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Eine Striptease-Tänzerin und die 68er-Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven

  • 29. März 2019 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Eine Striptease-Tänzerin, die etwas zu viel isst, riskiert sogar eine außerordentliche und damit in der Regel fristlose Kündigung?

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Gibt es einen Unterschied zwischen „einem Mannequin, das lediglich Badekleidung vorführt, und einer Stripteasetänzerin, die nicht lediglich das tut“? Ja, meint das Arbeitsgericht Wilhelmshaven in einem Urteil vom 6. Juni 1968 (Az. Ca 166/68). Und zwar „auch hinsichtlich der Maße und des Gewichts“.

Eine interessante Erkenntnis. Aber welche Konsequenz ergibt sich daraus? Nach Meinung des norddeutschen Gerichts bedeutet es jedenfalls, dass man bei dem Körpergewicht von Striptease-Tänzerinnen differenzieren muss. Und zwar je nachdem, ob sie auf dem Land oder in der Stadt auftreten:

„In einer Bar im ländlichen Gebiet mögen auch noch ‚abgerundete Formen‘ von Striptease- und Schönheitstänzerinnen ankommen. In einer Mittelstadt muß davon ausgegangen werden, daß zumindest mittlere Formen‘ die obere Grenze dessen bildet, was noch ankommt.“

Eine erstaunliche Einschätzung, die wahrscheinlich nicht nur den in einem ländlichen Gebiet lebenden Verfasser dieses Beitrags etwas verwundert. Aber nun gut…

Eine gewichtige Vertragsgrundlage

Allerdings drängt sich wohl nicht nur dem arbeitsrechtlich interessierten Dorfbewohner nach diesen Feststellungen des Gerichts die Frage auf, welche Pflichten sich für eine Arbeitnehmerin ergeben, die als Striptease-Tänzerin mehr als nur „abgerundete“ oder „mittlere Formen“ hat.

Ganz einfach, jedenfalls nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven: „Arbeitnehmerinnen der hier fraglichen Art (müssen) Maße und Gewicht unter Kontrolle halten“. Denn „das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin (ist) wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.“

Aha! Aber was kann der Arbeitgeber machen, wenn diese Vertragsgrundlage nicht oder jedenfalls nicht mehr gegeben ist?

 

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Übergewicht als Kündigungsgrund

Auch darauf weiß das Wilhelmshavener Gericht eine Antwort: „Das kann dazu führen, daß der Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, auch für noch nicht erfüllte Engagementsverträge.“

Puhhh… Eine Striptease-Tänzerin, die etwas zu viel isst, riskiert also nicht „nur“ ihren Job, sondern muss sogar mit einer außerordentlichen und damit in der Regel fristlosen Kündigung rechnen.

Das schon. Aber es bedeutet, wie das Gericht ausführt, nicht, dass der Arbeitgeber bei jeder Gewichtszunahme gleich zu diesem „scharfen Schwert“ greifen kann. Eine Chance bleibt einer Striptease-Tänzerin nämlich, wenn sie zu stark zugenommen hat. Sie kann abnehmen! Und wenn ihr das gelingt, bevor sie ihren nächsten Auftritt hat, ist eine Kündigung nicht möglich.

Weight Watchers als Kündigungsschutz?

Nun gut, möchte man meinen. Aber so leicht ist es eben nicht, vorhandenes Körpergewicht zu reduzieren. Zumindest nicht innerhalb kurzer Zeit.

Doch – meint das Arbeitsgericht Wilhelmshaven:

Heutzutage sind „so rasche Gewichtsverringerungen möglich, daß eine im April ausgesprochene Vertragslösung hinsichtlich eines im Juli zu erfüllenden Engagementsvertrages einer Stripteasetänzerin nicht deswegen zulässig ist, weil die Arbeitnehmerin im April Übergewicht hatte.“

Womit alle Fragen geklärt sind und die betroffene Arbeitnehmerin vor der anstehenden Diät nur noch prüfen muss, ob die erforderliche Gewichtsabnahme den Anforderungen an einen Auftritt in einer „Mittelstadt“ oder nur denen an einen solchen im ländlichen Raum genügen muss.

Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer:

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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