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Hinweisgeberschutzgesetz: Was ist zu tun?

  • 12. August 2022 |
  • Maike Pflästerer
  • - Dr. Michael Matthiessen

Was ändert sich durch das geplante Gesetz, was müssen Arbeitgeber beachten und wie können sie sich vorbereiten?

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Das Thema

Das Bundeskabinett hat am 27.07.2022 das im April 2022 als Referentenentwurf vorgestellte Hinweisgeberschutzgesetz als Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetz soll drei Monate nach Verabschiedung durch den Bundestag in Kraft treten, voraussichtlich im Januar 2023.

Rechtlicher Rahmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie, welche erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Dies ist lange überfällig, denn die Frist für die Umsetzung der Direktive in nationales Recht endete bereits am 17.12.2021. Zwar gab es in Deutschland schon 2019 mit dem „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ einen ersten Ansatz, Hinweisgeber zu schützen, der jetzige Gesetzentwurf geht jedoch weit darüber hinaus.

Inhalt des Gesetzes

Die Whistleblower-Richtlinie und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz sollen einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Dieser basiert auf mehreren Komponenten:

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird dafür eine „Schonfrist“ bis Dezember 2023 eingeräumt.
  • Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, z.B. über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
  • Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund (vermuteter) Repressalien in Betracht.

Praktische Hinweise

Vor allem das professionelle Einrichten und Betreiben der internen Meldestellen muss rechtzeitig vorbereitet und organisiert werden, da ansonsten nicht unerhebliche Bußgeld-Sanktionen drohen. Bereits vorhandene Hinweisgebersysteme innerhalb von Compliance-Management-Systemen sollten auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes überprüft und rechtzeitig angepasst werden.

Mit Hinblick auf die Beweislastumkehr ist Vorsicht geboten, wenn im Umfeld eines Whistleblowers Personalmaßnahmen umgesetzt werden. Dies betrifft etwa die Fälle, in denen der Whistleblower selbst seine Identität offenlegt (es besteht für ihn keine Anonymitätspflicht), wenn für die Meldestelle ein Ausnahmetatbestand von der Vertraulichkeitspflicht vorliegt (§ 9 des Regierungsentwurfs) oder wenn die Meldestelle selbst gegen die Vertraulichkeitspflicht verstößt. In all diesen Fällen ist die Identität des Whistleblowers ausnahmsweise bekannt, und dann kann u.U. bereits die Nichtberücksichtigung bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als „Repressalie“ gewertet werden. Infolgedessen muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Nichtberücksichtigung gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen einer von diesem eingereichten Meldung war. Kann dieser Entlastungsbeweis nicht geführt werden, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder. Nicht zuletzt sollten Arbeitgeber sich auch auf das Risiko einstellen, dass in Kündigungsschutzverfahren die Beweislastumkehr als zusätzliches Angriffsmittel ausgenutzt wird, gegen das eine Verteidigung mitunter schwierig werden kann.

Zusammenfassung

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ihre internen Meldesysteme zu überprüfen, anzupassen bzw. ein solches Meldesystem erstmalig einzuführen. Unternehmen sollten dabei auch erwägen, ihre Meldestelle auf Dritte auszulagern und von diesen betreiben zu lassen. In jedem Fall sind die Unternehmen aber verpflichtet, eingereichten Hinweisen nachzugehen, Maßnahmen zu ergreifen und dabei festgestellten Verstößen abzuhelfen. Ebenso müssen Arbeitgeber einerseits den Schutz der Whistleblower vor Repressalien sicherstellen, andererseits aber auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der neuen Beweislastumkehr im Auge behalten.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Whistleblowing

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