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Solo-Selbstständige: BAG sorgt für Rechtssicherheit und finanzielle Vorteile

  • 24. Juli 2018 |
  • Dr. Jannis Kamann

Das Bundesarbeitsgericht stellt erfreulicherweise klar, dass solche Solo-Selbstständigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen (wollen) auch keine Arbeitgeber im Sinne des TVG sind. Das schafft mehr Rechtssicherheit, die dringend notwendig ist.

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Das Thema

Unabhängig, ungebunden, flexibel und frei – Solo zu sein hat viele Vorteile nicht nur als Beziehungsstatus, sondern auch im Wirtschaftsleben. Eine beachtliche Anzahl der Selbstständigen in Deutschland (ca. 2.300.000) wird als sog. Solo-Selbstständige tätig, verfügt also nicht über Arbeitnehmer, wobei die Ausgestaltung und Motivation der Berufstätigkeit dabei sehr unterschiedlich ist. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt nun die bislang ausgewogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur angesprochenen Abgrenzungsproblematik und stellt erfreulicherweise klar, dass solche Solo-Selbstständigen die keine Arbeitnehmer beschäftigen (wollen) auch keine Arbeitgeber im Sinne des TVG sind. Damit schiebt das BAG der vielfach zu beobachtenden Beitragserhebungspraxis der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erfreulicherweise einen Riegel vor.

Solo-Selbstständige: Attraktive Singles für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)

Während ein nicht unerheblicher Teil diese Art der Selbstständigkeit sicherlich auch zur Vermeidung oder neben der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausübt und die dadurch erzielten Einkommen eher überschaubar sind, kann beispielsweise in den Bereichen IT, Pflege oder auch im Mediensektor oftmals mehr verdient werden, als dies durch eine abhängige Beschäftigung möglich wäre. Doch attraktive Singles wecken Begehrlichkeiten bei anderen. Und während man bei Single-Apps, Partnerbörsen oder Singlepartys den Avancen durch eindeutige Zurückweisung noch entgehen kann um seinen Status zu erhalten, ist dies bei Betriebsprüfungen der DRV, Statusfeststellungsverfahren und – wie die aktuelle Entscheidung des BAG zeigt – auch gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ungleich schwerer.

Gerade wenn es darum geht, die Beitragsgemeinschaft z.B. der Sozialversicherung oder einer Ausgleichskasse zu erweitern (oder nicht kleiner werden zu lassen), sind die einziehenden Stellen sehr bestrebt, auch die Solo-Selbstständigen ihrem Regime unterzuordnen. Die Folge sind in der Regel umfangreiche arbeitsgerichtliche, vor allem aber sozialgerichtliche Verfahren, die zur Klärung der nicht immer einfachen Abgrenzungsfragen (z.B. „selbstständig vs. abhängig Beschäftigt“) beitragen müssen. Dabei geht es bei den Betroffenen Solo-Selbstständigen auf der einen Seite um ihre finanzielle und tatsächliche Unabhängigkeit und ihre – selbstständige – Existenz. Auf der anderen Seite aber auch um die Frage ihrer sozialen Absicherung.

Eine in diesem Zusammenhang ebenfalls zu diskutierende Frage hat das BAG nun entschieden (Urteil v. 31.01.2018 – Az.: 10 AZR 279/16). Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Beklagte, ein Bezirksschornsteinfegermeister der keine Arbeitnehmer beschäftigte, Mindestbeiträge und Auskünfte aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk zu leisten verpflichtet ist.

Solo-Selbstständige unterliegen einem Tarifvertrag…

Dazu war er durch die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) der Schornsteinfeger aufgefordert worden, die diese Forderung nunmehr im Klagewege durchsetzen wollte. Nachdem die Klage in der ersten Instanz abgewiesen worden war, hatte das LAG Köln zugunsten der Klägerin eine solche Zahlungsverpflichtung angenommen. Die daraufhin erhobene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Dabei weist das BAG zunächst darauf hin, dass der Beklagte dem Geltungsbereich des anwendbaren Tarifvertrags unterfällt, da dieser „alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks“ umfasst. Da Betrieb nicht gesondert definiert werde, sei davon auszugehen, dass der allgemeine Betriebsbegriff anzuwenden sei, wonach Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolge, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liege. Ein Betrieb könne deshalb auch bestehen, wenn ein Betriebsinhaber keine Arbeitnehmer beschäftige.

…sind aber kein beitragspflichtiger Arbeitgeber

Die Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern führe aber dennoch dazu, dass der Tarifvertrag im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Beitragszahlung und zu Auskünften begründe, da die Tarifvertragsparteien nur für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen Rechte und Pflichten begründeten. Solo-Selbstständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen wollten, seien keiner dieser Gruppen zuzuordnen und daher auch nicht in das Pflichtengefüge des Tarifvertrags miteinzubeziehen.

Insbesondere sei der Beklagte kein Arbeitgeber. Nach dem allgemeinen Arbeitgeberbegriff sei nur derjenige Arbeitgeber, der zumindest einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt oder beschäftigen wolle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Aus dem TVG folge nichts anderes. Dieses definiere den Arbeitgeberbegriff nicht gesondert. Auch aus Art. 9 Abs. 3 GG folge keine Einbeziehung von Solo-Selbstständigen wie dem Kläger, da der Schutzzweck nicht berührt werde.  Insofern sei er nicht dem Pflichtenregime des Tarifvertrags unterworfen.

Bundesarbeitsgericht schützt Solo-Selbstständige – Und die Sozialgerichte?

Die Entscheidung des BAG bestätigt die bislang ausgewogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur angesprochenen Abgrenzungsproblematik und stellt nunmehr auch für den hier zu entscheidenden Fall klar, dass solche Solo-Selbstständigen die keine Arbeitnehmer beschäftigen (wollen) auch keine Arbeitgeber im Sinne des TVG sind.

Damit schiebt das BAG der vielfach zu beobachtenden Beitragserhebungspraxis der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erfreulicherweise einen Riegel vor. Die nachvollziehbare und gut begründete Entscheidung sorgt damit für ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit, für Solo-Selbstständigen bedeutet sie zudem auch eine finanzielle Ersparnis.

Es wäre auch nicht erklärlich, warum die Tarifvertragsparteien, die durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG ausdrücklich den Schutz der abhängig Beschäftigten garantieren sollen, Regelungen auch für solche Betriebe treffen können sollen, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden und auch zukünftig nicht beschäftigt werden sollen. Die autonome Entscheidung des einzelnen Solo-Selbstständigen in Bezug auf die Ausgestaltung seiner Selbstständigkeit wird durch die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts geschützt.

Es wäre wünschenswert, wenn auch die insoweit deutlich inkonsistentere Rechtsprechung der Sozialgerichte für mehr Klarheit in Statusabgrenzungsfragen sorgen würde.

 

FAArbR Dr. Jannis Kamann
michels.pmks Rechtsanwälte
(Köln)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerüberlassung, Sozialrecht

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