Das Thema
Die Große Koalition (GroKo) wird nach der Zustimmung durch die Mitglieder der SPD erneut Realität. Nach dem hier im EFAR bereits kommentierten Stand des Koalitionsvertrages plant die neue Regierung insbesondere Neuregelungen für die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses..
Für Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten soll eine prozentuale Grenze für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse eingeführt werden: Nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft dürfen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Überschreitet der Arbeitgeber diese Quote, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen.
Ferner will die GroKo die Höchstdauer von Befristungen ohne Sachgrund von derzeit 24 Monaten mit drei möglichen Verlängerungen auf 18 Monate mit maximal einer möglichen Verlängerung verkürzen.
Das Thema der sachgrundlosen Befristung war nicht nur bis zuletzt ein großer Streitpunkt bei den Koalitionsverhandlungen. Auch das nun vorliegende Ergebnis beschäftigt gleichermaßen ausdauernd die Arbeitsrechtler.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Es sei höchst fraglich, ob das von der SPD in den Koalitionsvertrag eingebrachte Vorhaben, sachgrundlose Befristungen stark einzuschränken, wirklich die beabsichtigten Auswirkungen haben wird, meint Rechtsanwalt Alexander Janik im Blog von CMS Hasche Sigle .
Vor dem Hintergrund der Risiken bei Leiharbeit und Werkverträgen müssten Arbeitgeber künftig genau überlegen, wie sie ihren Arbeitsbedarf flexibel abdecken. Die Zusammenarbeit mit (selbständigen) Dienstleistern oder das Abwälzen von Mehrarbeit auf die Stammbelegschaft durch Ableistung von Überstunden dürften nicht im Sinne der SPD liegen, wenn die sachgrundlose Befristung spürbar weniger zum Einsatz kommen kann, der Arbeitgeber aber Flexibilität beweisen muss, so der Autor weiter.
Warum nun ausgerechnet der (neue) Schwellenwert von 75 Beschäftigten eingeführt wird, oberhalb dessen die avisierte Neuregelung gelten soll, fragt sich Rechtsanwältin Isabella Simon im Blog von Vangard . Ein plausibler Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Es sei auch im Hinblick auf das Ziel der Regelung, Missbrauch bei sachgrundlosen Befristungen vorzubeugen, nicht einleuchtend, warum Unternehmen bis zu 75 Beschäftigten jeden neuen Arbeitnehmer sachgrundlos befristet einstellen können sollen und solche ab 76 Beschäftigte der Grenze von 2,5 Prozent unterfallen, so die Autorin.
Bei Überschreitung der Quote sollen alle weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse als unbefristet gelten. Hier wird zwar die konkrete Ausgestaltung abzuwarten sein. Einiges spricht aber schon jetzt dafür, dass es Arbeitgebern verwehrt werden soll, sich -wie bislang möglich – auf das tatsächliche Eingreifen eines Sachgrundes (der quasi “im Hintergrund” zusätzlich vorliegt) berufen zu können, so Rechtsanwalt Matthes Schröder im Blog von Hogan Lovells.
Neben anderen Punkten setzt sich Rechtsanwalt Lars Christian Möller im Blog Arbeitsrecht.Weltweit von KLIEMT.Arbeitsrecht mit der Begrenzung der Maximaldauer einer sachgrundlosen Befristung auf nur noch 18 statt bislang 24 Monate auseinander:
Innerhalb der Höchstdauer soll keine dreimalige, sondern nur noch eine einmalige Verlängerung möglich sein. Auch diese Regelung sei misslich und hänge überdies in besonderer Art und Weise in der Luft. So sei kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb z.B. eine Verkürzung der Maximaldauer Arbeitnehmern ein (oft angeführtes) „Mehr“ an Planungssicherheit bescheren sollte. Ganz im Gegenteil, würde diese künftig für sechs Monate weniger bestehen. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass die Unternehmen statt einer Befristung auf 18 Monate nunmehr unbefristete Arbeitsverhältnisse anbieten würden. Das Vorhaben diene erkennbar der Beschränkung einer flexiblen Personalplanung als solcher und erscheine insoweit als willkürlicher politischer Kompromiss.
Die SPD habe zwar nicht das bekommen, was sie ursprünglich wollte – eine Abschaffung der sachgrundlosen Befristung, meint in seinem Blogbeitrag Prof. Stefan Sell. Ebenfalls gäbe es keine Rückkehr zum Grundgedanken dieses Instruments, das 1985 mit dem damaligen “Beschäftigungsförderungsgesetz” als eine Möglichkeit eingeführt wurde, zuvor Arbeitslose für 12 Monate “auszuprobieren”, um Einstellungshürden zu verringern. Alle geplanten Neuregelungen im Bereich der sachgrundlosen Befristung machten jedoch das sowieso schon komplexe Arbeitsrecht noch komplexer und würfen zwangsläufig zahlreiche Abgrenzungsfragen auf.