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Handball

Unwirksamkeit der Befristung eines Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer sogenannten „Ligaklausel“

  • 10. Oktober 2024 |
  • EFAR Redaktion

Das ArbG Solingen hat der Klage des ehemaligen Trainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. („BHC 06“) in vollem Umfang stattgegeben.

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Vertragsende wegen Abstiegs

Der Kläger ist seit Juli 2022 bei der Beklagten, der BHC Marketing GmbH, als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des BHC 06 beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Der Kläger war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 ende. Hiergegen wendete sich der Kläger und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.

Auflösende Bedingung unwirksam

Die Kammer hat entschieden, dass die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Handballtrainers, wonach der Vertrag ausschließlich für „den Bereich der 1. Handballbundesliga“ gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, unwirksam ist (Urt. v. 01.10.2024 – 3 Ca 728/24; Pressemitteilung des ArbG Solingen v. 02.10.2024) . Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag „bei Abstieg“ gelten soll und der „Bereich der 1. Handballbundesliga“ verlassen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung „Abstieg“ mit der (unwirksamen) Bedingung „Lizenzverlust/-rückgabe“ der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Düsseldorf eingelegt werden.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Arbeitsvertrag

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