Das Thema
Spätestens, wenn die Temperaturen einige Tage lang auch in Deutschland die 30 Grad fortdauernd überschreiten, kommt die Frage: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf sein Verlangen ab Erreichen einer bestimmten Außen- oder Raumtemperatur freizustellen?
Die Antwort vorneweg: „Nein“. Der Arbeitgeber ist zwar gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Ziffer 3.5 und Ziffer 3.6 des Anhangs zur ArbStättV arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, für „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperarturen“, Schutz vor „übermäßiger Sonneneinstrahlung“ und „ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft“ zu sorgen, stellt ein aktueller Beitrag im Blog von Kliemt & Vollstädt klar. Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ab einem bestimmten Schwellenwert, noch dazu auf bezahlte, besteht aber nicht.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
Es verwundert nicht, dass fast jährlich auf die Frage nach dem Hitzefrei eingegangen wird, freilich immer zur Hochsommerzeit: die Legal Tribune Online tat es genauso wie CMS Hasche Sigle im eigenen Kanzleiblog oder Vangard sowei ganz aktuell im Juli 2017 Beiten Burkhard.
Focus Online wies erst vor wenigen Tagen erneut darauf hin, dass der „Chef ab 26 Grad handeln müsse“ und Spiegel.de erklärt das Thema „Hitzefrei“ gleich zum Klassiker. Ebenfalls auf Focus-Online hat EFAR-Mitinitiator Professor Arnd Diringer bereits 2016 zur „Sommerhitze im Büro“ ausführlich dargelegt „Was Arbeitnehmer dürfen – und Arbeitgeber müssen“. In diesem Beitrag warnt er auch vor den arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Arbeitnehmern drohen, wenn sie bei hohen Temperaturen unberechtigt die Arbeitsleistung verweigern.
Auf den Punkt brachte es Haufe Online schon während der „Hitzewelle“ 2011: Es gibt kein Recht auf hitzefrei, aber Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
Und: die nächste Hitzewelle kommt bestimmt und damit die nächsten Beiträge zu diesem Thema.