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Kurier

Update Crowdworking und Plattformarbeit

  • 12. Februar 2025 |
  • Dr. Markus Kappenhagen

Sind Plattformarbeiter Arbeitnehmer oder Selbständige? Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das Europäische Parlament hat im November 2024 die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet.

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Das Thema

Bislang war die allgemeine Meinung – und wohl auch das Selbstverständnis der meisten Crowdworker –, dass diese selbständig sind. Ein BAG-Urteil von 2020 hat jedoch in dem zugrundeliegenden Fall die Arbeitnehmer-Eigenschaft bejaht. Inzwischen sind weitere Urteile der Instanzgerichte ergangen und das Europäische Parlament hat den Mitgliedstaaten aufgegeben, die „Plattformarbeits-Richtlinie“ der EU in nationales Recht umzusetzen. Bis diese gesetzliche Regelung vorliegt, müssen sich Plattformbetreiber und -arbeiter also an den Hinweisen orientieren, die sich aus dieser Rechtsprechung und der EU-Richtlinie ergeben.

Das Crowdworker-Urteil des BAG

In seinem vielbeachteten Crowdworker-Urteil (v. 01.12.2020 – 9 AZR 102/20, vgl. dazu auch den EFAR-Beitrag „BAG: Crowdworker können Arbeitnehmer sein„) entschied das BAG im Jahr 2020, dass die Nutzer einer Online-Plattform zur Vermittlung von Aufträgen, sog. „Crowdworker“, dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tun, wenn der Plattformbetreiber eine bestimmte, enge Organisationsstruktur vorgibt.

Nach Ansicht des BAG kann die kontinuierliche Durchführung von Kleinstaufträgen durch Nutzung einer Online-Plattform zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen. Eine Weisungsgebundenheit könne sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden Vertragsgestaltung ergeben. Auch „tatsächliche Zwänge“ durch eine vom Auftraggeber geschaffenen Organisationsstruktur könnten geeignet sein, den Beschäftigten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ohne dass dazu konkrete Weisungen ausgesprochen werden müssen. Dies sei dann der Fall, wenn

„die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer (Plattformbetreiber) gelenkt wird.“

App als Anreizfunktion – „Verklammerung einzelner Aufträge“

Entscheidende Bedeutung als Mittel der Fremdbestimmung maß das BAG dabei der App bei, die der Crowdworker benutzen musste: Führte er eine große Anzahl von Aufträgen aus, erreichte er eine höhere Stufe im Bewertungssystem der App. Dies erlaubte ihm, mehrere Aufträge gleichzeitig anzunehmen und so seine Vergütung zu erhöhen. Die App bilde eine Anreizfunktion, die den Nutzer veranlassen solle, auch ohne konkrete Weisung „kontinuierlich“ tätig zu werden. Während einzelne Mikrojobs keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung hätten, führe das Bewertungssystem gezielt dazu, Auftragsbündel zu bilden, die dem Crowdworker eine rentable Beschäftigung erst ermöglichen.

Diese Lenkungswirkung führe zu einer „Verklammerung der einzelnen Aufträge zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis“. Die Tätigkeit werde vom Plattformbetreiber so organisiert und der Mitarbeiter in den Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation faktisch ausschließe.

Dieses Konzept der Verklammerung einzelner Aufträge zu einem Arbeitsverhältnis hat viel Kritik erfahren. Unklar bleibt nach der Entscheidung des BAG beispielsweise, wie viele Mikroaufträge in welchem Zeitraum erforderlich sein sollen, um von einer Verklammerung sprechen zu können, die erst zu einem Arbeitsverhältnis führt. Und bewirkt eine vom Crowdworker in eigener Entscheidung vorgenommene Tätigkeitspause von z.B. zwei bis drei Monaten eine „Entklammerung“ im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Was konkret eine „langfristige und kontinuierliche Beschäftigung“ darstellen soll, erläutert das BAG nicht. Die Rechtsfigur der Verklammerung von Einzelaufträgen ist damit ungeeignet.

Weitere Entscheidung in der Folge

Vier Jahre nach der BAG-Entscheidung urteilte das LAG Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.12.2024 – 2 Ta 5/24) im Fall eines Dozenten an einer privaten Heilpraktikerschule anders: Dieser sei selbständig tätig, wenn er sich auf die in einem Dozentenportal ausgeschriebenen Kurse nach seiner freien Entscheidung bewerben kann und sodann nach Zeit, Ort und Inhalt konkret benannte Einzelaufträge für Lehreinheiten vereinbart. Anders als in der „Crowdworker“-Entscheidung handele es sich weder um eine vollkommen einfach gelagerte Tätigkeit ohne relevante Entscheidungsspielräume, noch seien die einzelnen Lehraufträge isoliert betrachtet wirtschaftlich unbedeutend, noch bestand ein besonderes Anreizsystem, das eine kontinuierliche Auftragsannahme im Dozentenportal belohnte.

Der Fall war anders gelagert als der des BAG, was zeigt, dass es bei den vielfältigen Erscheinungsformen der Plattformarbeit sehr auf die konkreten Bedingungen des unternehmerischen Konzeptes der Plattform ankommt.

