Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist Maßnahme der Gefahrenabwehr
Der Antragsteller, ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer, wendete sich mit einem Eilantrag gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten, nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war. Er führte im Wesentlichen an, das auf seinem Computer befindliche pornographische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen. Er selbst habe hiervon keine Kenntnisse gehabt.
Dem ist die Kammer nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und hat nur vorläufigen Charakter. Es soll dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, einen Beamten vorübergehend nicht weiter beschäftigen zu müssen, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn dem Beamten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, das mit einer angemessenen Dienstausübung nicht im Einklang steht.
Hinreichender Verdacht genügt
Ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, spielt zunächst keine Rolle, sondern bleibt der Klärung in anderen (insbesondere disziplinarrechtlichen) Verfahren vorbehalten. Nur wenn den Vorwurf nicht genügend Anhaltspunkte stützen, ist das vorläufige Dienstverbot ausgeschlossen.
Demnach war aus Sicht der Kammer ein hinreichender Verdacht zu bejahen. Dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden war, ändert an dem Verdacht nichts, zumal eine Verfahrenseinstellung unter Auflage das Bestehen einer Schuld voraussetzt.
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar
Auch der vom Antragsteller vorgebrachte Verweis auf ein Familienmitglied reicht nicht aus, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu beseitigen, zumal es sich hier nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt.
Angesichts des bestehenden Verdachts ist es aber seinem Dienstherrn nicht zuzumuten, ihn bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe weiter als Lehrer einzusetzen. Der Verdacht des Besitzes kinder- oder jugendpornographischen Materials ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft, der Kinder anvertraut sind, und dem Lehr- und Erziehungsauftrag nicht in Einklang zu bringen.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.