Nur ein schlechter Scherz?
Jährlich landen zehntausende Kündigungen vor Gericht. Dass sich darunter auch kuriose Fälle finden, ist wenig verwunderlich. Manchmal sind es aber auch die Ausführungen der Gerichte, die einen zum Schmunzeln bringen – oder bei denen einem das Lachen im Halse stecken bleibt.
Das zeigt ein vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelter Fall (Urteil v. 12.5.2010 – 2 AZR 544/08). Hier ging es um die Anfechtung eines Vergleichs, die damit begründet wurde, dass der Richter Druck auf den Kläger ausgeübt hat. Der Richter hatte u.a. geäußert, dass der Betroffene vernünftig sein soll, „sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“, „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“. Schließlich meinte er noch „Stimmen sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Klage abgewiesen (Urteil v. 19.5.2008 – 15 Sa 1265/07). Es wertete die Äußerungen nicht als Drohung, sondern lediglich als einen „schlechten Scherz“.
Kein Einzelfall
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger dagegen Erfolg. Nach Meinung der obersten Arbeitsrichter musste der Kläger befürchten, bei einer Verweigerung des Vergleichsabschlusses kein unbefangenes Urteil mehr erlangen zu können. Das Gericht solle zwar in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtstreits bedacht sein. Es dürfe aber nicht den Eindruck erwecken, eine Prozesspartei müsse sich seiner Autorität beugen.
Und nicht nur bei diesem Fall hat man den Eindruck, dass einige Richter eher an einer schnellen Prozesserledigung, als an der Wahrheit interessiert sind. So meinte ein Richter am Landgericht Chemnitz (Beschl. v. 18.4.2012 – 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11) während der Verhandlung: „Die Wahrheit interessiert mich nicht“.
Das Oberlandesgericht Dresden (Beschl. v. 28.6.2012 – 3 W 0562/12) sah darin kein Problem, erst das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das gerügte Verhalten inakzeptabel ist (Beschl. v. 12.12.2012 – 2 BvR 1750/12). Nach einer solchen Äußerung kann die Besorgnis der Befangenheit nicht mehr verneint werden.
[Hinweis: Der Beitrag wurde erstmals in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht 2015, S. 510ff veröffentlicht. Er wird hier mit freundlicher Zustimmung der AuA-Redaktion publiziert.
Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):