Der einzige Mann
Stürzt ein Jugendlicher während eines Ausbildungsseminars beim Klettern über das Dach einer Jugendherberge ab, weil er auf diesem Wege zu einem Mädchenzimmer gelangen wollte, kann das ein Arbeitsunfall sein. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 14.12.2021 – L 9 U 180/20).
Der lernbehinderte 17-jährige Kläger hatte im September 2014 eine durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft aufgenommen. Im November des Jahres fand eine dreitägige Einführungsveranstaltung statt, an der auch Auszubildende aus anderen Bereichen teilnahmen. In seiner Gruppe war der Kläger der einzige männliche Teilnehmer.
Am ersten Abend fanden im Rahmen von Gruppenarbeiten Kooperationsübungen statt. Als einziger Mann im Bereich Küche und Hauswirtschaft zeigte der Auszubildende eine gewisse, aber nicht übermäßige Coolness – ein Verhalten, das eine Betreuerin mit „Hahn im Korb“ umschrieb. Im Anschluss an diese Veranstaltung besuchte der Jugendliche drei Mädchen, die neben seinem Zimmer untergebracht waren. Es wurde „Blödsinn gemacht, Musik gehört und gequatscht“ sowie heimlich Alkohol konsumiert, allerdings nicht allzu viel.
Eine Zusage mit Folgen
Der Betreuer wollte diese Zusammenkunft zunächst um 22.00 Uhr beenden, ließ sich aber dazu überreden, eine Stunde zuzugeben. Um 23.00 Uhr forderte er die Jugendlichen dann auf, sich in die jeweiligen Schlafunterkünfte zu begeben. Dem kam der Kläger nach, kündigte den Mädchen gegenüber jedoch an, dass er später über das Dach zurückkommen werde. Die hielten das lediglich für einen Scherz und brachten das ihrer Meinung nach auch zum Ausdruck.
Der Betreuer kontrollierte später die Einhaltung der Bettruhe und hielt sich, was die Teilnehmer wussten, weiterhin zumindest zeitweise im Flur auf. Nach der Kontrolle stand der Kläger wieder aus seinem Bett auf, öffnete das Fenster und kletterte auf das Dach, um auf diesem Weg zum Mädchenzimmer zu gelangen. Dabei verlor er den Halt und stürzte aus ca. acht Metern Höhe auf den Boden. Bei diesem Sturz zog er sich schwere Verletzungen zu, unter anderem multiple Frakturen sowie eine beidseitige Lungenquetschung.
Leistungen unter Vorbehalt
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährte ihm nach diesem Vorfall zunächst mehrere Vorschüsse auf zu gewährende Leistungen, wies aber darauf hin, dass diese unter dem Vorbehalt weiterer Sachaufklärung und einer abschließenden rechtlichen Bewertung stehen. Später wurde die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen dann abgelehnt und die bereits geleisteten Vorschüsse zurückgefordert.
Zur Begründung wurde angeführt, dass kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen bestehe. Dieses sei dem privaten, unversicherten Bereich zuzuordnen. Dem stünden auch das Alter des Auszubildenden und eventuelle Besonderheiten, die sich aus gruppendynamischen Prozessen unter Jugendlichen ergeben können, nicht entgegen.
Ein von seinen Worten Getriebener
Die gegen die entsprechenden Bescheide eingelegten Widersprüche des Jugendlichen wurden zurückgewiesen. Und so kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Hier führte der Kläger unter anderem an, dass er mit seiner Ankündigung, notfalls über das Dach zu kommen, eine entsprechende Erwartungshaltung bei den Mädchen geweckt habe. Er sei ein „Getriebener und Gefangener seiner eigenen Worte gewesen – habe nur die Möglichkeit gehabt, der Held zu sein, wenn sein Vorhaben gelinge oder aber kläglich zu scheitern, wenn er erwischt würde.“
Vor dem Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 5.12.2019 – S 6 U 1829/18) hatte er mit seinem Begehren Erfolg. Die Berufung gegen diese Entscheidung scheiterte vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Jugendlicher unter Zugzwang
Das Landessozialgericht kam wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass das Unfallgeschehen in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Die Kletterei gehöre zwar „weder objektiv zu einer nach seinem Ausbildungsvertrag bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht noch konnte er subjektiv davon ausgehen, eine entsprechende Pflicht zu erfüllen“. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Sturz „Folge seiner altersbedingten Unreife und eines für Jugendliche seines Alters typischen gruppendynamischen Prozesses“ war.
Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Kläger als „Hahn im Korb“ durch seine Ankündigung, in das Mädchenzimmer zurückzukehren, „auch aus Sicht des Senats in einen gewissen Zugzwang geraten“ ist. Die mit der Kletterei verbundene „Selbstüberschätzung hält der Senat für jugendtypisch und unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auch noch nicht völlig vernunftwidrig“.
Männliches Imponiergehabe
Eine sehr lebensnahe Betrachtung, die man (jedenfalls als Mann) gut nachvollziehen kann. Denn der männliche Drang, dem anderen Geschlecht zu imponieren, kann leider schnell zu Übermut führen – besonders, aber nicht nur, bei Jugendlichen. Und das wiederum kann, wie vorliegend, auch erhebliche Konsequenzen haben.
Rückgängig machen lässt sich das durch die „Kletteraktion“ verursachte Leid natürlich nicht. Aber zumindest kam das Landessozialgericht aufgrund der vorgenannten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass der Auszubildende infolge einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist, so dass ihm entsprechende Leistungen zustehen.
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