Die Plattformarbeits-Richtlinie der EU

Nun ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, eine normative Regelung zu schaffen. Nach einer Reihe von Entwürfen hat das Europäische Parlament im November 2024 die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ („PlattformarbeitsRL“) verabschiedet. Bis zum 02.12.2026 müssen die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Einordnung der in Plattformarbeit tätigen in die Kategorien „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“ zu erleichtern und ihnen – wenn sie als Arbeitnehmer einzustufen sind – Zugang zu Arbeitnehmerechten zu gewähren, z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Arbeitszeitbestimmungen. Weiteres Ziel ist der Schutz personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten.

Von den vielgestaltigen Erscheinungsformen der digitalen Plattformwirtschaft bezieht sich die Richtlinie nur auf Tätigkeiten, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und von einer Person innerhalb der EU für Dritte erbracht werden. Digitale Arbeitsplattform soll jede natürliche oder juristische Person sein, die eine Dienstleistung erbringt, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z.B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt;
  • sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht;
  • sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort aufgeführt wird;
  • sie geht mit dem Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme einher.

Kriterien zu Kontrolle und Steuerung

Kernmerkmal der Richtlinie ist ein Vermutungstatbestand, der das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses indizieren soll. Hatten frühere Entwürfe der Richtlinie noch Kriterienkataloge zur Erfüllung der Vermutung aufgestellt, wurde nun letztlich darauf verzichtet: Die Mitgliedstaaten sollen auf Basis ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen die Kriterien festlegen, anhand derer bestimmt werden soll, ob „Kontrolle und Steuerung“ der Tätigkeit durch den Auftraggeber (oder eben Arbeitgeber) stattfinden. Die EU gibt diese Kriterien nicht vor.

Kann der Plattformarbeiter darlegen, dass solche (vom Gesetzgeber noch zu definierenden) Tatsachen gegeben waren, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten, wird gesetzlich vermutet, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies kehrt die bisherige Regelung in Deutschland um: Bislang liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bei denjenigen, die dies geltend machen.

Nach der künftigen Rechtslage muss der Plattformbetreiber, der ein Arbeitsverhältnis bestreiten will, diese Vermutung widerlegen: Dazu muss er beweisen, dass die Tätigkeit nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies wird künftig eine sorgfältige Planung und Ausgestaltung der Plattformtätigkeit durch den Betreiber erfordern, will er nicht Gefahr laufen, die Risiken der Scheinselbständigkeit einer Vielzahl („Crowd“) von vermeintlich selbständigen Mitarbeitern in Kauf zu nehmen. Diese sind bekanntlich:

  • nachträgliche Abführung von Sozialabgaben und ggf. nicht abgeführter Einkommensteuer,
  • Urlaubsanspruch des verkannten Arbeitnehmers,
  • nach 6 Monaten Kündigungsschutz,
  • u.U. strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Lohnsteuer (§ 370 AO), u.a.m.

Es bleibt also abzuwarten, welche Kriterien der Gesetzgeber zur Bestimmung von „Kontrolle und Steuerung“ festlegen wird. Diese werden sicher über das hinausgehen, was seit 2017 in § 611a Abs. 1 BGB zur Feststellung der Weisungsgebundenheit definiert ist („weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“), da ja die Besonderheiten der Plattformarbeit erfasst werden sollen. Dabei werden vermutlich die im Crowdworker-Urteil aufgestellten Leitlinien zu „tatsächlichen Zwängen“ einer kleinteiligen Organisation des Auftraggebers einschließlich „Anreizsystemen für eine kontinuierliche Tätigkeit“ berücksichtigt werden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Bis zum 02.12.2026 kann sich das deutsche Parlament hierfür allerdings Zeit lassen und gegebenenfalls weitere Urteile des BAG zur Thematik abwarten, um diese im Gesetz zu berücksichtigen. Vorsichtige Plattformbetreiber werden ihr Geschäftsmodell bis dahin u.U. auch an den Kriterien orientieren, die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission zur Ausgestaltung der Vermutungsregelung (vgl. dazu auch den EFAR-Beitrag „Plattformarbeit – Vorschlag einer unionsrechtlichen Richtlinie“) enthalten waren. Anhaltspunkte für „Kontrolle und Steuerung“ der Tätigkeit sollten nach diesem Entwurf sein:

  1. eine Bestimmung der Höhe oder von Obergrenzen der Vergütung durch den Plattformbetreiber;
  2. verbindliche Vorgaben in Bezug auf Erscheinungsbild und Verhalten gegenüber dem Endkunden;
  3. die Überwachung der Arbeitsleistung oder -ergebnisse, auch auf elektronischem Wege;
  4. eine Einschränkung der Freiheit, die Arbeit zu organisieren (Arbeitszeit, Abwesenheitszeiten), Aufgaben abzulehnen oder Subunternehmer einzusetzen.

Auf diese (oder andere) Kriterien konnten sich die EU-Parlamentarier zwar nicht einigen, es ist aber denkbar, dass der deutsche Gesetzgeber sie noch einmal hervorholt, um sein Gesetz zu formulieren.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Digitalisierung

  • Dr. Markus Kappenhagen

    RA/FAArb, Of Counsel bei GvW Graf von Westphalen (Büro Düsseldorf) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

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