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Betriebsrat

Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

  • 24. November 2023 |
  • EFAR Redaktion

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben.

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Als Verstoß kommt beispielsweise die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden (Beschl. v. 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23; Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein v. 21.11.2023).

Belegschaft und Arbeitgeber beantragen Auflösung

In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform werden 168 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht und waren damit erfolgreich.

Probleme bei Zeitangaben und Datenschutz

Das Arbeitsgericht begründet die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen.
So hat sich der Betriebsrat in einem Eilverfahren vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen.
Der Betriebsrat nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch, was nach der Gesetzessystematik erst für eine Betriebsgröße von 901 bis 1500 Mitarbeiter vorgesehen ist.
Drei bzw. fünf Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten binnen zwölf Monaten rechtfertigen keine Prüfungstiefe, die die Kontrolle von Dienstplänen im Umfang von mehreren Tagen in der Woche durch diverse Betriebsratsmitglieder erfordert. Dies entspräche der faktischen Freistellung in der Größenordnung von mindestens einer Vollzeitstelle.
Der Großteil des Gremiums hat an einer Gerichtsverhandlung sowie einer Betriebsratssitzung nebst Vorbesprechung im Gericht teilgenommen, angezeigt wäre allein die Teilnahme des Vorsitzenden gewesen.
Der Betriebsrat bearbeitet und prüft eingegangene Urlaubsanträge, obwohl ein Streit hierüber zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern nicht ersichtlich ist.
Er hat bei seinen Ankündigungen von Betriebsratsarbeit durchgehend ungenügende Zeitangaben gemacht, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten.
Ferner hat er auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben.
Daneben führt der Betriebsrat quasi eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt. Der Zweck dieser Speicherung ist mehr als zweifelhaft. Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten.
Im Übrigen verstößt er gegen § 43 Abs. 2 BetrVG, indem er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung ausschließt. Maßgeblich ist schon das Ansinnen, den Geschäftsführer von der Teilnahme abhalten zu wollen.
Schließlich verstößt der Betriebsrat gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er Sprechstunden durchführt, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde beim LAG Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 eingelegt worden.

Kategorien: #EFAR-News Tags: Betriebsrat

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