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Börse

Wachstumsinitiative: Regierungspläne und ihre arbeitsrechtlichen Folgen für Unternehmen

  • 13. September 2024 |
  • Christian Böhm
  • - Laura Hagen

Steuer- und sozialversicherungsfreie Überstundenzuschläge, Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit, Erleichterungen hinsichtlich der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Renteneintritt, Bürokratieabbau bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften und Geflüchteten und vieles mehr verspricht die Bundesregierung mit der Wachstumsinitiative.

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Das Thema

Die Bundesregierung hat kürzlich eine bedeutende Initiative vorgestellt, die darauf abzielt, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Im Juli hat die Regierung zusammen mit dem Haushaltsentwurf die „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ beschlossen. Zu den geplanten Maßnahmen gehören steuer- und sozialversicherungsfreie Überstundenzuschläge, flexiblere Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit, Erleichterungen bei der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Renteneintritt sowie Bürokratieabbau bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften und Geflüchteten. Obwohl es sich zunächst nur um eine Absichtserklärung handelt, lohnt sich ein genauerer Blick auf die arbeitsrechtlichen Aspekte der geplanten Maßnahmen.

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Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit

Nach den Plänen schafft die Bundesregierung eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Abweichungsmöglichkeit von der bisher gesetzlich erlaubten Tageshöchstarbeitszeit von zehn Stunden. Das stellt die Regierung jedoch ausdrücklich unter den Tarifvorbehalt. Danach soll dies lediglich möglich sein, sofern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach tarifvertraglicher Gestattung (Öffnungsklausel) es vorsehen. Die Bundesregierung stellt in der Wachstumsinitiative ausdrücklich klar, dass Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein soll.

Die Ausweitung der Höchstarbeitszeit ist als Flexibilisierungsinstrument für die Arbeitsvertragsparteien zu begrüßen. Wie schon in § 7 ArbZG angelegt, soll dies jedoch nur über Tarifverträge möglich sein. Hiermit beabsichtigt die Regierung scheinbar eine weitere Stärkung der Tarifbindung. Es ist zu erwarten, dass die Bundesregierung auch hier einen Ausgleichszeitraum festlegt oder § 7 Abs. 8 ArbZG in Bezug nimmt. Im Ausgleichszeitraum – sechs Monate oder 24 Wochen – dürften dann acht Stunden werktäglich im Durchschnitt dennoch nicht überschritten werden. Nach unserer Einschätzung können Unternehmen damit besser auf konjunkturbedingte Arbeitsbelastungen eingehen.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Die Regierung plant, Zuschläge für geleistete Überstunden über die Vollzeit hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei zu machen. Sie will als Vollzeit 34 Stunden (mit Tarifvertrag) und 40 Stunden (ohne Tarifvertrag) festlegen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, auf diese Regelung ein besonderes Augenmerk zu legen. Sollten Teilzeitbeschäftigte hier nicht berücksichtigt werden, steht dem Entwurf die Diskriminierung „auf die Stirn geschrieben“ – zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2023 (C-660/20), wonach auch Teilzeitkräfte ab der ersten Überstunde den gleichen Zuschlag erhalten müssen wie Vollzeitkräfte ab deren erster Überstunde.

Praxishinweis: Werden Zuschläge für Überstunden gewährt, sollten Unternehmen einen genauen Blick auf die Erfassung und Kontrolle von Überstunden legen. Bereits die Vergangenheit hat gelehrt, dass die Überstundenvergütung ein nicht unerhebliches Konfliktpotential birgt.

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Förderung der Abkehr von Teilzeit

Die Bundesregierung will außerdem die Erhöhung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter steuerlich fördern. Wenn Unternehmen die Erhöhung der Arbeitszeit mit einer Prämie belohnen, soll es steuerliche Begünstigungen geben. Die Regierung hat angekündigt, „Missbrauch“ auszuschließen.

Praxishinweis: Sollten Unternehmen überlegen, als Anreiz für Teilzeitbeschäftigte für die Erhöhung der Arbeitszeit eine Prämie zu zahlen, sollte hiermit noch etwas abgewartet werden, um dies für Mitarbeiter noch attraktiver zu machen. Werden Prämien kollektiv gewährt, wäre zudem der Betriebsrat zu beteiligen.

Krankmeldungen

Nachdem Unternehmen und Krankenkassen einen Anstieg der AU-Zeiten verzeichneten, will die Bundesregierung die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung überprüfen und anpassen. Dadurch soll ein etwaiger Missbrauch durch telefonische Krankschreibungen gestoppt werden.

