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Wirtschaftsausschuss: Umfang und Form der Information

  • 14. Oktober 2020 |
  • Dr. Julia Bruck

Ein Überblick zu Umfang und Grenzen der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses durch das Unternehmen. Zudem Best-Practice-Beispiele und Hinweisen zur Art und Weise der Informationsbereitstellung.

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Das Thema

Der Wirtschaftsausschuss ist „Hilfsorgan des Betriebsrats“. Er ist Bindeglied zwischen Unternehmer und Betriebsrat. Grundsätzlich hat er die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer gleichgewichtig zu beraten. Anschließend soll der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat über das Ergebnis der Beratung unterrichten.

Um diese Funktionen wahrnehmen zu können, ist es unabdingbar und daher auch für den Unternehmer nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG verpflichtend, dass der Ausschuss vor der jeweiligen Beratung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten umfassend unterrichtet wird.

Umfang der Unterrichtungspflicht

Was alles unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten fällt, ist in § 106 Abs. 3 Nr. 1 bis 9a BetrVG aufgezählt. Dieser Katalog ist nicht erschöpfend, sondern lediglich beispielhaft. So erfasst etwa die beschränkte Generalklausel in § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG alle darüber hinausgehenden Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen. Das allerdings stets unter der Voraussetzung, dass die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG, Beschluss vom 11.07.2000 – 1 ABR 43/99).

Die Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten muss alle Informationen beinhalten, die für eine sinnvolle Beratung notwendig sind. Sie hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen, § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Rechte des Wirtschaftsausschusses

Zu den Rechten des Wirtschaftsausschusses gehört etwa, dass der Unternehmer das Gremium über die sich aus den wirtschaftlichen Angelegenheiten ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung informiert.

Auch der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 5 BetrVG vom Unternehmer zu erläutern. Dies bedeutet, dass der Wirtschaftsausschuss das Recht hat, nach § 242 Abs. 3 HGB über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung unterrichtet zu werden. Bei Kapitalgesellschaften umfasst dies auch den Anhang des Jahresabschlusses, § 264 Abs. 1 S. 1 HGB. Der Unternehmer muss die einzelnen Positionen erläutern und ihre Bedeutung und die gegebenen Zusammenhänge darstellen. Er muss zudem Fragen des Wirtschaftsausschusses beantworten. Die Erläuterung ist vorzunehmen, sobald der Jahresabschluss fertiggestellt bzw. bei Kapitalgesellschaften festgestellt ist.

Grenzen der Unterrichtungspflicht

Für die Praxis von großer Bedeutung ist allerdings, worüber der Wirtschaftsausschuss nicht informiert werden muss. Dies veranschaulichen die folgenden Best-Practice-Beispiele:

  • 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet lediglich eine Verpflichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist. Die Verpflichtung besteht nicht für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens. Daran ändert auch eine enge wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der Unternehmen nichts (BAG, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 ABR 35/18).
  • Das Unternehmen hat nicht die Pflicht, dem Wirtschaftsausschuss einen Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile vorzulegen. Gleiches gilt etwa für einen notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile. Denn der Wirtschaftsausschuss muss zwar Unterlagen erhalten, die Angaben über den potentiellen Erwerb und Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie daraus ergebende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beinhalten. Damit ist jedoch nur gemeint, dass das Unternehmen die entsprechenden Informationen zu dokumentieren und als selbst erstellte Unterlage der Unterrichtungspflicht nach 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG vorzulegen hat (BAG, Beschluss vom 22.01.1991 – 1 ABR 38/89; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2013 – 10 TaBV 2/13).
  • Der Ausschuss ist nur über die Auswirkungen der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens auf die Personalplanung zu informieren, nicht jedoch über die detaillierte Personalplanung selbst.
  • Die Unterrichtung muss grundsätzlich nur erfolgen, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Dabei reicht allein die Kenntnis der zur Geheimhaltung verpflichteten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses noch nicht als Verletzung des Geheimnisses (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Der Wegfall der Unterrichtungs- oder Vorlagepflicht kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wegen der besonderen Bedeutung einer Tatsache für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder wegen persönlicher Umstände eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses. Danach kann die Unterrichtung z.B. verweigert werden, wenn:
  • objektiv ein sachliches Interesse an der völligen Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wegen der sonst zu befürchtenden Gefährdung des Bestandes oder der Entwicklung des Unternehmens besteht und
  • die konkrete Befürchtung begründet ist, dass Informationen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses trotz der ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht weitergegeben werden (BAG, Beschluss vom 11.07.2000 – 1 ABR 43/99).

Art und Weise der Informationsbereitstellung: Die richtige Form

Der Wirtschaftsausschuss ist „rechtzeitig“ und „umfassend“ zu unterrichten und zwar unter unaufgeforderter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Dabei ist die richtige Form der Bereitstellung der Unterlagen vom Unternehmer zu beachten.

Die Pflicht zur Vorlage bedeutet, dass der Wirtschaftsausschuss in die erforderlichen Unterlagen Einsicht (§ 108 Abs. 3 BetrVG) nehmen können muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend etwa die relevanten Verträge selbst vorzulegen sind. Das Unternehmen kann vielmehr auch Unterlagen selbst erstellen und vorlegen, in denen die die entsprechenden Informationen dokumentiert sind.

Nur Notizen, keine Ablichtungen ohne Zustimmung

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen. Die Ausschussmitglieder können sich lediglich uneingeschränkt Notizen machen. Im Einzelfall kann das Unternehmen verpflichtet sein, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses Unterlagen zeitweise – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zu überlassen und diese aus der Hand zu geben (BAG, Beschluss vom 20.11.1984 – 1 ABR 64/82).

Die Form der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss kann als Papierausdruck oder als elektronische Datei erfolgen. Welche Form zu wählen ist, ist sowohl vom Umfang der Auskunftserteilung abhängig, als auch von deren Inhalten.

Das kann bei einfachen Datensätzen anders zu beurteilen sein als bei umfangreichen Dokumenten (BAG, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 ABR 37/17).

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsrat, Betriebsübergang

  • Dr. Julia Bruck

    Rechtsanwältin bei BUSE HEBERER FROMM, Büro Essen #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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