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Ein Anwalt mit Verdauungsstörungen

  • 23. Februar 2018 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Einen Teil des Gehalts als Kanzlei einbehalten, weil der ehemaliger Mitarbeiter – ein Anwalt – „pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht” habe? Viel Spaß beim Arbeitsgericht Köln…

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„Die Kanzlei…vertritt vorwiegend kleine und mittelständische Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten.“ So steht es in dem Entwurf eines Zeugnisses, das ein angestellter Anwalt nach seiner Kündigung begehrte. Zu seinen früheren Aufgaben zählte nach diesem Entwurf u.a. die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Arbeitsrechts. Und vielleicht sollte diese Kanzlei wieder jemanden einstellen, der diese Materie beherrscht.

Diesen Eindruck hat man zumindest, wenn man die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 21.01.2010 – 6 Ca 3846/09) über einen Rechtsstreit zwischen ihr und ihrem ehemaligen Mitarbeiter liest.

Zwar verurteilte das Gericht den Arbeitgeber nicht dazu, ein Zeugnis mit dem gewünschten Wortlaut zu schreiben, sondern gab lediglich dem Hilfsantrag des Gekündigten auf Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses statt. An anderer Stelle der Entscheidung bügelte das Gericht die beklagte Kanzlei aber ganz schön ab.

Der früher dort beschäftigte Anwalt hatte u.a. Klage erhoben, weil sein früherer Arbeitgeber einen Teil des Gehalts einbehalten hatte. Dieser begründete das damit, dass sein ehemaliger Mitarbeiter „pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht“ habe.

In dem Verfahren führte der Arbeitgeber aus, dass der Anwalt „unter anderem in dem Zeitraum zwischen dem 08.05.2009 und dem 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht und darüber hinaus seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen so großzügig ausgelegt gehabt habe, dass er weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben sei“. Das ergebe sich aus „Stichproben anhand von schriftlichen Protokollierungen zweier Mitarbeiterinnen“, die in der Kanzlei schon langjährig als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt waren.

Nach diesen Stichproben habe „der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunde pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch über die Wochenstundenzahl von 2,5 bzw. monatliche Stundenzahl von 10 auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate), so erhalte man eine Fehlstundenanzahl in Höhe von 90 Stunden, mithin also einem Anteil von Dreiviertel dessen, was arbeitsvertraglich an Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei (40h pro Woche = rund 120h pro Monat).“ Und wegen dieses angeblichen Arbeitsausfalls hatte die beklagte Kanzlei dem Rechtsanwalt 682,40 €, rund ein Viertel eines monatlichem Nettogehalts abgezogen.

Das klingt alles recht gewagt – zumindest aus juristischer Sicht. Und so verwundert es nicht, dass das Kölner Gericht in drei Sätzen „kurzen Prozess“ machte. Es führte aus, dass „dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich“ ist. „Denn er ist unsubstantiiert. Er resultiert allein aus einer Hochrechnung des Beklagten“.

Puhhh… Das ist deutlich. Und natürlich liest man so etwas als Beklagter eher ungern – zumal wenn man selbst Rechtsanwalt ist. Aber es kam noch dicker für den Arbeitgeber. Denn er wollte gegen einen anderen Anspruch seines ehemaligen Mitarbeiters mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren aufrechnen. Nur gibt es einen solchen nicht, wie der geneigte Leser § 12a ArbGG entnehmen kann. „Das“ so das Arbeitsgericht Köln, „müsste der Beklagte (…) als Rechtsanwalt eigentlich wissen.“

 

Aktuelle Buchveröffentlichung des Autors (Prof. Dr. jur. Arnd Diringer): 

 

Kategorien: ArbeitsRecht kurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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