Praxishinweis: Ob sich Arbeitnehmer telefonisch oder in Präsenz haben untersuchen lassen, kann der sog. eAU bzw. AU nicht entnommen werden. Bei Auffälligkeiten hinsichtlich der AU-Zeiten sollten Unternehmen weiterhin einen Blick in die Arbeitsunfähigkeitsrichtline (AURL) werfen. Widerspricht die ausgestellte eAU bzw. AU den Kriterien, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden.

Erleichterte Beschäftigung älterer Mitarbeiter

Weiter plant die Regierung, die Beschäftigung nach Renteneintritt attraktiver zu machen. Hierzu will sie das Vorbeschäftigungsverbot lockern. Dieses Verbot sieht vor, dass nicht ohne Sachgrund befristet werden darf, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen bestand. Unternehmen sollen nun im Anschluss an das Erreichen des Rentenalters befristete Arbeitsverträge mit Beschäftigten abschließen können. Voraussetzung ist ein Anspruch auf Altersrente und, dass die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigen darf. Auch „Rentner“ sollen profitieren: Sofern nicht freiwillig abgeführt, entfallen die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Unternehmen sollen diese Beiträge stattdessen direkt an die Mitarbeiter auszahlen. Darüber hinaus ist eine abgabenfreie Rentenaufschubprämie geplant. Entscheiden sich Arbeitnehmer für einen Rentenaufschub, erhalten sie entweder einen monatlichen Zuschlag oder eine einmalige Prämie in Höhe der entgangenen Rentenzahlung zuzüglich der eingesparten Krankenversicherungsbeiträge.

Arbeitsmarktdrehscheibe zur Unternehmensvernetzung

Mit Blick auf wirtschaftliche Transformationen stellt die „Arbeitsmarktdrehscheibe“ einen wesentlichen Baustein dar. Sie soll eine virtuelle Plattform bieten, auf der Unternehmen aus verschiedenen Branchen und Größen ihre aktuelle Personalsituation austauschen und sich dazu vernetzen können. Unternehmen, die entweder Personal suchen oder abbauen müssen, sollen vernetzt werden. Durch den Austausch von Mitarbeitern soll verhindert werden, dass sie in die Arbeitslosigkeit rutschen. In diesem Zusammenhang will die Bundesregierung auch rechtssichere Probebeschäftigungen ermöglichen.

Praxishinweis: Insbesondere bei Restrukturierungen kann die Arbeitsmarktdrehscheibe eine wirksame Alternative zur Transfergesellschaft oder eine Ergänzung zum Freiwilligenprogramm darstellen. Arbeitgeber sollten dies bei Verhandlungen mit den Betriebsräten und Gewerkschaften als „Verhandlungsmasse“ einbringen. Umgekehrt kann die Arbeitsmarktdrehscheibe eine Quelle für Fachkräfte darstellen.

Steuervorteile für internationale Fachkräfte

Die Bundesregierung plant, dass ausländische Fachkräfte innerhalb noch zu bestimmender Bruttolohngrenzen in den ersten drei Jahren 30, 20 und zehn Prozent des Lohns steuerfrei erhalten. Fachkräfte außerhalb der EU sollen zudem einen leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Außerdem soll die Arbeitnehmerüberlassung von ausländischen Fachkräften erlaubt werden, sofern ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Grundsatz des „equal pay“ befolgt und eine Mindestbeschäftigungsdauer von zwölf Monaten vereinbart wird.

Praxishinweis: Unternehmen sollten hierbei ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge legen. Zur Überprüfung der Einhaltung des „Equal pay“-Grundsatzes sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers in den Vertrag aufzunehmen. Zudem kann nicht oft genug betont werden, dass bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen weiterhin strikt auf die Einhaltung der Schriftform zu achten ist. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz lässt insoweit noch auf sich warten.

Erleichterte Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt

Die Regierung will den Zugang Geflüchteter zum Arbeitsmarkt erleichtern. Sie plant, durch eine „Genehmigungsfiktion“ Bürokratie abzubauen: Stellt ein Geflüchteter den Antrag auf Arbeitsaufnahme, gilt die Arbeitserlaubnis als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Bisher muss die Behörde die Arbeitserlaubnis ausdrücklich genehmigen, was in der Praxis mehrere Monate dauern kann.

Steuerliche Anreize bei der Dienstwagenbesteuerung

Die Bundesregierung führt für Unternehmen rückwirkend zum 01.07.2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge ein, wie solche, die vollständig mit E-Fuels angetrieben werden. Dadurch möchte die Regierung die Anschaffung entsprechender Fahrzeuge deutlich attraktiver machen werden. Die Sonderabschreibung gilt bis Ende 2028. Bei der Anschaffung von vollelektrischen und vergleichbaren Nullemissionsfahrzeugen hebt die Regierung den bisherigen Deckel hinsichtlich des Brutto-Listenpreises von 70.000 Euro auf 95.000 Euro hinsichtlich der Dienstwagenbesteuerung an. Ferner sollen ausschließlich mit E-Fuels betriebene Kraftfahrzeuge mit vollelektrischen Fahrzeugen gleichgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der KfZ-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung.

