• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Beiträge
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR Top–Themen
    • #EFAR–Suche
  • #EFAR-Stellenangebote
    • #EFAR-Jobs
    • Legalhead
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
  • Gratis: Praxis-Leitfaden zur neuen Corona-Testpflicht und zu Impfungen
    Quelle : ArbRB-Blog 16.04.2021 - 12:24 Von ArbRB Redaktion
  • Posted workers: Austria implements the Directive but only for the construction industry
    Quelle : KLIEMT.blog 16.04.2021 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Die Corona Testpflicht für Unternehmen kommt – Ein Überblick
    Quelle : CMSHS 15.04.2021 - 13:07 Von Paula Wernecke
  • Was bedeutet die Corona-Testangebotspflicht für Arbeitgeber?
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 15.04.2021 - 11:44 Von Osborne Clarke
  • BAG erweitert Gestaltungsmöglichkeiten: „Auswechseln“ außerordentlicher Kündigungsgründe nach vorangegangener („Blanko“-)Kündigung
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 15.04.2021 - 09:00
  • Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Verpflichtende Testangebote im Betrieb
    Quelle : KLIEMT.blog 15.04.2021 - 07:00 Von Lars Grützner
  • Steuerschaden bei unberechtigter Kündigung
    Quelle : Beck-Blog 15.04.2021 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Welche Ausstattung braucht der digitale Betriebsrat?
    Quelle : Beck-Blog 14.04.2021 - 16:24 Von Martin.Biebl
  • Keine Schützenhilfe des Betriebsrates bei Betriebsübergang – Zuordnung des Arbeitnehmers gem. § 613a BGB auch ohne betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der Versetzung
    Quelle : CMSHS 14.04.2021 - 15:33 Von Barbara Bittmann
  • China: Protection of Personal Information – Moving Closer to a Chinese GDPR?
    Quelle : Beiten Burkhardt 14.04.2021 - 14:00 Von Simon Henke, Susanne Rademacher
  • Update: „Testangebotspflicht“ für Unternehmen (Stand: 14. April 2021)
    Quelle : Küttner Feed 14.04.2021 - 09:45
  • Außerordentliche Kündigung bei Gefahr einer Corona-Infektion?
    Quelle : PWWL 14.04.2021 - 08:22 Von alice
  • Personalgespräch – wann muss ein Arbeitnehmer persönlich erscheinen?
    Quelle : KLIEMT.blog 14.04.2021 - 07:00 Von Alexander Steven
  • (K)ein neues Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat bei mobiler Arbeit
    Quelle : Esche 14.04.2021 - 00:00
  • Die Wohlfühl-Testpflicht im Arbeitsverhältnis ab KW 16/2021
    Quelle : ArbRB-Blog 13.04.2021 - 18:13 Von Detlef Grimm
  • Arbeitgeber müssen ab nächster Woche Corona-Schnelltests anbieten
    Quelle : ArbRB-Blog 13.04.2021 - 17:00 Von Stefan Freh
  • Kabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz
    Quelle : ArbRB-Blog 13.04.2021 - 14:17 Von Thomas Niklas
  • Was lange währt, ... Testpflicht light
    Quelle : Beck-Blog 13.04.2021 - 13:42 Von Martin.Biebl
  • EuGH: Rufbereitschaft kann im Einzelfall Arbeitszeit sein.
    Quelle : Buse 13.04.2021 - 08:00 Von Dr. Julia Bruck
  • Urlaubsgewährung trotz fristloser Arbeitgeberkündigung?
    Quelle : KLIEMT.blog 13.04.2021 - 07:00 Von Dr. Christoph Bergwitz

Vorsicht bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen: Erhöhte Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

  • 19. Juni 2018 |
  • Dr. Sebastian Klaus

Neue Formulare der BA erweitern die Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber bei der Beschaffung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen setzen oftmals eine behördeninterne Zustimmungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit (im Weiteren: „BA“) voraus. Dies regelt im Wesentlichen § 39 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Prüfung der BA kann einerseits die sog. Vergleichbarkeits-, andererseits auch eine Vorrangprüfung umfassen.

