• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BAG: Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß
    Quelle : 09.05.2025 - 17:24 Von By: Andre Appel
  • Minimising the misuse of the duty to pay wages during appeals
    Quelle : KLIEMT.blog 09.05.2025 - 08:49 Von Ius Laboris
  • Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Betriebsvereinbarung - Workday
    Quelle : bundesarbeitsgericht 08.05.2025 - 16:17 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Neue Wege in der Arbeitswelt: Ein Überblick zu arbeits- und sozialrechtlichen Plänen der Regierung
    Quelle : ADVANT Beiten 08.05.2025 - 13:32
  • Beitragsnachzahlungen durch den Arbeitgeber – Gefahren und Prävention in der Praxis
    Quelle : KLIEMT.blog 08.05.2025 - 09:15 Von Sebastian Schilling
  • Arbeitszeit im Fokus – eine Einordung der Pläne im Koalitionsvertrag
    Quelle : CMSHS 07.05.2025 - 14:39 Von Amelie Schäfer
  • Diskriminierung und KI
    Quelle : KLIEMT.blog 07.05.2025 - 09:32 Von Christine Norkus
  • Der richtige Umgang mit den Wahlakten des Betriebsrats
    Quelle : ArbRB-Blog 06.05.2025 - 17:01 Von Wolfgang Kleinebrink
  • Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
    Quelle : bundesarbeitsgericht 06.05.2025 - 16:35 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG
    Quelle : 06.05.2025 - 11:28 Von By: Tatjana Serbina, LL.M.
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 57 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 06.05.2025 - 10:23 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Leistungsanerkennungsprämien im Bereich der regulierten Vergütung
    Quelle : KLIEMT.blog 06.05.2025 - 08:57 Von Dr. Christian Häußer, LL.M.
  • Betriebsratswahl aus dem Homeoffice? Kommt darauf an!
    Quelle : Buse 06.05.2025 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • Erstattung von Detektivkosten: Muss der Arbeitnehmer zahlen?
    Quelle : KLIEMT.blog 05.05.2025 - 09:38 Von Dr. Daniela Quink-Hamdan 
  • Newletter für den Monat April 2025
    Quelle : RA Blaufelder 02.05.2025 - 16:37 Von Thorsten Blaufelder
  • New data protection law comes into effect in Mexico
    Quelle : KLIEMT.blog 02.05.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • IT-Mitbestimmung: Datenschutz nicht mitbestimmt!
    Quelle : CMSHS 30.04.2025 - 11:36 Von Daniel Ludwig
  • Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Prof. Dr. Waldemar Röhsler verstorben
    Quelle : bundesarbeitsgericht 30.04.2025 - 11:01 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • SAP S/4HANA: Mitbestimmungsprojekt XXL
    Quelle : KLIEMT.blog 30.04.2025 - 09:00 Von Dr. Jan Heuer
  • Arbeitszeitrecht mit Kristina Schilder – Aktuelles vom BAG zur gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause
    Quelle : PWWL 29.04.2025 - 17:28 Von Pusch Wahlig Workplace Law

Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8, 10 oder 12 Stunden: Was gilt denn nun eigentlich?

  • 6. August 2018 |
  • Thomas Niklas

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten losgelöst davon, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen wirft dies immer wieder Fragen in der betrieblichen Praxis auf.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die tägliche Höchstarbeitszeit bietet in der betrieblichen Praxis immer wieder Anlass für Probleme. Dies beginnt bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung und mündet nicht selten in der Geltendmachung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) durch Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gewerkschaften und/oder die zuständigen Aufsichtsbehörden. Werden Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit beschäftigt, stellt dies indes eine Ordnungswidrigkeit dar; in bestimmten Fällen kann dies sogar zur Strafbarkeit der verantwortlichen Organe führen. Ausgehend hiervon ist bei der vertraglichen Gestaltung sowie in der täglichen Praxis Vorsicht geboten.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Nach § 3 Satz 1 des ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Anders als die europäische Arbeitszeitrichtlinie verzichtet das deutsche Arbeitszeitgesetz insoweit auf die ausdrückliche Regelung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Diese ergibt sich aber mittelbar daraus, dass unter Werktagen im Sinne des Arbeitszeitrechts alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu verstehen sind, also auch Samstage (sechs Werktage à acht Stunden = 48 Wochenstunden).

Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Im Ergebnis regelt § 3 ArbZG damit zwei unterschiedliche Grenzen, nämlich zum einen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen eine werktägliche Höchstgrenze von acht bzw. – bei entsprechendem Ausgleich – zehn Stunden.

Anzeige

 

Was gilt bei einer Fünf-Tage-Woche?

Wie dargelegt, geht das Arbeitszeitgesetz – wie beispielsweise auch das Bundesurlaubsgesetz – entsprechend der früher üblichen Arbeitszeit von einer Sechs-Tage-Woche aus. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten aber losgelöst davon, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird, sodass stets die beiden genannten Höchstgrenzen (48 Wochenstunden und acht bzw. – bei entsprechendem Ausgleich – zehn Stunden pro Tag) einzuhalten sind.

Wird an weniger als sechs Werktagen pro Woche gearbeitet, so ist dabei anerkannt, dass die arbeitsfreien Werktage zum Ausgleich herangezogen werden können. Im Falle einer Fünf-Tage-Woche können dementsprechend durchgehend bis zu 9,6 Stunden pro Tag gearbeitet werden, da der arbeitsfreie Samstag dazu führt, dass in dem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (9,6 Stunden x fünf Arbeitstage/sechs Werktage = acht Stunden pro Tag).

