Wahlanfechtungsverfahren ist derzeit ruhend gestellt worden
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem ArbG Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem ArbG Berlin.
Kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand gebildet
Eine erste Entscheidung des ArbG Berlin vom 13. Oktober 2022 ist nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg gewesen. Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ stattgeben.
Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.
Gegen diese Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.