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Worte können verletzen!

  • 4. Dezember 2020 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Zu einem Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes kann es auch kommen, wenn ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter verbal zu hart angeht.

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Ein Gespräch als Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, heißt es in § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Zu einem solchen Dienstunfall kann es auch kommen, wenn ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter in einem Gespräch verbal zu hart angeht. Das legt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 11. Oktober 2018 (Az. 2 B 3.18) dar.

In dem Fall begehrte ein beim Bundeskriminalamt tätiger Kriminalkommissar die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren Depression als Folge eines Dienstunfalls. Verursacht seien diese Erkrankungen nach seiner Darlegung durch ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten.

Ein Kriminalkommissar in Gewahrsam

Nach Darstellung des Kriminalkommissars hatte sein Vorgesetzter in dem Gespräch unter anderem geäußert, dass er „die Schnauze voll“ von ihm habe. Darüber hinaus habe er ihn als „Kinderschänder“ bezeichnet. Das alles teilweise schreiend. Dem Beamten wurde in diesem Gespräch auch mitgeteilt, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn geprüft werden und er vorerst nicht mehr mit den gleichen Aufgaben wie bisher betraut wird. Seine Dienstwaffe einschließlich der Munition musste er abgeben.

Grund für das Gespräch war, dass der Beamte am Tag zuvor von der Polizei zur Durchsetzung eines Platzverweises in Gewahrsam genommen und auf die örtliche Polizeidienststelle, ein Polizeikommissariat, verbracht wurde. Der „Festnahmegrund“ lautete nach Angaben des Polizeikommissariats auf „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, „Verstoß gegen Weisungen“ und „Spannerei“.

Ein auffälliger Beamter

Zu dem Platzverweis kam es, nachdem eine Lehrkraft wegen des Verhaltens des BKA-Beamten die Polizei gerufen hatte. Sie befand sich mit ihren Schülern in einem Jugendwaldheim und war zusammen mit diesen zum wiederholten Mal mit dem Polizeikommissar zusammengetroffen. Seine Anwesenheit wurde von den Schülern als „sehr negativ“ empfunden, einzelne Kinder fühlten sich von ihm eingeschüchtert.

Von dem Leiter des Jugendwaldheims war dem Beamten schon einige Zeit davor Hausverbot erteilt worden, nachdem er angeblich einmal am späten Abend in den Waschraum der Mädchen geschaut hatte. Und nach Angaben des Polizeikommissariats war er an seinem Wohnort „insoweit auffällig in Erscheinung getreten“, als er „bisher mehr als 200 Anzeigen in seinem örtlichen Umfeld erstattet“ habe und dort „teilweise mit dem ihm zur Verfügung stehenden Dienstwagen ‚Streife fahre‘“.

Das alles sind nicht gerade Verhaltensweisen, die man sich von einem Beamten beim Bundeskriminalamt wünscht. Ob alle Vorwürfe zutreffen ist indes fraglich. Das gegen ihn wegen der Vorfälle an dem Jugendwaldheim geführte Disziplinarverfahren wurde jedenfalls eingestellt, vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde er freigesprochen.

Zwei Instanzen – zwei Meinungen

Das brachte ihm aber wenig. Jedenfalls änderte es nichts an seiner Erkrankung. Deshalb begehrte er Leistungen der Unfallfürsorge. Die wurden indes abgelehnt. Während er mit seiner dagegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 25.9.2015 – 13 A 5795/13) Erfolg hatte, war ihm dieser in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 24.10.2017 – 5 LB 124/16) nicht beschieden. Er konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das für die Anerkennung als Dienstunfall erforderliche Tatbestandsmerkmal eines auf „äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses“ vorliegt. Seine Klage gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die obersten Verwaltungsrichter legten in ihrer Entscheidung dar, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass auch nicht-körperliche Einwirkungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können. Und eine solche nicht körperliche-Einwirkung kann nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein Dienstgespräch sein.

Einfach benehmen!

Vorgesetzte müssen deshalb aber nicht gleich in Panik geraten. Auch besonders sensible Mitarbeiter, haben nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise Anspruch auf Unfallfürsorge, wenn es aufgrund eines Dienstgesprächs zu psychischen Erkrankungen kommt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in der Entscheidung, dass ein „im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs“ keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts ist.

Nur wenn während eines Gesprächs durch dessen Verlauf, die Art der Äußerungen oder herabsetzende Inhalte der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, kommt der besondere Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts in Betracht. Überschritten wird dieser Rahmen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, zum Beispiel durch aggressives Anbrüllen, Beleidigungen und Beschimpfungen. Darauf sollten Vorgesetzte also besser verzichten. Und das sollte eigentlich auch selbstverständlich sein.

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Kategorien: #ArbeitsRechtKurios Tags: ArbeitsRechtKurios

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