Immer wieder ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Überraschungen gut, wie beispielsweise gleich zum Auftakt in diesem Jahr mit der Pressemitteilung 1/17 vom 18. Januar 2017 (Az. 7 AZR 224/15) : Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb der Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnimmt, ist danach berechtigt, die Arbeit vor Ende der vorgängigen Nachtschicht einzustellen – wenn nur dadurch eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu leisten ist.
Neu und undogmatisch: So ordnet Alexander R. Zumkeller die aktuelle BAG-Entscheidung zur Arbeitszeit von Betriebsratsmitgliedern mit seinem aktuellen Beitrag für HAUFE-Online ein.