Das Thema
Vor wenigen Wochen haben wir im #EFAR im Detail die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Yves Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft ./. Shimizu (C-684/16) sowie die daraus möglicherweise folgenden Konsequenzen für das deutsche Urlaubsrecht beleuchtet.
Nunmehr hat der EuGH in dieser Angelegenheit sowie in der Parallelsache „Kreuzinger“ (C-619/16) tatsächlich festgestellt, dass
„ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat.“
Damit bricht ab sofort eine der tragenden Säulen des deutschen Urlaubsrechts weg: Bislang war es nämlich ein fester Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn bis dahin nicht eigenverantwortlich genommen hat. Dieser Grundsatz gehört nun der Vergangenheit an, zumindest in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Und nun? Handeln!
Glücklicherweise lässt der EuGH Arbeitgebern einen schmalen Notausgang, indem er neben vorzitiertem Paukenschlag zudem ausführt, dass Urlaubsansprüche dann untergehen können,
„wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.“
Diese Chance sollten Arbeitgeber unbedingt nutzen, und zwar mit Blick in den Kalender schnellstmöglich. Denn der Zug für das Jahr 2018 scheint insoweit noch nicht abgefahren. Hat ein Unternehmen kein Interesse daran, das Jahr 2019 direkt mit ersten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über noch bestehenden Resturlaub aus 2018 beginnen zu müssen, ist daher jetzt die Zeit für eine entsprechende Aufklärung der Arbeitnehmer.

Partner, vangard Arbeitsrecht (Düsseldorf)
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