei wegfallende Arbeit“ gemacht, die für Unternehmen praktisch nie gegeben ist – weil die Suche nach Folgeaufträgen immer in der Verantwortung der Unternehmen liege. Durch die weitere Rechtsprechung hat das BAG Kriterien angelegt, die dieses Befristungskriterium faktisch abschaffen. Da das für die anderen Kriterien ebenso gilt, wurde die „sachgrundlose“ Befristung faktisch zum einzigen rechtssicheren Instrument der Unternehmen.

Gehen wir an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurück. Die Große Koalition will, so der dem Wortlaut des Koalitionsvertrages, „den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen“. Wird das geplante Gesetz das erreichen?

Muss das Gesetz nicht andere als die Privatwirtschaft treffen?

Der Anteil an befristeten Beschäftigungsverhältnissen (aller Arten, mit und ohne Sachgrund) beträgt in der Privatwirtschaft: 7,1 %. Das kann mal wenig oder zu viel finden, vor allem aber kann man es nicht ohne den Vergleich einschätzen:

  • Nichtregierungsorganisationen (zu denen, rein beispielhaft, Gewerkschaften und Umweltschutzorganisationen gehören): 15,5 %
  • Der öffentliche Dienst: 9,5 %
  • Die Wissenschaft (sofern nicht privatwirtschaftlich Betrieben): 43,6 %!
  • Lässt man bei der Wissenschaft die Beamten außen vor und betrachtet nur die Angestellten, liegt die Quote sogar bei 48,7 %!
  • Nur der Vollständigkeit halber: In der Metall- und Elektro-Industrie liegt der Anteil bei gerade einmal 4 Prozent.

Alle diese Zahlen stammen von Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg.

Die Politik sitzt im Glashaus – und entlässt Lehrer pünktlich zum Beginn der Sommerferien

Dabei profitiert die Politik, wenn sie selber Arbeitgeber ist, davon, dass sie sich das Kriterium der „Haushaltsbefristung“ geschaffen hat – also befristet beschäftigen darf, wenn unklar ist, ob es im folgenden Haushaltsjahr wieder einen Haushalt gibt oder ob dieser für diesen Bereich ausreichend Etat vorsieht. Unklarheit darüber, ob im folgenden Geschäftsjahr genug Aufträge da sind, um den Personalbedarf vorzuhalten, gibt es bei im Wettbewerb stehenden Unternehmen natürlich nicht, ganz anders als beim Staat. Somit ist die bekannte Praxis, Lehrer pünktlich mit Beginn der Sommerferien zu entlassen und nach den Ferien wieder bis zu den nächsten Sommerferien befristet einzustellen, sogar richterlich gebilligt.

Man kann also mit Fug und Recht festhalten: Wenn die Politik befristete Beschäftigung mit geübter Rhetorik anprangert, sitzt sie in einem Glashaus mit besonders dünnen Wänden.

Sachgrundlose Befristung: Liegt ein Missbrauch vor?

Etwas mehr Mühe macht die Frage, was denn Missbrauch ist und wo er vorkommt. Das kann man natürlich anhand der Quote nach persönlichem Bauchgefühl definieren – allerdings ist „persönliches Bauchgefühl“ ein höchst schwieriges Kriterium in einem Rechtsstaat. Etwas systematischer ist der Ansatz, mal zu schauen, wo denn die Gerichte entsprechende Grenzen gezogen haben.

In seinem Gutachten hat das Prof. Giesen auch das getan – und zweierlei festgestellt:

  • Erstens haben alle gerichtlich festgestellten Missbräuche ausschließlich bei Sachgrundbefristungen stattgefunden – und zweitens ausschließlich im öffentlichen Dienst.
  • Ein Gesetz, dass die sachgrundlosen Befristungen einschränken will und das obendrein den öffentlichen Dienst nicht berührt, hat also gar nichts mit dem angeblichen Ziel des Gesetzes zu tun.