Nunmehr hat die BA den Inhalt und Umfang dessen erweitert, was Gegenstand der Vergleichbarkeitsprüfung sein soll. Zum Teil bewegt sie sich dabei über einen Graubereich zwischen Informationen zum Sachverhalt und rechtlicher Bewertung hinaus, die Arbeitgebern bzw. bei Entsendungen aufnehmenden Unternehmen abverlangt wird.

Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen: Die Vergleichbarkeitsprüfung

Verfolgte Absicht des Gesetzgebers mit der Vergleichbarkeitsprüfung ist die Verhinderung von ungünstigeren Arbeitsbedingungen von drittstaatsangehörigen Ausländern, insbesondere die Verhinderung von Lohndumping. Vergleichsmaßstab sind dementsprechend die Arbeitsbedingungen von „vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern“, d.h. Beschäftigten im Land. Auch wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Arbeitsbedingungen in § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gesetzlich definiert hat, ergeben sich Anhaltspunkte aus der Aufzählung des § 39 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

Danach hat er für die Zustimmung der BA, aber auch für deren Überprüfung einer Zustimmungsentscheidung, Auskunft über

  • Arbeitsentgelt,
  • Arbeitszeiten und
  • sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen.

Auch die Fachliche Weisung der BA v. 1.8.2017 zum AufenthG gibt nur weitere Anhaltspunkte, was sonstige Arbeitsbedingungen sein können ohne Beanspruchung von Ausschließlichkeit, wenn es dort heißt (s. Ziffer 39.10): „Dazu gehören insbesondere: Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Arbeitszeiten, Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort, Urlaubsansprüche oder Überstundenregelungen.“

Neue Formulare der BA erweitern Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber

Beschränkten sich die bisherigen Formulare der BA darauf lediglich Informationen zum Arbeitsentgelt und zur (üblichen) Arbeitszeit abzufragen, erweitern neue Formulare die Mitwirkung des Arbeitgebers.

Mit dem Hauptformular wird nun durch neue Fragen Auskunft zu Überstundenregelungen, insbesondere deren Vergütung, und die Gewährung von Erholungsurlaub begehrt.

Für den speziellen Bereich von Entsendungen, namentlich über das Internationale Personalaustauschsystem des § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeschV sowie die Erteilung einer ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach § 19b AufenthG i.V.m. § 10a BeschV nutzt die BA statt des allgemeinen Formulars besondere Formulare. Diese verzichten – wenig konsistent – auf jene zusätzlichen Fragen. Dennoch sind die neuen allgemeinen Formulare ein Indikator, dass aufnehmende Unternehmen sich gleichsam diesen Fragen stellen müssen.

Noch problematischer: Die Formulare für Personalaustausch und ICT-Karte

Weitaus problematischer sind diese besonderen Formulare für den Personalaustausch und für die ICT-Karte, weil sie von dem aufnehmenden Unternehmen die Angabe des Entgelts „vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer“ verlangen.

Nach § 39 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist der Arbeitnehmer bzw. bei Entsendungen des aufnehmenden Unternehmen aber nur zur Auskunft über das konkrete Entgelt des jeweiligen Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Die Vergleichbarkeit i.S.d. § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG a.E. ist eine rechtliche Würdigung und den tatsächlichen Vergleichsmaßstab hat die BA im Wege der Amtsermittlung festzustellen.

Insoweit lässt sich Ziffer 39.12 der Fachlichen Weisung auch als klares Argument gegen das eigene Handeln der BA wenden: Dort ist nämlich geregelt, dass die BA prüfen muss, ob ein Branchenmindestlohn gilt und ansonsten festzustellen hat, was „ortsüblich“ ist.

Konsequenz: Überstundenregelungen, Urlaub u.a. rücken in den Blickpunkt 

Was die BA durch die neuen Formulare forciert, hat nicht nur allein administrative Facetten, die Arbeitgeber und aufnehmende Unternehmen zur umfangreicheren Auskunft drängen. Vielmehr sind dadurch bisher vernachlässigte Arbeitsbedingungen in den Blickpunkt gerückt, die bei umfassender Beratung indes bereits bisher auf dem Zettel hätten stehen sollen. Arbeitsbedingungen wie Überstundenregelungen und Urlaubsansprüche sind ganz wesentliche Inhalte eines Arbeitsverhältnisses und damit auch der Vergleichbarkeit.

