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Welche essentiellen Arbeitsmittel sind Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber bereitzustellen?

  • 1. Dezember 2022 |
  • Dr. Thomas Köllmann

Welche Arbeitsmittel sind für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen?

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Das Thema

Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber mehr als nur ihre Arbeitskraft – insbesondere bestimmte Arbeitsmittel – zur Verfügung stellen? Die Entscheidung des BAG (Urt. v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21) spielt in der so genannten „New Economy“, beinhaltet aber allgemeingültige Aussagen für sämtliche Arbeitsverhältnisse.

Das BAG beantwortet die Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Arbeitsmittel haben und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch arbeitsvertraglich abweichend geregelt werden kann.

Smartphone und Fahrrad als essentielle Arbeitsmittel für Fahrradlieferanten?

Die Parteien stritten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mitarbeitenden für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Fahrradlieferant ein Smartphone und ein Fahrrad bereitzustellen. Der Kläger liefert mit dem Fahrrad Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Die Einsatzpläne und die Adressen der Restaurants und Kunden erhält der Kläger über eine App auf dem Smartphone. Der Kläger muss nach den Vertragsbedingungen der Beklagten sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon nutzen.

Die Beklagte gewährt für den Einsatz des Fahrrads eine Reparaturgutschrift von 0,25 EUR je gearbeitete Stunde, die aber nur bei von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann.  Der Kläger verlangt von der Beklagten nun ein Smartphone und ein Fahrrad zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Revision hat vor dem BAG keinen Erfolg.

BAG: Erforderliche Arbeitsmittel sind bereitzustellen

Das BAG folgt der Argumentation des LAG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Überlassung von Fahrrad und Smartphone. Die vertragliche Vereinbarung in den AGB der Beklagten, nach der der Kläger sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone verwenden muss, sind unwirksam.

Der Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergibt sich aus § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag und bezieht sich auf Gegenstände, ohne die die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht erbracht werden kann (Bereitstellungspflicht). Beim Smartphone und Fahrrad handelt es sich um für die vereinbarte Tätigkeit als Fahrradlieferant erforderliche Arbeitsmittel, ohne die der Kläger nicht arbeiten kann. Arbeitnehmer können zudem nicht darauf verwiesen werden, dass sie bestimmte Arbeitsmittel, insbesondere ein Smartphone, typischerweise ohnehin besitzen.

Abbedingung unterliegt AGB-Kontrolle

Diese grundsätzlich bestehende Bereitstellungspflicht kann vertraglich abbedungen werden. Entsprechende Klauseln unterliegen aber einer AGB-Kontrolle. Insbesondere muss die vertragliche Regelung angemessen sein (vgl. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Zur Ermittlung dieser Angemessenheit wägt das BAG die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse, die erforderlichen Arbeitsmittel nicht selbst zu beschaffen, da der Arbeitgeber auch für die Organisation der Arbeit verantwortlich ist. Auch kann es zu einem erheblichen Verschleiß des Arbeitsmittels – hier des Fahrrads – kommen. Im Ergebnis überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Bereitstellung erforderlicher Arbeitsmittel.

Schließlich wird dem Kläger kein angemessener Vorteil als „Gegenleistung“ für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Smartphones vertraglich zugesichert. So ist die theoretische Möglichkeit des Klägers, Aufwendungsersatzansprüche (§ 670 BGB) gegen die Beklagte geltend zu machen, keine Kompensation des Nachteils. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch ohne vertraglichen Zusammenhang. Die Schwierigkeiten, solche Ersatzansprüche konkret zu beziffern spricht ebenso dagegen. Auch aus der Gewährung eines Reparaturguthabens von 0,25 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde ergibt sich kein angemessener Ausgleich. So kann der Kläger über das Geld nicht frei verfügen, sondern ist an das von der Beklagten bestimmte Unternehmen gebunden. Zudem ist keine Nutzungsentschädigung vorgesehen und die Höhe des Reparaturbudgets orientiert sich nicht an der Fahrleistung, die für den Verschleiß maßgeblich ist.

III. Praxisfolgen

Das BAG formuliert eindeutig, dass Arbeitnehmer nur die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft schulden. Der Arbeitgeber hat diejenigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich sind. Der Arbeitnehmer kann nicht ohne weiteres verpflichtet werden, die notwendigen Arbeitsmittel selbst mitzubringen und auf nachgelagerte Aufwendungsersatzansprüche verwiesen werden.

Was sind erforderliche Arbeitsmittel, beispielsweise bei mobiler Arbeit oder BYOD-Konstellationen?

  • Der Anspruch bezieht sich auf die für die Erbringung der Arbeit erforderlichen Arbeitsmittel, ohne die die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann (in Abgrenzung zu „nützlichen“ Arbeitsmitteln). Was erforderlich ist, hängt von der konkret geschuldeten Arbeitsleistung ab.
  • Die Verweigerung erforderlicher Arbeitsmittel kann folgende Konsequenzen haben: Der Arbeitnehmer kann (a) die Arbeitsmittel im Klageweg einfordern, (b) die Arbeitsleistung verweigern und Annahmeverzugslohnansprüche geltend machen (vgl. § 295 Alt. 2 BGB) oder (c) die Arbeitsmittel selbst beschaffen und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen.
  • Die grundsätzliche Bereitstellungspflicht kann durch einen Kollektiv- oder Arbeitsvertrag abweichend geregelt werden („Bring-your-own-device“ (BYOD)). Arbeitsvertragliche Regelungen müssen aber eine angemessene Kompensation – in der Regel ein Geldbetrag – vorsehen und zwischen der benachteiligenden Klausel und dem zugestandenen Vorteil muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
  • Für Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen dürfte ein weiter Spielraum bestehen, da sie keiner AGB-Kontrolle unterliegen.
  • Darüber hinaus ist bei sämtlichen BYOD-Vereinbarungen zu beachten, dass die Vorgaben des Arbeits- und Datenschutzes eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei elektronischen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Notebooks und der Verwendung personenbezogener (Kunden-)Daten, wie bspw. Adressen, auf den privaten Endgeräten.

Für die Praxis relevant können zudem Fallgestaltungen im Bereich der mobilen Arbeit sein. Hier ist die Frage zu klären, welche Arbeitsmittel für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich sind und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsvertrag

  • Dr. Thomas Köllmann

    RA/FAArb, Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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