Das Thema
In der Praxis haben sich hier aus Compliance-Gründen vor allem solche Programme etabliert, die das Arbeiten aus einem anderen Land innerhalb der EU für EU-Staatsangehörige für einen Zeitraum von ca. 30 Tagen gestatten. Um keine Arbeitserlaubnispflichten auszulösen, waren die Arbeitgeber bislang eher zurückhaltend, und Nicht-EU-Bürger bzw. Drittstaatsangehörige durften zumeist nicht im Ausland remote arbeiten.
Dies führt häufig zu Unmut in der Belegschaft und wirft Schatten auf die Attraktivität eines Arbeitgebers. Daher ist die kurzfristige Mobilität von Drittstaatsangehörigen ein aktuelles und viel diskutiertes Thema. Für ausländische Fachkräfte, die im Besitz einer Blauen Karte EU sind, kommt seit einiger Zeit Bewegung ins Spiel. Genau um diese Personengruppe geht es im Folgenden.
Rechtlicher Rahmen
EU-Staatsangehörige dürfen auf Grund der Arbeitnehmer-Freizügigkeit grundsätzlich auch in anderen EU-Staaten arbeiten. Für Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU gibt die „Richtlinie (EU) 2021/1883 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung“ einen gewissen rechtlichen Rahmen vor (nachfolgend: „RL (EU) 2021/1883“ oder auch „Blaue-Karte-Richtlinie“.
Dabei ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die Blaue Karte EU ein nationaler Aufenthaltstitel ist, der lediglich im ausstellenden Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Für Arbeitstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ist daher grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Hier lohnt sich nun ein näherer Blick in die o.g. Richtlinie: Der EU-Gesetzgeber hat nämlich das Recht auf kurzfristige Mobilität in Art. 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 ausdrücklich vorgesehen, das von den Mitgliedstaaten bis zum 18.11.2023 in nationales Recht umzusetzen war.
Was ist unter der kurzfristigen Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU zu verstehen?
Art. 20 sieht vor, dass Inhaber einer Blauen Karte EU eines Mitgliedstaats in andere Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für eine Dauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit aufhalten dürfen, ohne dass es einer weiteren Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit bedarf.
Was in der Theorie gut klingt, erweist sich bei näherem Hinsehen in der Praxis allerdings als wesentlich komplexer: Zwar haben alle 25 Mitgliedstaaten, die die RL (EU) 2021/1883 implementieren sollten (Dänemark und Irland beteiligen sich nicht daran), diese inzwischen umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch gerade den relevanten Art. 20 bislang nicht umgesetzt (z.B. Malta und Ungarn), sodass die kurzfristige Mobilität auf Grundlage der Blaue-Karte-Richtlinie – in diesen Ländern derzeit ausgeschlossen bleibt.
Während die Norm zwar rechtliche Klarheit hinsichtlich der Definition des kurzfristigen Aufenthalts bietet, bleibt der zweite zentrale Aspekt, die zulässigen geschäftlichen Tätigkeiten, häufig Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen und rechtlicher Unsicherheit. Im Rahmen einer kürzlich durchgeführten Anfrage bei unseren Partnerkanzleien im EU-Ausland haben sich in der Praxis deutliche Unterschiede in der Anwendung und insbesondere in der Auslegung des Art. 20 ergeben. Während einige Länder – wie etwa Österreich – eine Meldepflicht auch bei kurzfristiger mobiler Arbeit vorsehen, erlauben andere Mitgliedstaaten einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen und die Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten ohne weitere Formalitäten. In Tschechien und Schweden ist mobiles Arbeiten grundsätzlich möglich, solange die Arbeitsleistung ausschließlich für den ausländischen Arbeitgeber erbracht wird und keine Leistungen für Unternehmen oder Kunden im Aufenthaltsland erfolgen.
Definition der „geschäftlichen Tätigkeiten?
Die RL (EU) 2021/1883 definiert die erlaubte geschäftliche Tätigkeit in Art. 2 Nr. 13 als
„eine vorübergehende Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den beruflichen Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU aufgrund des Arbeitsvertrags im ersten Mitgliedstaatsteht [sic] steht; hierzu gehören die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen;“
Bei genauerer Betrachtung ähneln die in der Norm konkret genannten Tätigkeiten stark denjenigen, die üblicherweise im Rahmen eines Geschäftsreisevisums zulässig sind. Dies deutet darauf hin, dass eine „geschäftliche Tätigkeit in diesem Sinne nicht die umfassende Ausübung der beruflichen Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber meint, wie sie im Mitgliedstaat der Ausstellung der jeweiligen Blauen Karte EU zulässig wäre.
