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Wenn ein Mitarbeiter im Betrieb das Fürchten lehrt

  • 3. September 2021 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer im Betrieb „Angst und Schrecken“ verbreitet sollte sich nicht wundern, wenn er den Job verliert.

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Ein Streit mit Folgen

Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, wenn ein Beschäftigter im Betrieb „Angst und Schrecken“ verbreitet. Das haben das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.02.2009 – 15 Ca 4548/08) und das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 25.11.2009 – 9 Sa 826/09) in ihren Entscheidungen zu einem Kündigungsrechtstreit ausgeführt. Und Angst musste man vor dem gekündigten Mitarbeiter wohl tatsächlich haben.

In dem Fall gab es Streit über die Vergütung eines Staplerfahrers, der in einem Großhandelsunternehmen beschäftigt war. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ging der Arbeitnehmer zu dem Personalleiter des Unternehmens. Dieser konnte ihn aber nicht in sein Büro lassen, weil dort vertrauliche Unterlagen über die Entgeltabrechnung anderer Mitarbeiter offen herumlagen. Das wollte der Staplerfahrer nicht akzeptieren. Er forderte den Personalleiter über eine Gegensprechanlage auf, „runter zu kommen und sich ‚wie ein Mann‘ zu stellen“.

Als der Personalleiter daraufhin zu dem Mitarbeiter ging, baute der sich mit geballten Fäusten vor ihm auf. Der Beschäftigte hat dann mindestens dreimal knapp am Kopf des Personalleiters vorbei gegen den Türrahmen und die Wand geschlagen sowie mehrfach angedeutet, ihm ins Gesicht zu schlagen.

Derbe Worte

Und nicht „nur“ das: Der Staplerfahrer schrie den Personalleiter mit den Worten: „was seid ihr für Schweine“, „ich mache euch jetzt alle kaputt“, „keiner hält mich auf“ und „einer von uns verlässt den Hof heute tot“ an. Nachdem er von dem Mann abließ, schlug er noch mehrmals aus Wut gegen die Steinwände und bekundete, er werde jemanden „kaputt machen“.

Wegen Tätlichkeiten gegen Kollegen war der Staplerfahrer nach Angaben seines Arbeitgebers bereits abgemahnt. Und wegen des neuerlichen Vorfalls wurde er nun außerordentlich fristlos gekündigt.

Zu Unrecht ,wie der Arbeitnehmer meinte. In Wahrheit sei nämlich alles ganz anders gewesen  und die Kündigung sei eine Verschwörung. Vor dem Arbeitsgericht Köln führte er dazu aus, dass er den Personalleiter lediglich gefragt habe, „was mit den Überstunden sei“ und der habe „daraufhin gar nichts gesagt“. „Wenn ich hier gefragt werde“, so der Staplerfahrer weiter, „ob gar nichts wirklich gar nichts ist, kann ich das bestätigen. Herr … hat kein Wort gesagt. Ich habe mich daraufhin umgedreht und bin gegangen. Am nächsten Tag haben sich Herr … und Herr … dann zwei Zeugen besorgt und haben eine Anzeige erstattet“.

Berechtigte Angst

Das Arbeitsgericht Köln konnte er von dieser Darstellung nicht überzeugen. Nach übereinstimmenden Aussagen von zwei Zeugen hat sich der Sachverhalt so zugetragen, wie von dem Arbeitgeber geschildert. Beide Zeugen sah das Gericht als glaubwürdig, ihre Bekundungen als glaubhaft an. Und ebenso eindeutig schätzte es den Kläger ein: „Die erkennende Kammer“, heißt es in der Entscheidung, ist „der festen Überzeugung, dass der Kläger gelogen hat“. Zu dieser Bewertung beigetragen hat auch, dass er in den Kammersitzungen „außerordentlich aufbrausend“ war und „seine Emotionen nicht unter Kontrolle“ hatte.

Auch vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte der Mann keinen Erfolg. Und das obwohl er einen weiteren Zeugen präsentierte, der während des Vorfalls anwesend war. Nur wollte der nicht aussagen. „Er befürchtete“, heißt es in der Entscheidung, „dass der Kläger, der ihn gegen seinen Willen als Zeugen benannt habe, ihm etwas tue, wenn er vor Gericht aussage“. Und davor, so der Zeuge, „könne ihn auch die Polizei nicht schützen“.

Aus der Luft gegriffen war diese Befürchtung wohl nicht, jedenfalls wenn man den Hinweisen seines Arbeitgebers Glauben schenkt. Der hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger wegen Tätlichkeiten im häuslichen Umfeld vorbestraft sei. Und ein Zeuge hatte bekundet, dass er von einem Polizisten erfahren habe, dass der Staplerfahrer „wegen Körperverletzungsdelikten, häuslicher Gewalt und Übergriffen auf die Polizei bekannt sei.“

Einfach rausschmeißen!

Anhand des Bundeszentralregisterauszugs konnte all das nicht überprüft werden, weil der Kläger der Einholung des Auszugs widersprach. Aber eigentlich war mit der Begründung der Aussageverweigerung des nun benannten Zeugen auch alles gesagt. Das sah das Landesarbeitsgericht Köln ebenso, auch wenn es das etwas vorsichtiger formulierte. Es führte aus, dass dieser Zeuge „immerhin die Tendenz bekundet hat, zulasten welcher Partei eine vollständige Aussage gehen würde, nämlich zum Nachteil des Klägers“. Und so sah das Gericht auch davon ab, den Zeugen durch Ordnungsmittel dazu zu bringen auszusagen.

Im Betrieb wird der Staplerfahrer nun keine Gelegenheit mehr haben, „Angst und Schrecken“ zu verbreiten. Aber nach den Darlegungen seines ehemaligen Arbeitgebers und des Zeugen ist zu befürchten, dass er das zuhause weiter macht. Man kann nur hoffen, dass seine Familie dann ebenso reagiert wie sein Arbeitgeber. Und das heißt: Ihn rausschmeißt.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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