Das Thema
Die tägliche Höchstarbeitszeit bietet in der betrieblichen Praxis immer wieder Anlass für Probleme. Dies beginnt bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung und mündet nicht selten in der Geltendmachung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) durch Arbeitnehmer, Betriebsräte, Gewerkschaften und/oder die zuständigen Aufsichtsbehörden. Werden Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit beschäftigt, stellt dies indes eine Ordnungswidrigkeit dar; in bestimmten Fällen kann dies sogar zur Strafbarkeit der verantwortlichen Organe führen. Ausgehend hiervon ist bei der vertraglichen Gestaltung sowie in der täglichen Praxis Vorsicht geboten.
Was sagt das Arbeitszeitgesetz?
Nach § 3 Satz 1 des ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Anders als die europäische Arbeitszeitrichtlinie verzichtet das deutsche Arbeitszeitgesetz insoweit auf die ausdrückliche Regelung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Diese ergibt sich aber mittelbar daraus, dass unter Werktagen im Sinne des Arbeitszeitrechts alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu verstehen sind, also auch Samstage (sechs Werktage à acht Stunden = 48 Wochenstunden).
Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Im Ergebnis regelt § 3 ArbZG damit zwei unterschiedliche Grenzen, nämlich zum einen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen eine werktägliche Höchstgrenze von acht bzw. – bei entsprechendem Ausgleich – zehn Stunden.
Was gilt bei einer Fünf-Tage-Woche?
Wie dargelegt, geht das Arbeitszeitgesetz – wie beispielsweise auch das Bundesurlaubsgesetz – entsprechend der früher üblichen Arbeitszeit von einer Sechs-Tage-Woche aus. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes gelten aber losgelöst davon, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird, sodass stets die beiden genannten Höchstgrenzen (48 Wochenstunden und acht bzw. – bei entsprechendem Ausgleich – zehn Stunden pro Tag) einzuhalten sind.
Wird an weniger als sechs Werktagen pro Woche gearbeitet, so ist dabei anerkannt, dass die arbeitsfreien Werktage zum Ausgleich herangezogen werden können. Im Falle einer Fünf-Tage-Woche können dementsprechend durchgehend bis zu 9,6 Stunden pro Tag gearbeitet werden, da der arbeitsfreie Samstag dazu führt, dass in dem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (9,6 Stunden x fünf Arbeitstage/sechs Werktage = acht Stunden pro Tag).
Folgerichtig sind auch arbeitsvertragliche Regelungen, die eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 9,6 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche vorsehen, entgegen der Auffassung mancher Aufsichtsbehörden rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass im Arbeitsvertrag die Ausgleichszeiträume ausdrücklich geregelt werden. Vielmehr beschreiben die Ausgleichszeiträume des § 3 Satz 2 ArbZG eine gesetzliche Obergrenze, innerhalb derer ein Ausgleich der Arbeitszeitüberschreitung tatsächlich zu erfolgen hat. Bei einer Überschreitung der zulässigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden ist daher lediglich zu prüfen, ob in der zurückliegenden oder der folgenden Zeit der Durchschnitt von acht Stunden tatsächlich eingehalten wurde.
Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden möglich?
Zum Teil wird vertreten, dass die tägliche Arbeitszeit bei einer Fünf-Tage-Woche sogar auf 12 Stunden angehoben werden dürfe, wenn eine tägliche Arbeitszeit von 9,6 Stunden zur Erledigung dringender Arbeitsaufgaben nicht ausreiche (zwölf Stunden x fünf Arbeitstage/sechs Werktage = zehn Stunden pro Tag). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Hiervon ist nicht zuletzt aufgrund einschlägiger Erfahrungen in der Praxis abzuraten. Im Übrigen widerspricht eine solche Auslegung dem klaren Wortlaut des § 3 ArbZG, wonach die „werktägliche Arbeitszeit“, also die „Arbeitszeit pro Werktag“, höchstens zehn Stunden betragen darf. Nur für die arbeitstägliche Arbeitszeit, die acht Stunden überschreitet, ist eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG (Ausgleichszeiträume), wohingegen sich für eine Ausdehnung der arbeitstäglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden weder im Arbeitszeitgesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte ergeben.
Würde man die vorgenannte Auffassung konsequent zu Ende denken, wären bei einer Drei-Tage-Woche überdies Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden pro Tag zulässig (20 Stunden x drei Arbeitstage/sechs Werktage = zehn Stunden pro Tag). Bei einer entsprechenden Verteilung (Montag – Mittwoch – Freitag) wäre dies sogar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten des § 5 ArbZG (in der Regel elf Stunden) möglich. Solche Arbeitszeiten widersprächen aber zweifellos der Intention des Gesetzgebers, wonach „nach den bisherigen arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen […] eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich“ ist.
Dies macht auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG deutlich, wonach zwar abweichend von § 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Arbeitszeit auf über zehn Stunden werktäglich verlängert werden kann, dies jedoch nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Fehlt es an einer solchen Kollektivvereinbarung, sind Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden nur in den in § 14 ArbZG geregelten außergewöhnlichen Fällen möglich; auch in diesem Fall ist aber erforderlich, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreitet.
Folgen für die Praxis
Wenngleich der Datenschutz das Arbeitszeitrecht aktuell etwas in den Hintergrund gerückt hat, hat dieses an Brisanz nichts verloren. Dies zeigt insbesondere die nach wie vor hohe Prüfungsdichte der Aufsichtsbehörden. Umso wichtiger ist es, dass die entsprechenden Vorgaben des § 3 ArbZG zur Höchstarbeitszeit beachtet werden. Dabei ist zum einen die wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden und zum anderen die tägliche Höchstgrenze von acht bzw. zehn Stunden einzuhalten.
Wird eine Fünf-Tage-Woche vereinbart, sollte man sich darauf beschränken, eine „durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche“ zu vereinbaren. Dies erspart zum einen die Diskussion über die Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung von mehr als acht Stunden.
Zum anderen verbleibt dem Arbeitgeber ein wenig mehr Spielraum im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit (vgl. § 106 S. 1 Gewerbeordnung, GewO). Eine Erhöhung auf über zehn Stunden pro Arbeitstag darf jedoch regelmäßig weder vereinbart noch tatsächlich gehandhabt werden, es sei denn, es liegt eine kollektivrechtliche Grundlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ArbZG oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG vor.
[Update, 18.02.2019 – Anm. d. Redaktion: Diese Diskussion rund um die Arbeitszeiterfassung wird aktuell durch den Generalanwalt am EuGH angeheizt.]
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