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VG Mainz: Entlassung eines Probebeamten

  • 12. August 2021 |
  • EFAR Redaktion

Ein Beamter auf Probe kann entlassen werden, wenn er absichtlich eine Eskalation provoziert und Gefangene bewusst in die Gefahr von Übergriffen oder Belästigungen durch andere Gefangene bringt.

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Das VG Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Justizvollzugsbeamter auf Probe, der einen Häftling absichtlich einer Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen in einer Haftanstalt aussetzt, schon vor Ablauf der regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden (Beschl. v. 21.07.2021 – 4 L 513/21.MZ).

Ein Justizvollzugsbediensteter wurde nach Abschluss der Anwärterzeit im Oktober 2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Frühjahr 2021 schloss er den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen auf, während sich eine Sozialarbeiterin in einem Sozialraum noch im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling befand. Nach Beendigung des Gesprächs musste sie den Gefangenen zu seinen am anderen Ende des Flures gelegenen Haftraum begleiten, um der Gefahr von Angriffen aus der Freizeitgruppe vorzubeugen. Der Vorfall wurde von der Mitarbeiterin im Nachgang im Abteilungsbüro angesprochen. Der anwesende Beamte auf Probe habe spontan geantwortet: „Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame.“ Daraufhin ordnete das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an.
Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung. Das VG Mainz lehnte den Eilantrag ab.

Ein Beamter auf Probe kann nach der Entscheidung des Gerichts entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt. Der Dienstherr habe prognostisch einzuschätzen, ob er nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Davon ausgehend habe das Land die Entlassung des Antragstellers ausschlaggebend auf das Geschehen im Frühjahr 2021 stützen dürfen. Letzterer habe seine Dienstpflichten grob verletzt, indem er den Gefangenen den Freizeitbereich geöffnet habe, während dort noch das Gespräch der Sozialarbeiterin mit einem des Kindesmissbrauchs verdächtigen Gefangenen angedauert habe. Er habe damit – wie er selbst angegeben habe – absichtlich eine Eskalation der Umstände provoziert und den Gefangenen bewusst in die Gefahr von Übergriffen oder zumindest Belästigungen durch andere Gefangene gebracht. Dadurch habe er in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten, die eine Neutralitäts- und Garantenpflicht gegenüber allen Gefangenen gleichermaßen umfasse, verstoßen und sich selbst endgültig hinsichtlich einer Eignung als Lebenszeitbeamten disqualifiziert. Sein späterer Vortrag, er habe keine Kenntnis von der Gesprächssituation gehabt, sei angesichts der überzeugenden Darstellung der Ereignisse durch die Sozialarbeiterin nicht glaubhaft.

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