• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Wearables
    Quelle : CMSHS 07.02.2023 - 13:30 Von Daniela Rindone
  • Wann ist ein Kündigungsschreiben wirksam unterschrieben?
    Quelle : Buse 07.02.2023 - 08:00
  • Mutterschutz: BAG hält an 280-Tage-Rückrechnung fest
    Quelle : Beck-Blog 07.02.2023 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Kappungsgrenze im Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen
    Quelle : Beck-Blog 06.02.2023 - 13:24 Von Christian.Rolfs
  • „Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG
    Quelle : ADVANT Beiten 06.02.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Berlin scheitert mit Verfassungsbeschwerde
    Quelle : Beck-Blog 04.02.2023 - 20:15 Von stoffels
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Überstunden und Teilzeit - regelmäßige oder individuelle Arbeitszeit maßgebend?
    Quelle : Allen & Overy 01.02.2023 - 01:00
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels

Whistleblowing und Hinweisgebersysteme im Fokus: Das kommt auf Sie zu

  • 20. Oktober 2020 |
  • Annabel Lehnen

Für Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder deren Jahresumsatz EUR 10 Mio. übersteigt, regelt die bald umzusetzende Whistleblowing-Richtlinie der EU, dass ein internes Meldesystem zur Aufdeckung von Verstößen gegen Unionsrecht zu etablieren ist. Ein Überblick.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die am 16. Dezember 2019 in Kraft getretene Whistleblower-Richtlinie (RL(EU)2019/1937) vom 23. Oktober 2019 ist durch die EU-Mitgliedsstaaten binnen 2 Jahren, also bis Dezember 2021, in nationales Recht umzusetzen. Für Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder deren Jahresumsatz EUR 10 Mio. übersteigt, bedeutet dies, dass sie ein internes Meldesystem zur Aufdeckung von Verstößen gegen Unionsrecht zu etablieren haben. Hieraus ergeben sich arbeitsrechtliche Implikationen, die rechtzeitig vorbereitet werden sollten.

Nach einem ersten Hinweis hier im #EFAR noch einmal ein Aufriss zu den zu berücksichtigenden Punkten in den nächsten Monaten.

Der Status Quo im Arbeitsrecht: Ein Überblick

  • Bereits jetzt definieren § 17 Abs. 2 ArbSchG, §§ 13, 27 AGG und §§ 84 ff. BetrVG einen Schutz vor Benachteiligung bei einer Beschwerde durch Beschäftigte
  • Hinzu kommt das Maßregelungsgebot gem. § 612 a BGB, das jegliche Benachteiligung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verbietet, sofern der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat
  • Aufgrund arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB waren bislang Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich zunächst an unternehmensinterne Stellen zu wenden, es sei denn, dass Abhilfe nicht zu erwarten war
  • Bislang trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für etwaige Repressalien gegen ihn aufgrund Whistleblowings
  • Bislang haben Arbeitsgerichte fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern wegen vorschneller Anzeigen angeblichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers gegenüber Behörden grundsätzlich bestätigt (z. B. LAG Köln, Urt. v. 5. Juli 2012 – 6 Sa 71/12)

Whistleblowing: Das kommt im Arbeitsrecht auf Sie zu

  • Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen künftig sog. Hinweisgebersysteme einrichten, die bestimmte Mindestvorgaben einhalten
  • Ebenso haben sie künftig speziell ausgebildete sog. Whistleblower-Verantwortliche zu beschäftigen, die entsprechende Hinweise angemessen zu verwalten haben
  • Whistleblower haben künftig das Recht, sich mit ihrer Beschwerde über unternehmensinterne Vorgänge direkt an eine zuständige Behörde zu wenden, ohne dass der Arbeitgeber sie hierfür sanktionieren (insbes. Kündigen) könnte
  • Auch die künftige EU-Whistleblower-Richtlinie wird gesondert definieren, dass die Suspendierung, Entlassung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung sowie die Nichtverlängerung eines Zeitarbeitsvertrages verboten sind, sofern diese Maßnahmen auf dem Hinweis eines Whistleblowers beruhen
  • Dabei regelt die EU-Whistleblower-Richtlinie eine Beweislastumkehr zu Lasten der Unternehmen; damit verbunden ist ein Missbrauchsrisiko dergestalt, dass Arbeitnehmer versuchen könnten, sich durch einen rechtzeitigen „Hinweis“ unlauter Kündigungsschutz zu verschaffen um sich so z. B. vor einem anstehenden Personalabbau zu schützen
  • Zwar soll ein solcher Schutz nur bestehen, wenn der Whistleblower gutgläubig in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der von ihm gemeldeten Informationen war; jedoch soll es nicht auf seine Motive ankommen. Fühlt sich also jemand in seiner Ehre gekränkt und beabsichtigt deshalb, seinen Arbeitgeber im Falle des Vorliegens eines möglichen Verstoßes öffentlich zu belasten, fällt eine solche Beschwerde dennoch in den Schutz der Richtlinie, wenn die zugrundeliegende Information objektiv wahr ist

Handlungsempfehlungen und Umsetzungserfordernisse für Unternehmen

  • Die Unternehmen werden entweder entsprechende Hinweisgebersysteme einrichten oder bestehende Systeme überprüfen und ggf. anpassen müssen
  • Die Einrichtung oder Änderung von solchen Hinweisgebersystemen ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn es sich um eine technische Einrichtung handelt
  • Da bei den Hinweisgebersystemen auch regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, und zwar sowohl in Bezug auf den Whistleblower, als auch über die Person, über die eine Meldung erfolgt und auch eine Gewährleistung der Vertraulichkeit mit der DS-GVO vereinbar werden muss, wird dies auch noch eine datenschutzrechtliche Herausforderung

Rechtzeitige Implementierung von Hinweisgebersystemen notwendig

Betroffene Unternehmen sind daher gut beraten, sich rechtzeitig auf die zwingend notwendige  Implementierung von solchen Hinweisgebersystemen ggf. mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen (im Falle der Existenz von Betriebsräten) zur künftigen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie vorzubereiten.

Wegen der anstehenden Umkehr der Beweislast haben Unternehmen dabei die Herausforderung zu meistern, sich durch umfassende Dokumentationen für arbeitsrechtlich relevante Situationen hinreichend abzusichern. Hinzu kommen Schnittstellen zum Datenschutzrecht, wenn es um das Einsichtsrecht von Mitarbeitern in derartige Hinweisgebersysteme geht.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Compliance

  • Annabel Lehnen

    RA/FAArb Annabel Lehnen, Partnerin bei Osborne Clarke (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Betriebsrat Vergütung
13. Januar 2023 - Nils Neumann

Betriebsratsvergütung und Grenzen des Begünstigungsverbots

Der BGH hat jüngst ein Strafgerichtsurteil des LG Braunschweig aufgehoben, das im Widerspruch zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen stand. Damit wurde aber keine abschließende Klarheit geschaffen und es besteht noch immer Risiko für Arbeitgeber.
Lesen
Compliance Gewalt
6. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2022 den Gesetzentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung aus dem Jahr 2019 beschlossen.
Lesen
#EFAR-Basics Geheimnis
16. Dezember 2022 - Jana Hassel

#EFAR-Basics: Whistleblowing

#EFAR-Basics zum Thema Whistleblowing mit aktuellen Entwicklungen und Hintergründen (Stand: 16.12.2022)
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
  • Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen
  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.