Eine Entscheidung in einem Satz
In der Kürze liegt die Würze. Das ist bekannt. Bekannt ist allerdings ebenfalls, dass diese Würze nicht unbedingt dem Geschmack deutscher Gerichte entspricht. Aber auch unter Juristen sind die Geschmäcker verschieden, wie eine Entscheidung des LAG Sachsen (Urteil vom 06.04.1993 – 1 Sa 10/91) belegt. Oder eben nicht.
Jedenfalls ist es dem Gericht gelungen, das gesamte Urteil in einen Satz „zu packen“ – und das in durchaus lesenswerter Art und Weise:
„In Anbetracht dessen, daß die am 25.10.1939 geborene, geschiedene Klägerin seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Hortnerin tätig war, ihr am 31.3.1992 zum 30.9.1992 mit Wirkung ab 1.10.1992 eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit 30 Wochenstunden ausgesprochen wurde, sie dies nur unter Vorbehalt annahm und am 14.4.1992 hiergegen Klage erhob, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört sei sowie die Sozialauswahl falsch sei, sie demgemäß beantragt hat,
die Änderungskündigung für ungerechtfertigt zu erklären, und
Abweisung der Klage von der Beklagten beantragt worden ist,
weil die Zahl der zu betreuenden Kinder von 35 auf 20 gesunken sei und entweder eine Hortnerin hätte entlassen werden oder beide auf 30 Stunden hätten herabgesetzt werden müssen und das im Einverständnis des Personalrats geschehen sei, die Beklagte am 12.1.1993 Berufung gegen das am 23.12.1992 zugestellte, der Klage wegen unzureichenden Vortrags zur Anhörung des Personalrats stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und am 11.2.1993 – nach Verlängerung der Frist bis zum 12.3.1993 – begründet hat unter Wiederholung ihres Vorbringens nunmehr beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen, und
Zurückweisung der Berufung von der Klägerin beantragt wird,
weil die Sozialauswahl falsch sei, da sie ältere Rechte als die erst seit 13 Jahren beschäftigte 32 Jahre alte Kollegin habe, war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Personalrätin Zeugin B. zu entscheiden, daß die Klage unbegründet ist, nachdem auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, daß die Personalratsanhörung rechtzeitig, vollständig und deshalb ordnungsgemäß war, der starke Rückgang der Kinderzahl eine Herabsetzung der Betreuungskräfte auch aus Kostengründen erforderlich machte und nach der Bedarfskündigungsregelung des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bis zum 31.12.1993 eine Herabsetzung der Arbeitskräfte im öffentlichen Dienst erleichtert möglich ist, diese Regelung auch für die Änderungskündigung gilt und § 1 KSchG ersetzt sowie eine gleichmäßige Herabsetzung der Arbeitszeit für beide Hortnerinnen einer vernünftigen Auswahl und Regelung entspricht, zumal die Klägerin zwar älter und länger beschäftigt, die Kollegin aber verheiratet ist und zwei Kinder hat, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen war, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, und folglich nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG hinzuweisen ist.“
Wie es zu der Entscheidung kam
Wie es zu dieser Form der Darstellung kam, erläuterte die Redaktion des Betriebs-Beraters (BB 1993, 942):
„Damit hat sich der zum 30.4.1993 erneut in den Ruhestand tretende Präsident des LAG Chemnitz, Dr. Dirk Neumann, einen lang gehegten Wunsch zum Ende seiner langen Richter-Laufbahn erfüllen können, daß es auch hierzulande (entsprechend den französischen Urteilen) möglich ist, ein Urteil in einem Satz zu fassen.“
Nun gut. So hat halt jeder seine Wünsche. Und das Beispiel zeigt zumindest, dass man manche Wünsche wahr werden lassen kann. Ob es allerdings angebracht ist, sich einen solchen Wunsch ausgerechnet bei einem Kündigungsrechtsstreit zu erfüllen erscheint zumindest zweifelhaft.
Die Redaktion der Zeitschrift RanB (1993, 108) merkte dazu an:
„In Anbetracht dessen, daß es sich bei dem vorstehend wiedergegebenen Text um die wörtliche Abschrift eines der Redaktion in Ablichtung vorliegenden Original-Urteils eines Landesarbeitsgerichts handelt, also ein etwaiges Haareraufen seitens des Lesers nicht zu Lasten der Redaktion gehen kann, da diese lediglich der Chronistenpflicht nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob ein solchermaßen abgefaßtes Urteil, dessen Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf ein zumindest eigenwilliges Verständnis des § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO seitens des Urteilsverfassers schließen läßt, im Interesse der Prozeßparteien liegt, wobei insbesondere an die unterlegene Partei zu denken ist, der angesichts des auf dem Urteil beruhenden teilweisen Verlustes des Arbeitsplatzes und damit ihre Existenzgrundlage sowie im Hinblick auf die in den neuen Bundesländern insbesondere für ältere Arbeitnehmer generell schwierige Arbeitsmarktsituation wahrscheinlich der Sinn nicht nach philologisch-juristischer Erbauung durch einen iuris legumque peritus (Hor. serm. I 1,9) westdeutscher Provenienz steht, die vielmehr angesichts der Urteilsbegründung, die in ihrer Syntax für einen juristischen Laien kaum nachzuvollziehen ist, berechtigte Zweifel daran haben kann, ob die für das Streben des erkennenden Gerichts nach einer gerechten Entscheidung erforderliche Energie nicht teilweise in ein solches nach sachfremder judikatorischer Verbalartistik umgeleitet worden ist (vergl. die im Anschluß an die Veröffentlichungen des Urteils in BB 1993, 941 und DB 1993, 992 enthaltenen redaktionellen Hinweise), so daß sich schließlich der Gedanke aufdrängt, die vorliegende Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO genügt – oder ob sie i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO „nicht mit Gründen versehen“ und deswegen als revisibel anzusehen ist.“
Womit eigentlich alles gesagt ist – wiederum in einem Satz!
Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer):