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Schlafen während der Arbeitszeit…ist nicht immer das, wonach es aussieht

  • 1. September 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer während der Arbeitszeit schläft, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Vielleicht können aber in einer solchen Situation gute Ausreden helfen.

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Wer während der Arbeitszeit schläft, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Vielleicht können aber in einer solchen Situation gute Ausreden helfen. Vorschläge dafür liefert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Beschluss vom 13.6.2001 (5 B 105/00).

Die obersten Verwaltungsrichter mussten sich in dieser Entscheidung mit dem Vorwurf beschäftigen, die Vorinstanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil einer der ehrenamtlichen Richter geschlafen habe und damit geistig nicht anwesend war.

Die Beklagtenvertreterin hatte vorgetragen, dass der Richter „unfähig (war) der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und – wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie ‘Hochschrecken’ – zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.” Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat sie auf einen Vermerk des ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendars Bezug genommen, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte und in seinem Vermerk anmerkte, “dass während nahezu der gesamten Verhandlung der ehrenamtliche Richter einnickte. Er schien der Verhandlung nicht zu folgen”.”

Das BVerwG konnten diese Darlegungen nicht überzeugen. Denn die genannten Tatsachen ließen „nicht sicher darauf schließen”, dass der Richter „tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte.”

„Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist” nach Meinung des BVerwG „allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (…). Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung.”

Schwierig wird es danach also nur, wenn man beim Schlafen falsch atmet oder hochschreckt, wenn man geweckt wird. Aber auch für diese Fälle hat das BVerwG eine Ausrede parat.

Denn nach Meinung der Leipziger Richter kann „ruhiges tiefes Atmen (…) ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft.”

Und auch „Hochschrecken” allein genügt nicht – jedenfalls belegt es nach Meinung des BVerwG keinen länger andauernden Schlaf. Es kann, so das Gericht, „auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die „geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat.” Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn der Geweckte (oder eben gerade nicht) einen „geistig desorientierten Eindruck macht.” Das sollte also unbedingt vermieden werden.

Aber selbst wenn – ob die Argumentation der Leipziger Richter auch einen Arbeitgeber besänftigen kann, der einen (vermeintlich?) schlafenden Mitarbeiter erwischt, erscheint eher fraglich. Und daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das BVerwG diese Rechtsprechung später noch einmal ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss vom 15.11.2004 – 7 B 56/04).

Denn letztlich läuft die Argumentation der obersten Verwaltungsrichter nur auf die altbekannte Ausrede „Es ist nicht das, wonach es aussieht” hinaus. Und diese Begründung  wirkt auch in anderen Situationen nicht wirklich überzeugend.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer)

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

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