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Der Sprecherausschuss: Das unbekannte Wesen

  • 10. Juli 2017 |
  • Dr. Ulrich Goldschmidt

Der Sprecherausschuss hat nicht nur das Recht und die Aufgabe zur gemeinschaftlichen Repräsentation und Interessenvertretung aller Leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie zur individuellen Unterstützung von Leitenden Angestellten.

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Das Thema

Nach mehrjähriger Vorlaufzeit erhielten die Leitenden Angestellten 1989 mit dem „Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten“ erstmals die Möglichkeit, ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsorgan zu bilden. Der Sprecherausschuss kann entweder auf Betriebsebene oder als Unternehmens-Sprecherausschuss gebildet werden. Er hat das Recht und die Aufgabe zur gemeinschaftlichen Repräsentation und Interessenvertretung aller Leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie zur individuellen Unterstützung von Leitenden Angestellten, sofern diese den Sprecherausschuss damit beauftragen.

Anders als der Betriebsrat ist der Sprecherausschuss per Gesetz nicht mit Mitbestimmungsrechten ausgestattet, sondern ist auf Mitwirkungsrechte beschränkt. Damit ist er nicht unmittelbar an den Entscheidungen des Unternehmers und Arbeitgebers beteiligt, wirkt aber im Entscheidungsfindungsprozess mit. Dabei sind Arbeitgeber und Sprecherausschuss gesetzlich dazu verpflichtet, vertrauensvoll zum Wohle der Leitenden Angestellten und des Unternehmens zusammenzuarbeiten.

Allgemeine Rechte

Insgesamt lassen sich die Rechte des Sprecherausschusses mithin in folgende Bereiche aufteilen:

  • Recht zur Mitwirkung, Mitberatung, Mitüberwachung
  • Recht auf Anhörung
  • Recht auf Unterrichtung
  • Recht auf Unterstützung

Als Generalklausel beschreibt § 25 Abs. 1 S. 1 SprAuG den allgemeinen Aufgabenbereich des Sprecherausschusses. Danach vertritt der Sprecherausschuss die Belange der Leitenden Angestellten des Betriebs bzw. des Unternehmens. Gemeint sind damit die kollektiven Interessen der Leitenden Angestellten als Arbeitnehmergruppe. Dieses Vertretungsrecht des Sprecherausschusses besteht selbständig neben seinen Mitwirkungsrechten aus den §§ 30 bis 32 SprAuG. Dabei ist der Sprecherausschuss nicht allein darauf beschränkt, auf Initiativen und Aktionen des Arbeitgebers zu reagieren. Vielmehr hat er ein Initiativrecht für alle Fragen, deren Behandlung oder Regelung er für erforderlich hält, soweit es sich nur um Sachverhalte handelt, die die kollektiven Belange der Leitenden Angestellten betreffen. Hierbei kann es um soziale, personelle, wirtschaftliche oder z.B. organisatorische Fragen gehen. Setzt der Sprecherausschuss ein Thema auf seine Agenda, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich damit ernsthaft auseinanderzusetzen und mit dem Sprecherausschuss in die Beratung einzutreten.

Recht zur Mitwirkung im engeren Sinne

 Diese Zuständigkeiten des Sprecherausschusses ergeben sich aus den §§ 27, 28, 30 und 32 SprAuG. Hervorzuheben ist die Möglichkeit von Arbeitgeber und Sprecherausschuss, gemäß § 28 SprAuG über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Leitenden Angestellten entweder grundsätzlich unverbindliche Richtlinien zu vereinbaren oder Vereinbarungen zu treffen, die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung für die Arbeitsverhältnisse der Leitenden Angestellten haben. Der Sprecherausschuss kann eine Regelung nach § 28 SprAuG nicht erzwingen, sondern benötigt die Bereitschaft des Arbeitgebers, sich auf eine entsprechende vertragliche Abrede einzulassen.

Weitere Aufgaben des Sprecherausschusses betreffen die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 27 SprAuG), insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Gemeint ist damit, dass der Sprecherausschuss über die Einhaltung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen und internen Richtlinien zu wachen hat. Die Arbeit der Sprecherausschüsse soll außerdem dafür sorgen, dass Leitende Angestellte nicht diskriminiert werden, dass insbesondere jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. 27 Abs. 2 SprAuG verpflichtet Arbeitgeber und Sprecherausschuss, sich für die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Leitenden Angestellten einzusetzen. Danach haben alle Eingriffe in die Privatsphäre zu unterbleiben, sofern sie nicht erforderlich sind, um den Zweck des Dienstverhältnisses zu erfüllen.

In den Bereich der Mitwirkungsrechte gehören auch die Beteiligungsmöglichkeiten des Sprecherausschusses bei der Gehaltsgestaltung gem. § 30 Nr. 1 SprAuG. Über Änderungen bei der Gehaltsgestaltung hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss zu unterrichten. Weiter besteht die Verpflichtung zur Beratung über diese Änderung zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss.

Unterrichtungs- und Beratungsrechte bestehen weiter bei Änderungen allgemeiner Arbeitsbedingungen gem. § 30 Nr. 1 SprAuG. Von allgemeinen Arbeitsbedingungen spricht man, wenn einzelne Komponenten von Anstellungsverträgen in den Verträgen aller Leitenden Angestellten oder zumindest für bestimmte Gruppen von Leitenden Angestellten standardisiert sind oder sogar Muster-Arbeitsverträge für die Leitenden Angestellten eingesetzt werden. Mit der Beteiligung des Sprecherausschusses bei der Einführung und Änderung von Beurteilungsgrundsätzen bezweckt der Gesetzgeber, das Verfahren bei Personalentscheidungen zu versachlichen (§ 30 Nr. 2 SprAuG).

Das SprAuG bestimmt in § 32 Abs. 2, dass der Arbeitgeber den Sprecherausschuss über geplante Betriebsänderungen, die auch wesentliche Nachteile für Leitende Angestellte mit sich bringen können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile zu beraten hat.

Recht auf Anhörung

Anzuhören ist der Sprecherausschuss vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die rechtlichen Interessen der Leitenden Angestellten berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SprAuG) sowie vor jeder Kündigung. Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung beeinträchtigt zwar nicht die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, macht jedoch eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG).

Recht auf Unterrichtung

Der Sprecherausschuss hat einen allgemeinen Unterrichtungsanspruch, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Sprecherausschuss in allen Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, rechtzeitig und umfassend zu informieren. Spezielle Unterrichtungsverpflichtungen bestehen bei der beabsichtigten Einstellung oder personellen Veränderung eines Leitenden Angestellten, hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes und des Unternehmens sowie bei geplanten Betriebsänderungen.

Recht auf Unterstützung

Jeder Leitende Angestellte kann bei seiner individuellen Interessenwahrung gemäß § 26 SprAuG ein Mitglied des Sprecherausschusses zu seiner Unterstützung heranziehen. Nach anfänglicher Zurückhaltung hat diese Vorschrift in der Betriebspraxis zunehmend an Bedeutung gewonnen.

 

Die Sprecherausschüsse haben ihre Bewährungsprobe längst bestanden und eine echte Erfolgsgeschichte hingelegt. In vielen Unternehmen sind sie von Arbeitgebern und Betriebsräten als Partner akzeptiert und aus der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis gar nicht mehr wegzudenken.

 

Dr. Ulrich Goldschmidt
Vorstandsvorsitzender
DIE FÜHRUNGSKRÄFTE-DFK

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Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Mitbestimmung, Sprecherausschuss

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