Und: Der beabsichtigte Schwellenwert verletzt auch noch den allgemeinen Gleichheitssatz

Und schließlich kommt das Gutachten von Professor Dr. Markus Stoffels von der Universität Heidelberg auch noch zum Schluss, dass der im Koalitionsvertrag vereinbarte Schwellenwert gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde, denn:

„Die Anknüpfung an eine Beschäftigtenzahl von mehr als 75 ist eine willkürliche Grenzziehung, die auf einem politischen Kompromiss beruht. Politscher Wille und Kompromiss alleine wurde aber schon in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht nicht als Begründung für einen Eingriff in die Grundrechte akzeptiert. Verstärkt wird der Gleichheitsverstoß noch dadurch, dass der Grenzwert ein Alles oder Nichts-Prinzip statuiert, obwohl moderatere und damit mildere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Ferner greift die an einen Schwellenwert von mehr als 75 Beschäftigten anknüpfende quotale Begrenzung der sachgrundlosen Befristung in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber ein. Nach den Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts im „Vorbeschäftigungs-Urteil“ bedarf dieser Eingriff in die Berufsfreiheit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Diese scheitert indes, da eine Regelung, die gleichheitswidrig die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer/Bewerber und der Arbeitgeber verkürzt, nicht erforderlich ist und sich deshalb als verfassungswidrig erweist.

Die vorgesehene Regelung würde einen kaum umsetzbaren bürokratischen Verwaltungs- und Überwachungsaufwand verursachen. Der hiermit einhergehende Aufwand ist derart immens, dass im Schrifttum nicht zu Unrecht gesagt wurde, dies komme einer (partiellen – soweit über dem Schwellenwert liegenden) Abschaffung der sachgrundlosen Befristung gleich. Das Bundesarbeitsgericht selbst hält eine prozentuale Beschränkung für kaum rechtssicher berechenbar.“

Sachgrundlose Befristung – Was die Große Koalition tun sollte

Erstens: Den bestehenden Flexibilitätsspielraum – nicht nur – für die M+E-Unternehmen zu erhalten. Allenfalls eine Quote von 10 bis 15 Prozent für sachgrundlose Befristung würde dieses gewährleisten. Je schwieriger die wirtschaftliche Lage ist, desto nötiger ist es, die Flexibilität zu erhalten.

Zweitens: Die bestehenden Sachgründe für Befristungen sind aufgrund der Rechtsprechung nicht mehr rechtssicher handhabbar. Die Sachgrundbefristung muss überarbeitet werden, mit dem Ziel, sie durch weitere und konkretisierte Sachgründe wieder rechtssicher zu machen.

Es braucht weitere Sachgründe, nämlich

  • die überwiegende Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt,
  • die Fachkraft mit speziellen Qualifikationen, die im Betrieb nicht vorgehalten werden
  • oder auch Auftragsspitzen oder anderer zeitlich begrenzter auftragsbedingter Mehrbedarf.

Zusätzlich:

  • die Qualifizierungsbefristung und
  • die Schüler- und Studentenbeschäftigung sowie die Rentnerbeschäftigung.

Konkretisierung bei den Sachgründen:

  • Erprobung in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung,
  • Vertretung inklusive unternehmensinterner Umstrukturierungen, die den eigentlichen Stelleninhaber ebenfalls betreffen.

Drittens: Zur wirksamen Bekämpfung der Befristungsflut im Öffentlichen Dienst : Abschaffung der Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG)!

Viertens: Abfindungsoption statt einer Bestandsschutzlösung im siebten bis 24. Monat der Beschäftigung.

Fünftens: Zeitbefristung über 24 Monate hinaus, wenn arbeitsvertraglich ein sogenannter Flexi-Bonus („Prämienbefristung“) vereinbart wurde.

 

Martin Leutz
Leiter
Kommunikation und Presse
(Arbeitgeberverband Gesamtmetall e.V.)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Befristung, Gesetze

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