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Telearbeit im Bankensektor: Die neue Vereinbarung der europäischen Sozialpartner

  • 10. Januar 2018 |
  • Dr. Hans-Peter Löw

Die europäischen Sozialpartner des Bankgewerbes haben jüngst eine gemeinsame Erklärung zur Telearbeit verabschiedet. Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung auf die (gelebte) Praxis deutscher Banken? 

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Das Thema

Die europäischen Sozialpartner des Bankgewerbes haben Mitte November eine gemeinsame Erklärung zur Telearbeit verabschiedet, in der sie einen positiven und pragmatischen Umgang mit neuen Arbeitsformen außerhalb klassischer Bürotätigkeiten befürworten. Welche Ansatzpunkte und Gestaltungshinweise wurden gegeben und welche Auswirkungen hat die Vereinbarung auf die (gelebte) Praxis deutscher Banken? 

Rahmenbedingungen für die sinnvolle Gestaltung von Telearbeit

Die Sozialpartner auf  europäischer Ebene vertreten die privaten Banken ebenso wie die Sparkassen- und Volksbanken. Für die Arbeitnehmerseite war die Gewerkschaft UNI an den Gesprächen beteiligt. Die Erklärung unterstreicht, dass Telearbeit positive Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann wie etwa weniger Umweltbelastung und Verkehr, bessere Chancen für Beschäftigung und weltweite Zusammenarbeit sowie bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

Gleichzeitig werden die wesentlichen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Gestaltung der Telearbeit definiert. Dazu gehört der Grundsatz der beiderseitigen Freiwilligkeit. Telearbeit kann im Einklang mit nationalem Recht und den Gepflogenheiten der Sozialpartner nur von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eingeführt und wieder rückgängig gemacht werden.

Bei der Gestaltung der Abläufe sind die Aspekte der Erreichbarkeit des Telebeschäftigten und seine Einbindung in den Betrieb zu berücksichtigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Sozialkontakten im Unternehmen von Bedeutung. Im Rahmen der Gleichbehandlung sollen Telearbeitnehmer außerdem die gleichen Rechte und Pflichten und Entwicklungsmöglichkeiten haben wie alle übrigen Beschäftigten. Daher sind auch die Aspekte Ausbildung, Fort- und Weiterbildung für Telearbeiter von Bedeutung.

In Telearbeit Beschäftigte benötigen über die für alle Beschäftigten angebotenen regelmäßigen Qualifizierungsmaßnahmen hinaus spezielles Training zu allen Aspekten, die sich aus der Telearbeit ergeben. Das betrifft Rechtsfragen, Fragen der Datensicherheit und die Sensibilisierung im Zusammenhang mit dem fehlenden Sozialkontakten. Schließlich hebt die gemeinsame Erklärung Aspekte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Datensicherheit und der Gerätenutzung hervor. Außerdem soll der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Privatsphäre der Telebeschäftigten respektiert wird und Systeme zur Leistungsmessung den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften einschließlich der Sozialpartnervereinbarungen entsprechen.

Veränderung der Arbeitswelt als Herausforderung – Nicht als Bedrohung

Aus der gemeinsamen Erklärung weht ein konstruktiver Geist: Die Veränderungen der Arbeitswelt werden nicht als Bedrohung betrachtet, sondern als Herausforderung, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb derer die Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeber harmonisiert werden können.

Die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner des Bankgewerbes verarbeitet offensichtlich Erkenntnisse aus dem Anfang des Jahres veröffentlichten ILO/Eurofund-Bericht „Working anytime, anywhere: The Effect on the World of Work“. Dort wurde bereits festgestellt, dass die Verbesserung der Work-Life-Balance, geringere Fahrzeit zum Arbeitsplatz und steigende Produktivität Vorteile der technologisierten Arbeitsweise sind. Gleichzeitig wurde hervorgehoben, dass damit auch Nachteile einhergehen können wie etwa verlängerte Arbeitszeiten, Arbeitsverdichtung und Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit.

Gestaltung von Telearbeit bei Banken in Deutschland

Auch bei den deutschen Banken ist ein spürbarer Trend hin zu mehr Telearbeit zu beobachten. In den letzten zwei Jahren wurden diverse betriebliche Regelungen dazu abgeschlossen. Dabei spielten neben den genannten Aspekten gerade im Zusammenhang mit Umzügen auch häufig neue Raumnutzungskonzepte eine Rolle. Bisweilen sollen 20% bis 25% des Raumbedarfs durch Einführung alternierender Telearbeit eingespart werden.

Die wesentlichen Diskussionspunkte liegen innerhalb des in der Sozialpartnererklärung gesteckten Rahmens. Grundsätzlich wird keine ausschließliche Telearbeit angeboten. Die alternierende Telearbeit stellt den Kontakt zur Führungskraft und zur betrieblichen Organisation sicher und gewährleistet die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte und des Netzwerks im Unternehmen. In aller Regel erhalten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines Telearbeitsplatzes. Die konkreten Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer Telearbeit beanspruchen können, sind unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise wird den jeweiligen Führungskräften ein Ermessensspieltraum eingeräumt, in der Regel gebunden an das Erfordernis eines geordneten Betriebsablaufs. Bisweilen werden auch Überforderungsgrenzen eingeführt, wonach der Arbeitgeber den Telearbeitsantrag ablehnen kann, wenn schon ein bestimmter Anteil von Kollegen je Abteilung in Telearbeit tätig ist. Ähnlich werden häufig die Voraussetzungen der Beendigung einer Telearbeitsvereinbarung diskutiert. Mit der Rechtsprechung wird man davon ausgehen müssen, dass eine Kündigungsklausel in der Telearbeitsvereinbarung bereits die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Direktionsrechts enthalten muss. Außerdem ist dann wie üblich bei Ermessensentscheidungen auf der Ebene der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob die konkrete Entscheidung die involvierten Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen ausbalanciert.

Regelungen zum Datenschutz, zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Aus- und Weiterbildung sind zwischen den Sozialpartnern des Bankgewerbes in Deutschland kein großes Thema mehr. Das ist auch nicht verwunderlich. Diese Themen wurden bereits in einer Rahmenvereinbarung über Telearbeit aus dem Jahre 2002 zwischen den europäischen Arbeitgeberverbänden und dem europäischen Gewerkschaftsbund in groben Zügen definiert.

Auswirkungen der Erklärung auf deutsche Banken?

Ganz aktuell sind natürlich Fragen der Mehrarbeit, des Schutzes der Privatsphäre und vor Überforderung in Abwägung zu betrieblichen Belangen einer reibungslosen Kommunikation in einer globalisierten Welt. Die Diskussion über die Beantwortung von E-Mails am Feierabend versus Löschung von nach Dienstschluss eingehenden Nachrichten steht symbolisch dafür. Generelle Begrenzungen der elektronischen Kommunikation außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit findet man derzeit allenfalls in Industriebetrieben. Bei Banken haben sich flexible Modelle bewährt.

Insgesamt liegt nach meiner Beobachtung die Erklärung der europäischen Sozialpartner des Bankgewerbes im Rahmen der gelebten Praxis deutscher Banken. Von daher sind bahnbrechende Impulse zur Weiterentwicklung der Telearbeit bei den Banken in Deutschland nicht zu erwarten. Die Veränderungsnotwendigkeit ergibt sich vielmehr aus der rasant fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt gerade im Bankenbereich.

 

RA Dr. Hans-Peter Löw
Partner bei Allen & Overy
(Büro Frankfurt)

Fragen an / Kontakt zum Autor? Die Autorenprofile in den sozialen Medien: Twiiter, LinkedIn oder Xing.

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsvertrag, Digitalisierung

  • Dr. Hans-Peter Löw

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