Ein edles Tröpfchen
Ein Diebstahl kann einen Arbeitnehmer „teuer zu stehen kommen“. Mit dieser Formulierung ist normalerweise gemeint, dass ihn ein solches Fehlverhalten den Job kosten kann. Ein Diebstahl bei seinem Arbeitgeber kann einen Beschäftigten aber darüber hinaus auch viel Geld kosten. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Februar 2020 (Az. 1 Sa 401/18).
Der Mitarbeiter war als Direktionsassistent in einem Hotel beschäftigt. Dieses hatte einem Gast zwei 6-Liter-Flaschen des Weins „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro veräußert. Der Wein wurde im Keller des Hotels eingelagert, um ihn dem Erwerber bei künftigen Besuchen zur Verfügung zu stellen.
Kostspielige Ersatzbeschaffung
Diese Weinflaschen hatte der Direktionsassistent entwendet und zu einem Preis von 18.000 Euro an einen Weinhändler veräußert – ein deutlich höherer Preis als sein Arbeitgeber beim Verkauf erzielt hatte. Nur flog der Diebstahl auf und der Arbeitnehmer wurde außerordentlich fristlos gekündigt. Seine dagegen gerichtete Klage blieb durch alle Instanzen erfolglos.
Nachdem das Hotel den Gast über den Verlust des Weins informiert hatte, machte dieser zivilrechtliche Ansprüche geltend. Der Arbeitgeber erwarb daraufhin zwei 6-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 39.500 Euro.
Diesen Betrag forderte er nun von seinem ehemaligen Mitarbeiter. Dass die Erwerbskosten für die beiden Flaschen Wein deutlich über dem Preis lagen, für den solche Weinflaschen an den Gast veräußert wurden, begründete er damit, dass es sich um die beiden einzigen noch in Europa auf dem Markt befindlichen 6-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, gehandelt habe. Dementsprechend hoch sei der Preis.
Teuer – aber nicht überteuert
Der beklagte Ex-Beschäftigte hielt den Kaufpreis für überteuert. Er verwies darauf, dass der Weinhändler, dem er damals die Flaschen verkauft hatte, den Marktpreis einer Flasche im Strafprozess gegen ihn mit 12.000 Euro angegeben hat.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein konnte er damit nicht überzeugen. Nach Meinung des norddeutschen Gerichts hat er durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz seines ehemaligen Arbeitgebers verletzt. Dieser könne von ihm Schadensersatz verlangen, und zwar den sogenannten Haftungsschaden. Das bedeutet vorliegend, dass der gekündigte Mitarbeiter die Kosten für die Ersatzbeschaffung der beiden Weinflaschen tragen muss.
Und dann auch noch ein Ladekabel
Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 39.500 Euro entspricht dem Marktwert, wie das Gericht auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ausführt. Der Sachverständige hatte unter anderem dargelegt, dass es sich bei dem Wein um eine „weltweit gesuchte Rarität handelt“ und „der Wiederbeschaffungspreis eigentlich eher noch etwas höher anzusiedeln wäre“.
Ein teurer Spaß. Und dem Hotelinhaber steht nach der Entscheidung der Kieler Richter noch ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Direktionsassistenten zu.
Der hatte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das ihm überlassenen Notebook ohne das dazugehörige Ladekabel zurückgegeben, so dass sein Arbeitgeber ein neues erwerben musste. Und dafür muss der gekündigte Mitarbeiter nun 74,79 Euro bezahlen. Ein stolzer Preis für ein Ladekabel. Aber darauf kommt es im Hinblick auf die Kosten für die Wiederbeschaffung des Weins wohl auch nicht mehr an.
Aktuelle Buchveröffentlichungen von Prof. Dr. jur. Arnd Diringer: