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Unfall beim Urinieren: das Sozialgericht über „besondere Gefahrenmomente“

  • 17. August 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

„Die Verrichtung der Notdurft erfolgt erfahrungsgemäß nicht während der Fortbewegung“. Diese Erkenntnis stammt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen, auf die ein weiterer Blick lohnt. Arbeitsrecht kurios!

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„Die Verrichtung der Notdurft erfolgt erfahrungsgemäß nicht während der Fortbewegung“. Diese Erkenntnis stammt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen (Urt. v. 14.06.1999 – Az. S 10 U 256/98). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Mann beim Urinieren einen Oberarmbruch zugezogen und forderte nun Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach den Feststellungen des Sozialgerichts überkam den Gebäudereiniger auf dem Heimweg von der Arbeit „ein starkes Bedürfnis seine Blase zu entleeren“. Er hielt daher sein Fahrzeug an, um im Gebüsch seine Notdurft zu verrichten. Dabei kam es zu der Verletzung.

Die Unfallversicherung lehnte die begehrte Leistung ab, da es sich beim Urinieren „um eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Tätigkeit“ handle. Ein Zusammenhang zu dem Beschäftigungsverhältnis bestehe nicht, weil sich der Unfall nicht mehr in der Nähe der Betriebsstätte des Betroffenen ereignet habe.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei dem beklagten Versicherungsträger zuzugeben, dass „das Verrichten der Notdurft dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. Dagegen steht der Weg zur Verrichtung der Notdurft unter Unfallversicherungsschutz, weil der Versicherte durch seine Tätigkeit gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies in seinem häuslichen Bereich getan haben würde.“

Nach diesen Grundsätzen hätte der Versicherungsträger „ermitteln müssen, ob der Kläger während der Notdurft (= unversichert) oder noch auf dem Weg zur Notdurft (= versichert) oder auf dem Rückweg nach dem Wasserlassen (= versichert) verunglückt ist.“

Bei diesen Ermittlungen wäre nach Meinung des Sozialgerichts zu berücksichtigen, dass „der Kläger bei Nässe ausgerutscht ist. Die Gefahr des Ausrutschens besteht während einer Fortbewegung in weit größerem Maße als bei einer stehenden Tätigkeit. Die Verrichtung der Notdurft erfolgt erfahrungsgemäß nicht während der Fortbewegung. Schon dieser Gesichtspunkt spricht dafür, daß der Kläger noch auf dem Weg zur Verrichtung der Notdurft verunglückt ist und dabei unter Unfallversicherungsschutz stand. Die Beklagte hat jedoch ohne entsprechende Feststellungen unterstellt, daß der Kläger verunglückte, während er gerade seine Notdurft verrichtete.“

Ein unverzeihliches Versäumnis des Versicherungsträgers? Eigentlich schon. Im vorliegenden Fall konnte es aber nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob sich der Kläger vor, während oder nach dem Urinieren den Arm gebrochen hat.

Hier bestand nämlich „ausnahmsweise auch während der Verrichtung der Notdurft Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt “besondere Gefahrenmomente”. Denn hier stellen die örtlichen Gegebenheiten (unebener Boden, Nässe, schlechte Sichtverhältnisse im Gebüsch) eine besondere Gefahrenquelle dar, die die wesentliche Ursache des Sturzes war. Der Kläger war dieser Gefahrenquelle nur deshalb ausgesetzt, weil er auf dem Rückweg von der Arbeit seine Notdurft an einem anderen Ort verrichten mußte, als er dies in seinem häuslichen Bereich getan hätte. In seiner Wohnung hätte für den Kläger keine derartige Rutschgefahr bestanden.“

Zumindest nicht vor dem Urinieren.

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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