Frühere Arbeitsaufnahme möglich
Mit dem beschlossenen Paket soll der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber mit Bleibeperspektive verbessert werden. Frühestens nach drei und spätestens nach sechs Monaten in Deutschland soll künftig die Arbeitsaufnahme für Asylsuchende möglich sein. Ausschlussgründe, wie zum Beispiel für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, bleiben jedoch erhalten.
Auch soll die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer angepasst werden (Mitteilungen der Bundesregierung und des Bundesinnenministeriums v. 01.11.2023).
Beschäftigungserlaubnis und längerfristige Duldung
Für den erleichterten Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten sind folgende Neuregelungen vorgesehen:
- Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen leben, entfällt künftig anders als bisher einheitlich spätestens nach sechs Monaten (bisher waren es neun Monate für Alleinstehende, sechs Monate für Eltern von Kindern).
- Der erleichterte Arbeitsmarktzugang gilt nicht für Personen, die Deutschland verlassen müssen, aus sicheren Herkunftsländern stammen, offensichtlich unbegründete Anträge gestellt haben oder ihre Identitätsklärung verweigern.
- Das Ermessen der Ausländerbehörden bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird als gebundenes Ermessen ausgestaltet um eine bundeseinheitliche Praxis in der Regelungsanwendung zu erreichen: Künftig soll Geduldeten im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Eine Beschäftigungserlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
- Die bereits jetzt bestehende Möglichkeit, eine längerfristige Duldung zur Beschäftigung zu erhalten, wird auch denjenigen gewährt, die bis Ende 2022 nach Deutschland eingereist sind.
- Um weitere Arbeitskräfte für den Arbeitsmarkt zu mobilisieren, wird außerdem die erforderliche Vorbeschäftigungszeit auf 12 Monate verkürzt (statt bislang 18 Monate). Gleichzeitig bleiben die weiteren Voraussetzungen wie Kenntnisse der deutschen Sprache, die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, keinerlei Bezüge zu extremistischen Organisationen und keine Straftaten bestehen.
- Um möglichst vielen Personen ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen, wird die notwendige Mindestwochenarbeitszeit von 36 Stunden auf 20 Stunden gesenkt. Für den dauerhaften Eintritt in den Arbeitsmarkt bleibt es aber weiterhin erforderlich, dass die Betroffenen in der Lage sind, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Anpassungen der Aufenthaltserlaubnis
Zum 01.03.2024 wird die Ausbildungsduldung für ausreisepflichtige Ausländer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt.