Das Thema
Der Grundsatz der Tarifeinheit war in Deutschland bis Anfang 2010 aufgrund einer über Jahrzehnte andauernden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltendes Recht. Am 27. Januar 2010 beschloss der 4. Senat des BAG daran nicht mehr festhalten zu wollen (4 AZR 549/08 (A)). Am 23. Juni 2010 schloss sich der 10. Senat des BAG in zwei Beschlüssen dieser geänderten Rechtsauffassung an. Damit wurde der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben und der Gesetzgeber sah sich nun im Zugzwang.
Seit dem 10. Juli 2015 gilt in Deutschland das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz). Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, 1130) war kaum vorgenommen, schon waren – wie bereits während des Gesetzgebungsverfahrens angekündigt – erste Verfassungsbeschwerden anhängig. Gleich mehrere kleine Gewerkschaften erhoben Verfassungsbeschwerde, beispielsweise die Pilotenvereinigung Cockpit, die Ärztegewerkschaft Marburger Bund und der Deutsche Journalisten-Verband. Über diese hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, nachdem bereits im Oktober 2015 (Beschluss vom 06. Oktober 2015 – 1 BvR 1571/15) ein Antrag weiterer Berufsgruppengewerkschaften auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz von den Karlsruher Richtern abgelehnt wurde.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Das Urteil aus Karlsruhe (Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 und Pressemitteilung Nr. 57/2017) wurde mit Spannung erwartet – die umfassende Berichterstattung überrascht daher nicht. Substantiierte Bewertungen der getroffenen Entscheidungen und – viel wichtiger – konkrete Folgeabschätzungen ohne politische Beurteilung sind allerdings selten. Nähern wir uns daher zunächst dem „Ergebnis“:
Was sagt das Urteil aus Karlsruhe?
Zunächst zum Tenor aus Karlsruhe, den Prof. Dr. Markus Stoffels im Blog des Verlag C.H. Beck wie folgt wiedergibt: Das Bundesverfassungsgericht hält die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes für mit dem Grundgesetz weitgehend vereinbar. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen; über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.
Erste Bewertungen und Folgeabschätzungen
Eine konkrete Bewertung zu einem solchen Mix an Aussagen eines Gerichts zu treffen ist natürlich schwierig. Rechtsanwalt Dr. Till Hoffmann-Remy unternahm den Versuch im Blog Arbeitsrecht.Weltweit von Kliemt & Vollstädt. Er spricht einerseits den „großen“ Tarifvertragsparteien einen klaren Sieg zu, erläutert aber andererseits auch, warum die Spartengewerkschaften trotz lautem Murren zumindest einen kleinen Sieg errungen haben. Richtigerweise weist der Autor auf die wahren Verlierer hin: die Arbeitsgerichte. Denn diese müssen nun – mindestens bis zur aufgegeben Neuregelung durch den Gesetzgeber, wohl aber auch darüber hinaus – austarieren, wie der Verdrängungsgrundsatz unter Ansehung eines angemessenen Grundrechtsausgleiches in die Praxis umgesetzt werden kann.
Dass die vom Gesetzgeber und den großen Gewerkschaften bezweckte Verschiebung der Machtverhältnisse zu Gunsten der großen Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz nicht erreicht worden ist, arbeitet auch Rechtsanwalt Martin Fink im Blog von Beiten Burkhardt heraus. Nach seiner Meinung sind zwar die großen Gewerkschaften, die das Tarifeinheitsgesetz vorangetrieben hatten, auf den ersten Blick als Sieger dieses Rechtstreits anzusehen. Bei einer vertieften Beschäftigung mit dem Urteil werde aber deutlich, dass die klagenden Spartengewerkschaften in ihren Rechtspositionen gestärkt wurden.
Zwar könnte in Betrieben mit mehreren Gewerkschaften nun (mehr) Ruhe als bisher einkehren, allerdings sehen Berater schon das nächste Einfallstor, mit dem doch noch verschiedene Tarifverträge durchgesetzt und damit erneut „plural“ in einem Betrieb gelten könnten: Arbeitgeber und Gewerkschaften könnten bei der Definition des Betriebes gestalterisch tätig werden, um eine einzelne Berufsgruppe komplett einer organisatorischen Einheit, eine andere Gruppe komplett einer anderen Einheit zuzurechnen. Und dann gilt: pro „Betrieb“ und damit Berufsgruppe ein Tarifvertrag.
Wie geht es weiter?
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat sich bisher noch nicht viel Gelegenheit für die Anwendung geboten. Die große Frage ist nun, welche Gewerkschaft(en) in welcher Konstellation die „Kompetenz der Fachgerichte“ testen und damit der juristischen Fachwelt weiteren Stoff für die Kommentierung des Tarifeinheitsgesetzes und seiner Auswirkungen geben wird bzw. werden.
GDL-Chef Klaus Weselsky wäre natürlich eine klare Entscheidung gegen das Tarifeinheitsgesetz lieber gewesen. Er und die GDL können aber dennoch mit der Entscheidung aus Karlsruhe gut leben, da das die GDL betreffende Urteil den Tarifvertrag mit der Deutschen Bahn stärkt. Und der schreibt ohnehin fest, das Gesetz bis 2020 nicht anzuwenden. Damit sei für die GDL zumindest bis 2020 die Welt in Ordnung, betont Weselsky in einem Interview für die Wirtschafts-Woche.