• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
    Quelle : Allen & Overy 08.02.2023 - 01:00
  • Wearables
    Quelle : CMSHS 07.02.2023 - 13:30 Von Daniela Rindone
  • Wann ist ein Kündigungsschreiben wirksam unterschrieben?
    Quelle : Buse 07.02.2023 - 08:00
  • Mutterschutz: BAG hält an 280-Tage-Rückrechnung fest
    Quelle : Beck-Blog 07.02.2023 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Kappungsgrenze im Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen
    Quelle : Beck-Blog 06.02.2023 - 13:24 Von Christian.Rolfs
  • „Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG
    Quelle : ADVANT Beiten 06.02.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Berlin scheitert mit Verfassungsbeschwerde
    Quelle : Beck-Blog 04.02.2023 - 20:15 Von stoffels
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Überstunden und Teilzeit - regelmäßige oder individuelle Arbeitszeit maßgebend?
    Quelle : Allen & Overy 01.02.2023 - 01:00
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00

Schadenersatz bei Verstoß gegen Corona-Arbeitsschutzbestimmungen gegenüber Mitarbeitern

  • 27. April 2022 |
  • Dr. Lars Mohnke

Nach einem Urteil des LAG München können Arbeitgeber für Vermögensschäden ihrer Mitarbeitenden haften, die aus Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen resultieren. Ein Einzelfall?

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Nach einem Urteil des LAG München vom 14. Februar 2022 (Az.: 4 Sa 457/21) können Arbeitgeber für Vermögensschäden ihrer Mitarbeitenden haften, die aus Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen resultieren. Hintergrund der Entscheidung war die Schadenersatzklage einer Mitarbeiterin in einer Immobilienfirma, deren Hochzeitsfest im August 2020 deshalb ausfallen musste, weil der Geschäftsführer der Beklagten trotz Erkältungssymptomen mehrfach mit ihr zusammen im Auto gefahren war und sie nach positivem Corona-Test bei ihm deshalb als Kontaktperson in Quarantäne musste.

Was war passiert?

Ein Geschäftsführer kehrte im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Eine Woche später fuhr er – weiterhin mit Erkältungssymptomen – zusammen mit einer Mitarbeiterin zu zwei Meetings. Kurz nach den Meetings wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet. Er musste sich isolieren.

Als Kontaktperson wurde gegenüber der Mitarbeiterin vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet und ihre kirchliche Hochzeit fiel aus. Wegen der gleichwohl angefallenen Kosten verlangte sie ca. EUR 5.000 als Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht bestätigte einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin müsse sich die Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Dieser habe gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen und damit Fürsorgepflichten gegenüber der Mitarbeiterin verletzt. Diese verlangte damals – wie heute – das Einhalten von Mindestabständen bei der Arbeit sowie das Fernbleiben von der Arbeit bei Symptomen einer Atemwegserkrankung.

Diese Pflichtverletzung war auch kausal für den entstandenen Schaden. Denn wäre der Geschäftsführer der Arbeit fern geblieben oder hätte er zumindest den Mindestabstand gewahrt, wäre die Quarantäneanordnung nicht ergangen und die Hochzeit hätte stattfinden können.

Das Gericht störte sich auch nicht daran, dass ein Teil des Schadens nicht bei der Klägerin, sondern bei ihrem Ehemann eintrat. Das Ehepaar hatte die Feier gesamtschuldnerisch finanziert. Die Klägerin könne hier aber ausnahmsweise auch den fremden Schaden über die sog. Drittschadensliquidation geltend machen.

Im Übrigen liege auch kein Mitverschulden der Klägerin vor. Ihr sei es nicht zumutbar gewesen, auf getrennte Fahrten zu bestehen. Auch könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auf die Schaffung und die Umsetzung eines Hygienekonzepts bestehe.

Bleibt es eine Einzelfallentscheidung?

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der staatliche Corona-Maßnahmen weitgehend zurückgenommen werden und vielerorts Mitarbeitende in die Betriebe zurückkehren. Dabei mahnt sie eindrücklich, dass Unternehmen ihre Pflichten aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht vernachlässigen sollten. Zugleich müssen aber die Besonderheiten des entschiedenen Falles eingeordnet werden.

Unternehmen werden durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung privilegiert und haften ggü. ihren Mitarbeitenden für Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie diese vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 104 SGB VII). Diese Haftungsbeschränkung betrifft aber nicht sonstige Vermögensschäden. Neben der Kosten für eine Feier kommen insbesondere Kosten für einen Urlaub in Betracht, der wegen einer Quarantäneanordnung nicht angetreten werden kann. Darüber, ob hierbei auch Vermögensschäden Dritter geltend gemacht werden können, lässt sich trefflich streiten.

In der Praxis dürften Haftungsansprüche wegen Corona-Infektionen häufig am fehlenden Nachweis scheitern, dass die Ansteckung durch einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften verursacht wurde. Hier bestand die Besonderheit darin, dass sich die Mitarbeiterin selbst nicht angesteckt hatte, sondern die Hochzeitsfeier wegen der Quarantäneanordnung nicht stattfinden konnte. Diese wiederum beruhte nachweislich auf dem Kontakt zu dem infizierten Geschäftsführer.

In einer Zeit hoher Infektionszahlen, Überlastung der Gesundheitsämter und gelockerter Quarantänebestimmungen ist fraglich, ob sich ein solcher Fall wiederholen würde. Die entsprechenden Befugnisse der Gesundheitsämter, Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen zu treffen, bestehen aber weiterhin (vgl. etwa für den Freistaat Bayern die Allgemeinverfügung Isolation). Auch ist denkbar, dass der Antritt einer Urlaubsreise nicht möglich ist, weil die Einreisebestimmungen die Einreise von Personen verbieten, die Kontakt zu einem Infizierten hatten.

Hygienekonzept bleibt erforderlich!

Das Ende der Homeoffice-Pflicht und der 3G-Regel am Arbeitsplatz haben die pandemiebedingten Pflichten der Unternehmen zwar vereinfacht aber nicht enden lassen. Auf Grundlage der neu gefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist weiterhin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen.

Für ein adäquates Hygienekonzept enthält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entsprechende Vorgaben. Das Urteil zeigt, dass Verstöße gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen haftungsträchtig sind. Der beste Schutz der Mitarbeitenden vor Ansteckungen und des Unternehmens vor einer Haftung ist die Aufstellung und die Einführung eines auf den Betrieb bezogenen Hygienekonzepts sowie die Kontrolle seiner Umsetzung.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Corona

  • Dr. Lars Mohnke

    RA, FAArb und Partner, Hogan Lovells International LLP (München) #EFAR - Profil LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Corona
3. Februar 2023 - EFAR Redaktion

Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Diese Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das LAG Düsseldorf dargelegt (Az. 11 Sa 433/22; PM v. 2.2.2023).
Lesen
Arbeitsschutz
3. Februar 2023 - EFAR Redaktion

Informationen der Bundesregierung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz, zur Kurzarbeit und zur Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar vorfristig ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen veröffentlicht. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich. Die Bundesregierung hat dazu eine Übersicht veröffentlicht (Mitteilung v. 2.2.2023).
Lesen
Arbeitsschutz Maske
25. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig aufgehoben

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt seit dem 01.10.2022. Sie wird auf Grund der günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens mit Wirkung zum 02.02.2023 vorzeitig aufgehoben (Meldung des BMAS v. 24.01.2023).
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Polizeibeamter unter Diebstahlsverdacht bleibt suspendiert
  • Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
  • Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen
  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.