Folgerichtig sind auch arbeitsvertragliche Regelungen, die eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 9,6 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche vorsehen, entgegen der Auffassung mancher Aufsichtsbehörden rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass im Arbeitsvertrag die Ausgleichszeiträume ausdrücklich geregelt werden. Vielmehr beschreiben die Ausgleichszeiträume des § 3 Satz 2 ArbZG eine gesetzliche Obergrenze, innerhalb derer ein Ausgleich der Arbeitszeitüberschreitung tatsächlich zu erfolgen hat. Bei einer Überschreitung der zulässigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden ist daher lediglich zu prüfen, ob in der zurückliegenden oder der folgenden Zeit der Durchschnitt von acht Stunden tatsächlich eingehalten wurde.

Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden möglich?

Zum Teil wird vertreten, dass die tägliche Arbeitszeit bei einer Fünf-Tage-Woche sogar auf 12 Stunden angehoben werden dürfe, wenn eine tägliche Arbeitszeit von 9,6 Stunden zur Erledigung dringender Arbeitsaufgaben nicht ausreiche (zwölf Stunden x fünf Arbeitstage/sechs Werktage = zehn Stunden pro Tag). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Hiervon ist nicht zuletzt aufgrund einschlägiger Erfahrungen in der Praxis abzuraten. Im Übrigen widerspricht eine solche Auslegung dem klaren Wortlaut des § 3 ArbZG, wonach die „werktägliche Arbeitszeit“, also die „Arbeitszeit pro Werktag“, höchstens zehn Stunden betragen darf. Nur für die arbeitstägliche Arbeitszeit, die acht Stunden überschreitet, ist eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG (Ausgleichszeiträume), wohingegen sich für eine Ausdehnung der arbeitstäglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden weder im Arbeitszeitgesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte ergeben.

Würde man die vorgenannte Auffassung konsequent zu Ende denken, wären bei einer Drei-Tage-Woche überdies Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden pro Tag zulässig (20 Stunden x drei Arbeitstage/sechs Werktage = zehn Stunden pro Tag). Bei einer entsprechenden Verteilung (Montag – Mittwoch – Freitag) wäre dies sogar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten des § 5 ArbZG (in der Regel elf Stunden) möglich. Solche Arbeitszeiten widersprächen aber zweifellos der Intention des Gesetzgebers, wonach „nach den bisherigen arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen […] eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich“ ist.

Dies macht auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG deutlich, wonach zwar abweichend von § 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Arbeitszeit auf über zehn Stunden werktäglich verlängert werden kann, dies jedoch nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Fehlt es an einer solchen Kollektivvereinbarung, sind Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden nur in den in § 14 ArbZG geregelten außergewöhnlichen Fällen möglich; auch in diesem Fall ist aber erforderlich, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreitet.

Folgen für die Praxis

Wenngleich der Datenschutz das Arbeitszeitrecht aktuell etwas in den Hintergrund gerückt hat, hat dieses an Brisanz nichts verloren. Dies zeigt insbesondere die nach wie vor hohe Prüfungsdichte der Aufsichtsbehörden. Umso wichtiger ist es, dass die entsprechenden Vorgaben des § 3 ArbZG zur Höchstarbeitszeit beachtet werden. Dabei ist zum einen die wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen die tägliche Höchstgrenze von acht bzw. zehn Stunden einzuhalten.

Wird eine Fünf-Tage-Woche vereinbart, sollte man sich darauf beschränken, eine „durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche“ zu vereinbaren. Dies erspart zum einen die Diskussion über die Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung von mehr als acht Stunden.

Zum anderen verbleibt dem Arbeitgeber ein wenig mehr Spielraum im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit (vgl. § 106 S. 1 Gewerbeordnung, GewO). Eine Erhöhung auf über zehn Stunden pro Arbeitstag darf jedoch regelmäßig weder vereinbart noch tatsächlich gehandhabt werden, es sei denn, es liegt eine kollektivrechtliche Grundlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG vor.

[Update, 18.02.2019 – Anm. d. Redaktion: Diese Diskussion rund um die Arbeitszeiterfassung wird aktuell durch den Generalanwalt am EuGH angeheizt.] 

 

RA/FAArb Thomas Niklas
Partner bei Küttner Rechtsanwälte
(Köln)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit

  • Thomas Niklas

    RA/FAArb und Partner bei Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit Reinigung
22. April 2025 - Christof Kleinmann

Keine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte

Der EuGH hat die Entscheidung zu einem Verfahren verkündet, in dem es um die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Aufzeichnung der Arbeitszeit von Hausangestellten und die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit den EU-Arbeitszeitrichtlinien ging.
Lesen
Arbeitszeit Hausarbeit
27. Dezember 2024 - EFAR Redaktion

Arbeitgeber müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen we...

Der EuGH hat entschieden, dass auch Hausangestellten ermöglicht werden muss, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Lesen
Arbeitszeit Kalender
30. Oktober 2024 - Dr. Friedrich Goecke

Die Vier-Tage-Woche: Nein!! Doch!! Ohh!! Oder: Erfolgsfaktor Planung – wie die Vier-Tage-Woche zum Wettbewe...

Weniger Arbeiten bei gleichem Gehalt und bei gleichen Arbeitsergebnissen. Mit dem Versprechen einer solchen Win-win-Situation wurde die Einführung einer Vier-Tage-Woche in den letzten Monaten oft beworben. Insbesondere die vielbeachteten Pilotstudien in Großbritannien und Island haben die Hoffnung genährt: höhere Produktivität, gesteigerte Zufriedenheit und verringerte Fehlzeiten gleichen die Arbeitszeitreduzierung unter dem Strich aus.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Mutterschutz auch bei Fehlgeburten – Änderung des MuSchG (ab 01.06.2025)
  • Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
  • BAG zu Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
  • Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz
  • Bezugnahmeklauseln als Restrukturierungshindernis für firmenbezogene Sanierungstarifverträge

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.