• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels
  • Early expiration of Corona Occupational Health and Safety Ordinance announced
    Quelle : Hogan Lovells 24.01.2023 - 17:26
  • Rechtsrahmen für Wearables: Totale Kontrolle oder nützliche Tools?
    Quelle : Buse 24.01.2023 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitarbeiterbenefits als Mittel gegen Fachkräftemangel
    Quelle : CMSHS 24.01.2023 - 06:08 Von Roman Christian Kies
  • Lachen ist menschlich
    Quelle : Beck-Blog 23.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz entfallen früher
    Quelle : Beck-Blog 21.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt
    Quelle : Hogan Lovells 20.01.2023 - 12:06
  • BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : Beck-Blog 20.01.2023 - 09:46 Von stoffels

BAG: (Doch) Kein Freibrief für Streiks auf Betriebsgelände

  • 21. November 2018 |
  • Dr. Bettina Scharff

Gewerkschaften dürfen auch auf dem Betriebsgelände streiken. Allerdings erteilt das BAG hierfür ausdrücklich keinen Freibrief und wohl erst Recht nicht für länger dauernde Arbeitskampfmaßnahmen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

In seinen beiden Urteilen vom 20. November 2018 (1 AZR 189/17 – Pressemitteilung – und 1 AZR 12/17) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber es – abhängig vom konkreten Einzelfall – dulden muss, dass Streikmaßnahmen auf dem von ihm angemieteten Betriebsgelände stattfinden. Auch wenn er dieses kraft ausdrücklicher Beschilderung der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen hat.

Das mediale Interesse an diesen Entscheidungen aus Erfurt war groß, sowohl im Vorfeld als auch am Tag der Entscheidungen selbst, wie die Berichterstattung in der Wirtschafts- und Tagespresse zeigte. Allerdings erteilt das BAG ausdrücklich keinen Freibrief für Streiks auf einem Betriebsgelände und wohl erst Recht nicht für länger dauernde Arbeitskampfmaßnahmen.

Die beiden Ausgangsfälle

Beiden Urteilen lag ein im Wesentlichen parallel gelagerter Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberinnen betreiben jeweils ein Logistikzentrum, das in einem außerörtlichen Gewerbegebiet gelegen ist. Hierzu gehört ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist sowie ein großer Parkplatz, der zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist.

Die Nutzung des Betriebsparkplatzes für Unbefugte ist durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich untersagt. Die klagenden Arbeitgeberinnen wurden in den Jahren 2014 bzw. 2015 tageweise bestreikt. Hierbei hielt sich die streikführende Gewerkschaft mit den streikenden Arbeitnehmern auf dem zum Betriebsgelände der Klägerinnen gehörenden Betriebsparkplatz auf und dort direkt am Haupteingang zum Betriebsgebäude, den sämtliche Mitarbeiter passieren müssen, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen.

Auch nachdem die Arbeitgeberinnen die Gewerkschaft aufgefordert hatten, das Betriebsgelände mit den streikenden Arbeitnehmern zu verlassen, leistete die Gewerkschaft dem keine Folge. Die beklagte Gewerkschaft argumentierte, für sie sei es essentiell, den Arbeitskampf auf dem Betriebsgelände der Klägerinnen und dort direkt vor dem Eingang zum Betriebsgebäude durchführen zu können, um zur Arbeit erscheinende Arbeitnehmer zum Mitstreiken zu mobilisieren.

Wesentliches Argument in Erfurt: Möglichkeit zur Kommunikation mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern

Der für Arbeitskampfsachen zuständige 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der beklagten Gewerkschaft nach Abwägung der auf beiden Seiten streitenden Grundrechte mit der Begründung Recht, aufgrund der konkreten Umstände in den beiden Fällen sei es der Gewerkschaft unzumutbar, den Arbeitskampf nicht direkt vor dem Eingang zum Betriebsgebäude durchzuführen.

Obwohl die klagenden Arbeitgeberinnen unter Nennung konkreter Beispiele deutlich gemacht hatten, dass die Gewerkschaft bei Durchführung des Streiks an einem anderen Ort durchaus die Möglichkeit hätte, mit nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, erteilte der 1. Senat dem eine Absage. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne die Gewerkschaft ausschließlich mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren, wenn der Streik direkt vor dem Haupteingang auf dem Betriebsgelände der Klägerinnen stattfinde.

Eine “kurzzeitige, situative Beeinträchtigung” ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzes an dem Betriebsgelände hätten die Arbeitgeberinnen hinzunehmen.

Anzeige

 

Nutzung durch Gewerkschaften: Betriebliche E-Mail-Adresse nein, Betriebsgelände ja?

Die beiden Urteile vermögen weder hinsichtlich der (derzeit nur als Pressemitteilung vorliegenden) Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen:

Den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnis Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft andererseits war deutlich zu entnehmen, dass eine vom Arbeitgeber nicht zu tolerierende Grenze erreicht ist, wenn es um Betriebsmittel des Arbeitgebers geht, die die Gewerkschaft für ihren Arbeitskampf nutzt.

So hatten die Erfurter Richter in ihrem Urteil vom 15.10. 2013 (Az.: 1 ABR 31/12) entschieden, dass es nicht zulässig ist, eine betriebliche E-Mail-Adresse dazu zu verwenden, um einen Streikaufruf zu versenden. Der Arbeitgeber müsse nicht an seiner eigenen streikbedingten Schädigung mitwirken. Es sei alleinige Aufgabe der Gewerkschaft, Arbeitnehmer zur Teilnahme am Arbeitskampf zu motivieren. Hierzu habe sie andere Möglichkeiten als die Nutzung der arbeitgeberseitigen Kommunikationsmittel.

