Das Thema
Das LAG Köln hatte sich für seine Entscheidung am 7. Februar 2017(12 Sa 745/16, zur Pressemitteilung – mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die vorzeitige Änderung des Xing-Profils als eine (kündigungsrelevante) Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu werten ist.
Der Kläger hatte mit seiner Arbeitgeberin, der beklagten Steuerberaterkanzlei, einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfuhr die Beklagte, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil den Status „Freiberufler“ führte. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger dadurch aktiv Mandanten abwerben wollte und kündigte dem Kläger fristlos wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit. Das LAG Köln hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Denn allein durch den fehlerhaften Status bei XING werde die Grenze zu einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit nicht überschritten. Weitere Umstände, die eine aktiv nach außen tretende Werbung für eine Konkurrenztätigkeit bedingen bzw. nahegelegen hätten, lagen nicht vor. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Vielleicht weil es um den Social-Media-Bezug ging – jedenfalls griffen einige bloggende Kolleginnen und Kollegen die Entscheidung schnell auf:
Der Kölner Rechtsanwalt Jens Reininghaus bloggte in seinen „Rechts-Infos“ zur Entscheidung unter Abdruck der vollständigen Pressemitteilung des LAG Köln genauso zeitnah wie das Team von Mingers & Kreuzer .
Schon etwas ausführlicher ging es dann im Blog von CMS Deutschland zu und bei den Kolleginnen und Kollegen von Wilde Beuger Solmecke . Auch Prof. Dr. Markus Stoffels ging im Beck-Blog auf das Urteil ein. Kliemt & Vollstädt nahm sich in einem ausführlichen Beitrag am 22. März der Entscheidung im eigenen Blog an.
Sowohl einschlägige Informationsquellen der HR-Szene berichteten über die Entscheidung, beispielsweise HAUFE Online als auch die Online-Newsseiten bekannter arbeitsrechtlicher Fachzeitschriften, wie etwa der Arbeit und Arbeitsrecht, die Seite Der Betrieb oder des Arbeitsrechts-Berater . Selbst arbeitsrechtlich eher weniger geprägte Informationsportale, wie das Online-Portal des TV-Senders NTV wiesen auf die Kölner Entscheidung hin.
[Update, 15. Mai 2017:] XING-Nutzer sollten in Zukunft dennoch vorsichtig mit Statusänderungen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehen, da sonst eine Kündigung drohen kann, aus dem dann ein – vermeidbarer – Rechtsstreit folgt. Darauf weist Push Wahlig in einem weiteren Beitrag hin, der sich mit den Folgen der Entscheidung des LAG Köln auseinandersetzt.