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Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab dem 01. Juli 2021 in den Betrieben

  • 24. Juni 2021 |
  • Stefan Gatz

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten und zunächst bis 10. September 2021 gelten wird. Ein Überblick.

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Das Thema

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten wird.

Im Vergleich zum Referentenentwurf (Stand 16. Juni 2021) wurde im Wesentlichen nur geändert, dass die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung spätestens am 10. September 2021 außer Kraft treten soll. Die wichtigsten Regelungen der künftigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Überblick:

Keine Home-Office-Angebotspflicht ab dem 01. Juli 2021

Mit dem 30. Juni 2021 tritt die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft, welche in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine gesetzliche Home-Office-Angebotspflicht des Arbeitgebers enthält. Arbeitgeber sind ab dem 01. Juli 2021 nicht mehr verpflichtet, die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen.

Gleichwohl bleibt die Empfehlung bestehen, dort wo möglich die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen, und findet sich auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs wieder. Ein großer Schritt zum „Normalbetrieb“ ist damit grundsätzlich zulässig.

Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren

Die Wiederöffnung von Betrieben wird flankiert mit einer Pflicht zur Aktualisierung der bestehenden Corona-Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der fortgeltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger. Die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen von medizinischen Geschichtsmasken / Atemschutzmasken erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen.

Kontaktreduktion und Flächenregelung im Betrieb

Nach § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Neufassung) haben die Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Die Regelung zur Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in einem Raum entfällt ersatzlos.

Als beispielhafte geeignete Maßnahme zur Kontaktreduzierung wird in der Begründung der Verordnung und der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weiterhin die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause genannt. Wo dies nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden kann, die Beschäftigten also wieder in den Betrieb zurückkehren sollen, sind weitere Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Arbeitgeber müssen nunmehr auf Basis einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welche Arbeiten wieder im Betrieb durchgeführt werden können und welche Beschäftigten, sofern sie denn einverstanden sind, im Home-Office bleiben können. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht insoweit keinen ausdrücklichen Zwang zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor. Sie ergibt sich aber bereits aus den allgemeinen Vorschriften (§ 6 ArbSchG).

Die Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber müssen weiterhin allen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona Selbst- oder Schnelltest anbieten. Diese Regelung wird von der Politik als entscheidendes Instrument zur Infektionskontrolle betrachtet und bleibt weiterhin bestehen. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind bis zum 10. September 2021 aufzubewahren.

Eine Ausnahme von der Testangebotspflicht enthält § 4 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Testangebote nach § 4 Abs. 1 sind demnach nicht mehr erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Der Verordnungsentwurf weist in seiner Begründung zu § 4 Abs. 2 explizit darauf hin, dass die Testangebotspflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen könnte bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19 -Erkrankung vorliegt. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers geht mit der Verordnung allerdings nicht einher.

Abweichende Vorschriften der Länder beachten

Zu beachten sind weiterhin die jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, die strengere Vorschriften für bestimmte Branchen und Tätigkeiten enthalten können.

Die aktuelle Fassung der ab dem 01. Juli 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Eine Vergleichsversion zwischen dem Referentenentwurf im Volltext (Stand 16. Juni 2021) und der aktuellen Fassung der ab dem 01. Juli 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

*Unter Mitarbeit von Robin Averesch.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsschutz, Corona

  • Stefan Gatz

    RA/FAArbR, Associated Partner, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU (Hamburg) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

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