Von Klima bis Körpergeruch
„Flugreisen sind, egal wie lange und wohin, schädlich für das Klima, da beißt die Maus keinen Faden ab“, lernen wir auf Focus Online. Und sie können zudem zu einem Abenteuer der ganz besonderen Art werden. Wer Pech hat, verbringt einen Langstreckenflug neben einem schnarchenden Mitreisenden, wird wegen seines Körpergeruchs aus der Maschine geworfen oder muss sich mit einem randalierenden Mitreisenden herumschlagen (#ReiseRechtKurios v. 11.07.2022).
Und manchmal hebt das Flugzeug auch einfach nicht ab – jedenfalls nicht pünktlich. So erging es Passagieren auf dem Weg von Las Vegas nach Frankfurt am Main. Statt in die Lüfte zu schweben, stand ihre Maschine einen Tag länger in der Wüste Nevadas.
Um Ausreden für diese Verzögerung war das Luftfahrtunternehmen nicht verlegen. Das AG Frankfurt am Main (Urt. v. 24.06.2011 – 31 C 961/11 (16)) konnte es damit aber nicht überzeugen.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen
Was war passiert? Das Flugzeug rollte zwar pünktlich los, doch noch bevor es abheben konnte, brach der Pilot die Fahrbewegung ab und kehrte auf die Ausgangsposition zurück. Erst am nächsten Tag flog die Maschine los. Wegen dieser Verzögerung machten Fluggäste Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (EGV 261/04) geltend.
In seiner Klageerwiderung behauptete das Unternehmen unter Beweisantritt, dass die Cockpitbesatzung „auf dem Weg zur Startbahn einen Defekt an der Höhenruderanzeige fest[gestellt]“ habe, woraufhin das Fluggerät „zurück zur Parkposition [kehrte] und ein Techniker begann, den technischen Defekt zu beheben“. Aber das war nicht der einzige Grund für die Verzögerung. In der Klageerwiderung führte das Unternehmen weiter aus:
„Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wollten mehrere Fluggäste an dem Flug nicht mehr teilnehmen und sind auf ihren Wunsch ausgestiegen. Dies hatte zur Folge, dass deren Gepäckstücke aus Sicherheitsgründen aus dem Fluggerät ausgeladen werden mussten. Dies nahm über 1 Std. Zeit in Anspruch, so dass der Flug mit der Crew (Anm. des Gerichts: wegen Überschreitung der Dienstzeit) nicht mehr durchgeführt werden konnte.“
Was sich bewegt fliegt
Aber letztlich kommt es darauf nach Ansicht des Luftfahrtunternehmens gar nicht an. Das Flugzeug sei pünktlich abgeflogen, so dass keine Abflugverspätung vorliege. Zur Begründung führte die Airline aus, es sei „für einen ‚Abflug‘ nicht erforderlich…, dass sich das Fluggerät bereits in der Luft befinde“. Es reiche aus, „dass es sich auf der Startbahn bereits in Bewegung gesetzt habe“. Um seine Argumentation zu stützen, berief sich das Unternehmen auf eine angebliche Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, das die gleiche Sichtweise vertrete.
Aber auch wenn man eine Abflugverspätung annähme, haben die Kläger nach Ansicht des Unternehmens keinen Anspruch. Das Geschehen sei ein außergewöhnlicher Umstand, der nach den Vorgaben der Fluggastrechteverordnung zur Leistungsfreiheit führe.
Nur was sich in der Luft befindet fliegt
Das AG Frankfurt a.M. ließ diese Ausreden nicht durchgehen. Unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-402/07) sprach es den Klägern einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro zu.
Von der kreativen Definition des Begriffs „Abflug“ ließ sich das Gericht nicht überzeugen. „Abgeflogen ist ein Flugzeug allenfalls dann, wenn es bereits ‚fliegt‘, also sich in der Luft befindet“, so das AG a.M.. Und das war hier eben nicht der Fall, „nachdem die Rollbewegung auf der Landebahn vor Erreichen der für einen Abhebevorgang, also für einen ‚Ab-Flug‘, erforderlichen Geschwindigkeit abgebrochen und das Flugzeug „unverrichteter Dinge“ wieder in die ursprüngliche Position zurückgekehrt war.“
Ein geheimnisvolles Urteil
Das klingt schlüssig. Und es wäre interessant zu wissen, wie das LG Darmstadt zu dem Ergebnis kommen konnte, dass ein am Boden gebliebenes Flugzeug abgeflogen sei. Das herauszufinden ist aber gar nicht so leicht.
Das AG Frankfurt a.M. spricht im Tatbestand der Entscheidung von der durch die Beklagte „nicht weiter konkretisierten Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt“. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus: „Dieser Ansicht entgegenstehende Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, auf die sich die Beklagte in der Klageerwiderung bezogen hat, ist dem Amtsgericht nicht bekannt (geworden).“
So geht es auch dem Verfasser dieses Beitrags, der die behauptete Rechtsprechung trotz intensiver Suche in juristischen Datenbanken nicht finden konnte.