Um in gewissem Maße einen festeren rechtlichen Rahmen zu schaffen, hat der EU-Gesetzgeber die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. c) der RL (EU) 2021/1883 verpflichtet, der Europäischen Kommission mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Änderung eine Liste der in den nationalen Regelungen zulässigen geschäftlichen Tätigkeiten zu übermitteln. In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 91f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für die Übermittlung dieser Liste zuständig. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels ist dies nach unserer Kenntnis aber noch nicht erfolgt. Der deutsche Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 20 der RL erklärt, dass der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit in § 18h AufenthG weit auszulegen sei und „insbesondere die in Art. 2 Nr. 13 RL (EU) 2021/1883 aufgelisteten Tätigkeiten erfasst (BT-Drs- 20/6500, S. 66).
Wer also darauf hofft, eine umfassende Auflistung der im jeweiligen Land zulässigen Tätigkeiten zu finden, wird (bislang) leider enttäuscht. Soweit ersichtlich, sind – nicht nur in Deutschland – noch keine entsprechenden Listen veröffentlicht worden. Auch Nachfragen bei der EU-Kommission, dem BAMF sowie dem BMI blieben bislang unbeantwortet, sodass es sich hier weiterhin um eine rechtliche Grauzone handelt. Im Ergebnis ist daraus zu schließen, dass die erlaubten geschäftlichen Tätigkeiten zwar über die im Rahmen eines Geschäftsreisevisums zulässigen Aktivitäten hinausgehen, jedoch ist bislang nicht eindeutig geklärt, in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist.
Berechtigter Personenkreis
Art. 20 RL (EU) 2021/1883 bezieht sich tatsächlich nur auf aktuelle „Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU“. Eine automatische Anwendung auf ehemalige Inhaber einer Blauen Karte EU, die z.B. später einen dauerhaften Aufenthaltstitel erworben haben, besteht nicht. Art. 18 Abs. 5 RL (EU) 2021/1883 erweitert den Anwendungsbereich auf ehemalige Inhaber, die im Anschluss daran eine langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU (nach RL 2003/109/EG) erhalten haben.
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz entspricht dies der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), während die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) als anderer Daueraufenthaltstitel von dieser Regelung nicht erfasst ist.
Daher erscheint es widersprüchlich, dass Drittstaatsangehörige, die zuvor Inhaber einer Blauen Karte EU waren, nach dem Erwerb eines rein mitgliedstaatsrechtlichen Daueraufenthaltstitels – wie der deutschen Niederlassungserlaubnis – schlechter gestellt sind als jene, die den anderen Daueraufenthaltstitel, wie die deutsche Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, erhalten haben. Durch den Wechsel zu einem eigentlich „stärkeren nationalen Daueraufenthaltstitel verlieren sie das Recht auf kurzfristige Mobilität, sofern die einzelnen Mitgliedstaaten keine großzügigere Regelung treffen bzw. getroffen haben.
Fazit
Zusammenfassend zeigt sich, dass das Recht auf kurzfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU einen wichtigen Schritt hin zu attraktiveren und flexibleren Arbeitsbedingungen im EU-Raum darstellt. In der Praxis bestehen jedoch weiterhin erhebliche Unsicherheiten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen nationalen Umsetzungen, der z.T. unklaren Definition zulässiger geschäftlicher Tätigkeiten und der fehlenden Transparenz bei den jeweiligen Regelungen.
Vor allem die Ungleichbehandlung zwischen aktuellen und ehemaligen Inhabern der Blauen Karte EU sowie die länderspezifischen Besonderheiten stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Damit das Potenzial der kurzfristigen Mobilität voll ausgeschöpft werden kann, bedarf es einer klaren, einheitlichen und praxisnahen Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf EU- und nationaler Ebene. Nur so können Arbeitgeber rechtskonform Workation- und Remote-Work-Programme anbieten und gleichzeitig die Attraktivität des europäischen Arbeitsmarktes für hochqualifizierte Fachkräfte – einschließlich Drittstaatsangehöriger – stärken.

