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Schadenersatz bei Verstoß gegen Corona-Arbeitsschutzbestimmungen gegenüber Mitarbeitern

  • 27. April 2022 |
  • Dr. Lars Mohnke

Nach einem Urteil des LAG München können Arbeitgeber für Vermögensschäden ihrer Mitarbeitenden haften, die aus Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen resultieren. Ein Einzelfall?

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Das Thema

Nach einem Urteil des LAG München vom 14. Februar 2022 (Az.: 4 Sa 457/21) können Arbeitgeber für Vermögensschäden ihrer Mitarbeitenden haften, die aus Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen resultieren. Hintergrund der Entscheidung war die Schadenersatzklage einer Mitarbeiterin in einer Immobilienfirma, deren Hochzeitsfest im August 2020 deshalb ausfallen musste, weil der Geschäftsführer der Beklagten trotz Erkältungssymptomen mehrfach mit ihr zusammen im Auto gefahren war und sie nach positivem Corona-Test bei ihm deshalb als Kontaktperson in Quarantäne musste.

Was war passiert?

Ein Geschäftsführer kehrte im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Eine Woche später fuhr er – weiterhin mit Erkältungssymptomen – zusammen mit einer Mitarbeiterin zu zwei Meetings. Kurz nach den Meetings wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet. Er musste sich isolieren.

Als Kontaktperson wurde gegenüber der Mitarbeiterin vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet und ihre kirchliche Hochzeit fiel aus. Wegen der gleichwohl angefallenen Kosten verlangte sie ca. EUR 5.000 als Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bestätigte einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin müsse sich die Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Dieser habe gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen und damit Fürsorgepflichten gegenüber der Mitarbeiterin verletzt. Diese verlangte damals – wie heute – das Einhalten von Mindestabständen bei der Arbeit sowie das Fernbleiben von der Arbeit bei Symptomen einer Atemwegserkrankung.

Diese Pflichtverletzung war auch kausal für den entstandenen Schaden. Denn wäre der Geschäftsführer der Arbeit fern geblieben oder hätte er zumindest den Mindestabstand gewahrt, wäre die Quarantäneanordnung nicht ergangen und die Hochzeit hätte stattfinden können.

Das Gericht störte sich auch nicht daran, dass ein Teil des Schadens nicht bei der Klägerin, sondern bei ihrem Ehemann eintrat. Das Ehepaar hatte die Feier gesamtschuldnerisch finanziert. Die Klägerin könne hier aber ausnahmsweise auch den fremden Schaden über die sog. Drittschadensliquidation geltend machen.

Im Übrigen liege auch kein Mitverschulden der Klägerin vor. Ihr sei es nicht zumutbar gewesen, auf getrennte Fahrten zu bestehen. Auch könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auf die Schaffung und die Umsetzung eines Hygienekonzepts bestehe.

Bleibt es eine Einzelfallentscheidung?

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der staatliche Corona-Maßnahmen weitgehend zurückgenommen werden und vielerorts Mitarbeitende in die Betriebe zurückkehren. Dabei mahnt sie eindrücklich, dass Unternehmen ihre Pflichten aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht vernachlässigen sollten. Zugleich müssen aber die Besonderheiten des entschiedenen Falles eingeordnet werden.

Unternehmen werden durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung privilegiert und haften ggü. ihren Mitarbeitenden für Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie diese vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 104 SGB VII). Diese Haftungsbeschränkung betrifft aber nicht sonstige Vermögensschäden. Neben der Kosten für eine Feier kommen insbesondere Kosten für einen Urlaub in Betracht, der wegen einer Quarantäneanordnung nicht angetreten werden kann. Darüber, ob hierbei auch Vermögensschäden Dritter geltend gemacht werden können, lässt sich trefflich streiten.

In der Praxis dürften Haftungsansprüche wegen Corona-Infektionen häufig am fehlenden Nachweis scheitern, dass die Ansteckung durch einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften verursacht wurde. Hier bestand die Besonderheit darin, dass sich die Mitarbeiterin selbst nicht angesteckt hatte, sondern die Hochzeitsfeier wegen der Quarantäneanordnung nicht stattfinden konnte. Diese wiederum beruhte nachweislich auf dem Kontakt zu dem infizierten Geschäftsführer.

In einer Zeit hoher Infektionszahlen, Überlastung der Gesundheitsämter und gelockerter Quarantänebestimmungen ist fraglich, ob sich ein solcher Fall wiederholen würde. Die entsprechenden Befugnisse der Gesundheitsämter, Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen zu treffen, bestehen aber weiterhin (vgl. etwa für den Freistaat Bayern die Allgemeinverfügung Isolation). Auch ist denkbar, dass der Antritt einer Urlaubsreise nicht möglich ist, weil die Einreisebestimmungen die Einreise von Personen verbieten, die Kontakt zu einem Infizierten hatten.

Hygienekonzept bleibt erforderlich!

Das Ende der Homeoffice-Pflicht und der 3G-Regel am Arbeitsplatz haben die pandemiebedingten Pflichten der Unternehmen zwar vereinfacht aber nicht enden lassen. Auf Grundlage der neu gefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist weiterhin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen.

Für ein adäquates Hygienekonzept enthält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entsprechende Vorgaben. Das Urteil zeigt, dass Verstöße gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen haftungsträchtig sind. Der beste Schutz der Mitarbeitenden vor Ansteckungen und des Unternehmens vor einer Haftung ist die Aufstellung und die Einführung eines auf den Betrieb bezogenen Hygienekonzepts sowie die Kontrolle seiner Umsetzung.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Corona

  • Dr. Lars Mohnke

    RA, FAArb und Partner, Hogan Lovells International LLP (München) #EFAR - Profil LinkedIn Xing

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