Änderungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht
Rund 54 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. Lücken bestehen vor allem in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern. Die Bundesregierung will die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung – neben der gesetzlichen Rente – stärken und breiter verankern. Das hat das Kabinett jetzt mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Geplant sind dabei Verbesserungen im Arbeitsrecht, im Finanzaufsichtsrecht und im Steuerrecht (Pressemitteilung der Bundesregierung v. 18.09.2024).
Wichtige Maßnahmen im Überblick
- Das sogenannte Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Mit dem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Grundlage organisiert. Künftig sollen auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher und sicherer Tarifrenten teilnehmen können.
- Der Staat will Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen besser unterstützen. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird auf 2.718 Euro monatlich angehoben – und dynamisiert. So können Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen. Das schafft Planungssicherheit.
- Im Finanzaufsichtsrecht werden neue Impulse gesetzt, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen. Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
- Die Auszahlung der Betriebsrente soll flexibler werden. Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.