Erhöhung der Schwelle für Datenschutzbeauftragte: Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Schwelle für Unternehmen, ab der ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, soll von derzeit 20 auf 50 Mitarbeiter erhöht werden. Mit dieser Maßnahme zielt die Bundesregierung besonderes auf kleine und mittlere Unternehmen ab.

Praxishinweis: Grundsätzlich kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nur in besonderen Fällen entsprechend dem Maßstab des wichtigen Kündigungsgrunds gem. §  626 BGB widerrufen werden. Nachdem es sich mit der Herabsetzung der Schwelle für kleine und mittlere Unternehmen dann um eine freiwillige Berufung handeln dürfte, sollte ein wichtiger Grund zum Widerruf gegeben sein, wenn Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragen mehr bestellen müssen. Insofern dürfte auch dann der Sonderkündigungsschutz (einjährige Nachwirkungszeit) nicht greifen.

Bundestariftreuegesetz

Mit dem Bundestariftreuegesetz möchte die Regierung eine Möglichkeit schaffen, Ausschreibungen und öffentliche Vergaben von der Tarifbindung und fairen Löhnen abhängig zu machen. Sie möchte damit die Tarifbindung weiter fördern und stärken, um Lohndumping zu verhindern und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen.

Reform der betrieblichen Altersvorsorge

Es ist beabsichtigt, die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu überarbeiten, sodass künftig mehr Unternehmen eine bAV anbieten und insbesondere Beschäftigte mit geringen Einkommen gefördert werden.

Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor

Die Bundesregierung beabsichtigt ferner, die Lockerungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener (sog. Risikoträger) im Finanzsektor auch auf nicht-systemrelevante Banken, Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschafen auszuweiten. Das Bundesland Hessen hat wesentlich zur im Koalitionsvertrag festgeschriebenen und erst kürzlich erfolgten Gesetzesnovellierung beigetragen, um besonders anglo-amerikanischen Kreditinstituten den Zugang nach Deutschland attraktiver zu machen. Diese Institute fürchteten bisweilen den strengen deutschen Kündigungsschutz. Mit dem Vorhaben möchte die Regierung die Finanzmetropole Frankfurt a. M. noch attraktiver für ausländische Finanzinstitute machen.

Aktuell sind Risikoträger, deren Gehalt das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, leitenden Angestellten gleichgestellt. Ist eine Kündigung sozialwidrig i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, kann das Arbeitsverhältnis dennoch einseitig nach § 9 Abs. 1 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden. Bisher gilt dies leidglich für „bedeutende Institute“ (systemrelevante Banken).

Praxishinweis: Um von der neuen Flexibilität zu profitieren, sollten Arbeitgeber schon heute bei Einstellungen ein Augenmerk auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung legen. Die Frage, ob sich die berufliche Tätigkeit wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, wird nach vertraglicher und tatsächlicher Vertragsdurchführung beurteilt. Auch kann es eine Überlegung wert sein, die Vergütung auf die geforderte Schwelle des Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze anzuheben, um die Vorteile des erleichterten Kündigungsschutzes zu nutzen. Aktuell beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 90.600 Euro in Westdeutschland. Die Schwelle der Bruttojahresvergütung läge damit bei 271.800 Euro.

Fazit und Ausblick

Die Maßnahmen zielen im Wesentlichen auf die Beschäftigungsförderung ab. Wie ein roter Faden zieht sich zudem das Ziel der Stärkung der Tarifbindung durch die Wachstumsinitiative. Daher profitieren Tarifverbundene insbesondere von den Regelungen zur Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit und den abgabenfreien Überstundenzuschlägen. Die Bundesregierung will damit scheinbar dem zunehmenden Rückgang der Tarifbindung entgegenwirken. Obwohl die Wachstumsinitiative bisher lediglich eine Absichtserklärung darstellt, die vom Gesetzgeber noch umgesetzt werden muss, sollten Unternehmen bereits jetzt die anstehenden Neuerungen in ihre Planung einbeziehen. So können sie rechtzeitig Prozesse anstoßen und die Chancen, die sich durch die Initiative bieten, optimal nutzen.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Gesetze

  • Christian Böhm

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland, München #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn
  • Laura Hagen

    Associate, Eversheds Sutherland, München #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn

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