Insoweit müssen weniger inländische Arbeitgeber, die in der Regel auf Musterarbeitsverträge zurückgreifen, aber aufnehmende Unternehmen prüfen, ob international genutzte Entsendungsverträge auch materiell-rechtlich den Anforderungen des § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG a.E. standhalten. Die BA verlangt nun (auch) in puncto Überstundenregelungen bzw. deren Vergütung und Urlaubsansprüche klare Bekenntnisse. Auch wenn aktuell die einschlägigen Formulare bei Entsendungen die Fragen (noch) nicht aufwerfen, gibt es keinen sinnhaften Grund, sich in diesen Bereichen der Blickrichtung der BA noch zu erzielen. Die Vergleichbarkeitsprüfung gilt auch dort.

Es bleibt allerdings zu hoffen, dass die BA in jenem Bereich auf die Mitteilung und schriftliche Bestätigung der Vergleichbarkeit des Entgelts verzichtet. Denn hiermit überstrapaziert sie die Grenzen des § 39 Abs. 2 S. 3 AufenthG eindeutig.

Auch das Hauptformular verlangt im Übrigen nur die Angabe des Gehalts, nicht die Angabe und Bestätigung des vergleichbaren Gehalts.

 

RA Dr. Sebastian Klaus
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(Büro Frankfurt/M.)

Zum Autorenprofil einschließlich den Kontaktmöglichkeiten zum Autor in den sozialen Medien

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Dr. Sebastian Klaus

    Rechtsanwalt, BLUEDEX - Labour Law (Frankfurt/M.) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite Twitter LinkedIn

Ähnliche Beiträge

Arbeitnehmerfreizügigkeit
11. März 2021 - Dr. Li Guang

Unternehmenstätigkeit in China: Anwendung des neuen chinesischen Zivilgesetzbuches auf Arbeitsverhältnisse

Das neue Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China („ZGB“) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es ersetzt eine Reihe von Einzelgesetzen; und bestimmte Vorschriften könnten auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Ein Überblick.
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
5. März 2021 - Dr. Sebastian Klaus

Ausländerbeschäftigungsrecht und die Corona-ArbschV: Konfliktpotenziale?

Beispielsweise bei konzerninternen Entsendungen nach Deutschland denkt man nicht unbedingt daran, dass eine Arbeit aus dem Homeoffice ausländerbeschäftigungsrechtlich problematisch werden könnte. Fragen diesbezüglich wirft die Corona-ArbSchV auf.
Lesen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
21. Februar 2020 - Dr. Sebastian Klaus

Die neue Mitteilungspflicht im Ausländerbeschäftigungsrecht ab März 2020

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird erstmals derjenige, der einen Ausländer beschäftigt, seinerseits zu einer Mitteilung an eine Ausländerbehörde verpflichtet. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ab März 2020 führt zu enormen Haftungspotential für Unternehmen.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • Live–Log
  • ArbeitsRecht kurios
  • #EFAR–Stellenangebote
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber: BAG erweitert Gestaltungsmöglichkeiten
  • Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Scheinheilige Reform der Betriebsverfassung oder tatsächliche Veränderung?
  • Vertriebstipps des Landessozialgerichts Thüringen
  • Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten von Wachpolizisten u.U. nicht vergütungspfichtig
  • Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Regelung zur Kurzarbeit

#EFAR – Jobs

  • ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwalt (m/w/d) – Arbeitsrecht Hamburg
  • Heraeus Syndikus-Rechtsanwalt (m/w/d) imArbeitsrecht Hanau
  • Taylor Wessing Associate (w/m/d) Arbeitsrecht Hamburg
  • Taylor Wessing Associate (w/m/d) Arbeitsrecht München

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.

Anzeige
×