Ein „friedliches Einschlaf- und harmonisches Beischlafverhalten“
Mit Hotelbetten ist es so eine Sache. Manche sind unbequem, einige zu kurz und manchmal sind sie nicht nur als Schlafgelegenheit ungeeignet. Letzteres meinte jedenfalls der Kläger in einem vom AG Mönchengladbach (Urt. v. 25.4.1991 – 5a C 106/91) entschiedenen Fall.
Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Als er dort ankam, musste er feststellen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett, sondern nur zwei separate Einzelbetten gab. Weil deshalb ein „friedliches Einschlaf- und harmonisches Beischlafverhalten“ nicht möglich gewesen sei, forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Geld bekam er beim AG Mönchengladbach indes nicht. Dafür aber ein paar wertvolle Tipps.
Allgemein bekannte und übliche Variationen
Das Gericht führte aus, dass der Kläger „nicht näher dargelegt“ hat, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen“. Das sei aber letztlich egal. Denn „es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind“. Das sind sie nicht, meinte das Gericht:
„Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.“
Das klingt überzeugend – auch wenn das Gericht nicht ins Detail gegangen ist. Aber kann man bei einer solchen Frage wirklich auf den „durchschnittlichen Reisenden“ abstellen? Kann man, meint das AG Mönchengladbach. Aber selbst, wenn man das anders sieht, liegt nach Ansicht des Gerichts kein Reisemangel vor:
Ein paar wenige Handgriffe genügen
„Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.“ Die Möglichkeit gab es auch im konkreten Fall.
Der “Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen“, so das AG Mönchengladbach. Und wie man den beseitigen konnte, führte das Gericht auch aus:
„Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.“
Es gibt für jedes Problem eine Lösung
Ein gutes Argument. Allerdings hat man nicht immer eine Schnur bei sich – ein Problem, das dem Amtsgericht nicht entgangen ist. Aber auch dafür gibt es eine Lösung:
„Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.“
Womit der Mann mit seiner Klage bei der, so das AG Mönchengladbach, „leicht der Eindruck entstehen könnte“, sie „sei nicht ernst gemeint“, keinen Erfolg hatte.
Colakisten als Schlafstätte
Besser erging es insofern einem Mann, der sich vor dem AG Düsseldorf unter anderem über die Bettqualität in seinem Hotel beschwerte. Er hatte ein Zweibettzimmer mit Zustellbett gebucht. Solche Betten können praktisch und gemütlich sein – jedenfalls wenn man der Werbung eines Anbieters Glauben schenkt:
„Damit in Ihrem Haus niemand auf Komfort verzichten muss – selbst wenn alle regulären Betten eigentlich belegt sind oder beispielsweise Eltern mit Kind in einem auf zwei Personen ausgelegten Hotelzimmer unterzubringen sind –, ist ein bequemes Zustellbett eine sinnvolle Anschaffung“, heißt es auf der Seite hogashop24.de.
Auf diese Anschaffung verzichtete das Hotel, in dem der Mann untergebracht war, jedoch. Er fand in seinem Zimmer neben zwei normalen Betten nur ein auf Cola-Kisten aufgestellten Bettrahmen vor. Das genügt, wie das AG Düsseldorf ausführte, „den an ein Zustellbett nach dem Wortsinn des Begriffs zu stellenden Anforderungen … nicht“. Und „infolge minderer Qualität der dritten Schlafgelegenheit“ liegt damit ein Mangel vor.
Zu kurz geraten
Ärger wegen der Betten gab es auch in einem vom LG Hamburg entschiedenen Fall. Hier musste der Kläger zwar nicht auf Colakisten ruhen. Dafür waren die Betten nicht lang genug.
Der Mann legte dar, dass sämtliche Schlafgelegenheiten kürzer als 1,90 m waren. Die Vorinstanz hatte den Reiseveranstalter deshalb verurteilt, dem Kläger 1.816,40 Euro nebst Zinsen daraus zu zahlen (AG Hamburg, Urt. v. 20.11.2009 – 918 C 945/08). Die Reise sei mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen, da die Betten nicht dem entsprachen, „was gewöhnlicher Weise nach allgemeiner Verkehrsauffassung objektiv für eine Reise dieser Art geschuldet“ gewesen sei.
Das Amtsgericht verwies darauf, dass „Betten von unter 1,90 m Länge … für einen durchschnittlich großen Nordeuropäer mit einer Größe von ca. 1,80 m nicht zur Erholung während der Nachtruhe geeignet“ seien. Dass es sich bei der Reise, wie von der Beklagten vorgetragen, um eine Jugendreise gehandelt habe, ändere daran nichts, zumal das nicht aus dem Prospekt zu erkennen war.
Im In- wie im Ausland
Das LG Hamburg folgte dieser Argumentation. Es gebe zwar keine Vorschriften oder Normen, die eine bestimmte Matratzenlänge vorschreiben. Berücksichtige man jedoch, „dass nach einer Untersuchung des SOEP (Soziooekonomischen Panels) aus dem Jahre 2006 insgesamt 43% der Männer in Deutschland 1,80 m und größer sind (…) und dass die Beklagte die Reise nach eigenem Vortrag als Reise für ein junges Publikum anbot, konnte ein Durchschnittsreisender auch bei Anlegung des Mindeststandards eine Matratzenlänge von 1,90 m erwarten. Denn eine solche Länge muss eine Matratze mindestens aufweisen, um einem Reisenden von etwas über 1,80 m und damit noch durchschnittlicher Größe ein ausgestrecktes Liegen und damit erholsames Schlafen zu ermöglichen“.
An alledem ändere sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass das Reiseziel nicht in Deutschland lag. Die Beklagte habe nicht aufgezeigt, warum ein durchschnittlicher Reisender im Ausland mit kürzeren Betten rechnen müsse und das sei auch nicht gerichtsbekannt. Ein erheblicher Mangel sei das aber nicht, so dass das Gericht dem Mann deutlich weniger Geld zusprach als die Vorinstanz.
Dabei stellte das Gericht, ebenso wie das AG Düsseldorf im vorgenannten Fall, nur auf das „friedliche Einschlafverhalten“ ab. Was die jeweiligen Betten für ein „harmonisches Beischlafverhalten“ bedeuteten, blieb offen. Anders als in dem vom AG Mönchengladbach entschiedenen Fall,wären die Mängel indes nicht „mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen“.