Dass der 1. Senat zu einem anderen Ergebnis kommt, wenn es um die Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Betriebsgeländes geht, das ebenfalls zu den Betriebsmitteln zählt, ist nicht nachvollziehbar.

Versammlungsfreiheit gewährt kein Zutrittsrecht – eigentlich

Auch bewegen sich die beiden aktuellen Urteile vom 20. November 2018 nicht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit und dem Hausrecht.

In zwei aus den Jahren 2011 bzw. 2015 stammenden Entscheidungen (Az. 1 BvR 699/06 und Az. 1 BvQ 25/15) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu nichtöffentlichen bzw. nicht als öffentliches Forum genutzten Orten gewährt.

Bei Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall wäre zu erwarten gewesen, dass das Bundesarbeitsgericht erst Recht eine entsprechende Auffassung vertritt, wenn es um das Verhältnis der Koalitionsfreiheit zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Hausrecht geht und sich Gewerkschaft und Arbeitgeber im Arbeitskampf als Gegner gegenüberstehen.

BAG: Kein Freibrief für Streiks auf Betriebsgelände

Auch wenn die streikführende Gewerkschaft in den nun entschiedenen Fällen obsiegt hat, so ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht Gewerkschaften keinen Freibrief erteilt hat, stets auf dem Betriebsgelände zu streiken. Vielmehr hebt der 1. Senat bereits in seiner Pressemitteilung klar hervor, dass in den beiden zu entscheidenden Fällen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten und die nur kurzzeitige Beeinträchtigung entscheidend waren.

Nur weil das Gericht unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände nicht erkennen konnte, dass die Gewerkschaft auch bei Durchführung des Streiks an einem anderen Ort eine realistische Möglichkeit gehabt hätte, mit den nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, wies es die Klagen der Arbeitgeberinnen ab, die Unterlassung des Arbeitskampfes auf dem Betriebsparkplatz vor dem Haupteingang beantragt hatten.

Es ist daher wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände zumindest dann nicht dulden muss, wenn die Gewerkschaft eine ernsthafte Möglichkeit besitzt, mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern auch außerhalb des Betriebsgeländes ins Gespräch zu kommen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Arbeitnehmer ihre PKWs außerhalb des Betriebsgeländes abstellen müssen und von dort notwendigerweise auf ihrem Weg zum Betriebsgebäude einen Bereich passieren, der sich auf öffentlichem Grund befindet und den die Gewerkschaft für ihren Arbeitskampf nutzen kann.

Nur “kurzzeitige”, “situative” Beeinträchtigungen sind zulässig

Bei länger dauernden Arbeitskampfmaßnahmen oder gar bei Störungen des Betriebsablaufs wird ein Arbeitgeber Streiks auf dem Betriebsgelände ebenfalls nicht hinzunehmen haben. Dies bringt die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts klar zum Ausdruck, wenn von einer “kurzzeitigen”, “situativen” Beeinträchtigung des Besitzes die Rede ist, die der Arbeitgeber nach Auffassung der Erfurter Richter in bestimmten Fällen zu dulden hat.

Stark anzunehmen ist des Weiteren, dass Arbeitskampfmaßnahmen im Betriebsgebäude selbst nicht zulässig wären, da in diesem Fall der dem Arbeitgeber durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährte Schutz überwiegen sollte und die streikführende Gewerkschaft zumindest im Regelfall auch die Möglichkeit haben wird, außerhalb des Betriebsgebäudes mit nicht-streikenden Arbeitnehmern in Kontakt zu treten.

Klarstellung in Urteilsgründen erwünscht

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände nicht grundsätzlich verboten. Dies bedeutet für Unternehmen aber nicht, dass sie ihr Betriebsgelände der Gewerkschaft stets und in allen Fällen für deren Arbeitskampf zur Verfügung stellen müssen. Wie so oft wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Wünschenswert wäre es, dass das Bundesarbeitsgericht zumindest in den Entscheidungsgründen der beiden Urteile klarstellt, welche Fälle er nicht mehr als “kurzzeitige”, “situative” Besitzstörung betrachtet, so dass ein Recht der streikführenden Gewerkschaft nicht besteht, das Betriebsgelände während ihres Arbeitskampfes zu nutzen. Ohne eine solche Klarstellung würden die beiden Entscheidungen vom 20. November 2018 für die Praxis Steine statt Brot bedeuten.

RA/FAArb Dr. Bettina Scharff,
Counsel, Allen & Overy LLP
(München)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Gewerkschaften

  • Dr. Bettina Scharff

    RA/FAArb Dr. Bettina Scharff, Counsel, Allen & Overy LLP (München) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Gewerkschaften Bahn
26. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Tarifgebundenheit des in Anspruch genommenen Arbeitgebers an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Endet diese, kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von diesem Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden.
Lesen
Betriebsrat
18. Januar 2023 - Paul Schreiner

Gründung und Eintragung einer „arbeitnehmerlosen“ SE – BAG tendiert zu zeitlich unbegrenzter Nachholu...

Wird eine „arbeitnehmerlose“ SE ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in das Register eines Mitgliedstaats eingetragen, kann dieses Verfahren nachzuholen sein, wenn die SE nach ihrer Gründung herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden ist.
Lesen
Gesetze
16. Dezember 2022 - Dr. Thomas Köllmann

Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht in der Gas- und Strompreisbremse: Entlastungen nur bei Arbeitsplatzerhaltung

Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Wollen Unternehmen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Energie- und Strompreisbremse Entlastungen von über 2 Millionen Euro erhalten, so ist die Auszahlung dieser finanziellen Mittel an einen Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises
  • Informationen der Bundesregierung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz, zur Kurzarbeit und zur Grundsicherung
  • Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.