• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Alkohol auf der Weihnachtsfeier – rechtliche Fallstricke für Arbeitgeber
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 03.12.2025 - 10:56 Von Osborneclarke
  • Terminations in small businesses: Obstacles and risks outside the scope of the Unfair Dismissal Protection Act
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 03.12.2025 - 10:24 Von Osborneclarke
  • Statusfeststellung – Ehrenamt oder abhängige Beschäftigung?
    Quelle : KLIEMT.blog 03.12.2025 - 08:00 Von Dr. Thomas Leister, MBA
  • Das Ende der 39-Stunden-Woche im öffentlichen Dienst? – Der neue § 6 Abs. 1a TVöD
    Quelle : Küttner Feed 03.12.2025 - 08:00
  • Postdigitalisierung mit Nebenwirkungen: Arbeitgeber verlieren möglicherweise ein wichtiges Beweismittel
    Quelle : KLIEMT.blog 02.12.2025 - 08:00 Von Alica Waldhofer
  • 7. Deutscher Arbeitsrechtstag, 28. bis 30. Januar 2026 in Berlin – Arbeitnehmerbegriff: Erosion oder Evolution?
    Quelle : ArbRB-Blog 01.12.2025 - 17:27 Von Peter Meyer
  • Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall
    Quelle : ADVANT Beiten 01.12.2025 - 09:04
  • Wenn der Bonus zum Bumerang wird – Fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs
    Quelle : KLIEMT.blog 01.12.2025 - 07:31 Von Dr. Sebastian Verstege 
  • Italy’s first law on artificial intelligence takes effect
    Quelle : KLIEMT.blog 28.11.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen – was Arbeitgeber über die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis wissen müssen.
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 27.11.2025 - 18:36 Von Osborneclarke
  • ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital
    Quelle : ADVANT Beiten 27.11.2025 - 09:49
  • IEL Elite Guide 2026: Ogletree Deakins zählt zur Global Elite im Arbeitsrecht
    Quelle : 27.11.2025 - 09:46 Von By:
  • Tarifautonomie unter Druck: BAG kippt primäre Korrekturkompetenz der Tarifparteien bei unionsrechtlich geprägten Diskriminierungsverboten
    Quelle : KLIEMT.blog 27.11.2025 - 08:00 Von Sophie Haubold
  • Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : bundesarbeitsgericht 26.11.2025 - 14:15 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • Die Zeitenwende bleibt (zumindest vorerst) aus – EuGH zu Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 11:28
  • Späterer Verfall von Urlaub bei Nichtinanspruchnahme wegen Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder Elternzeit
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 11:22
  • Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglichem Verweis auf einen Tarifvertrag
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 11:18
  • Ein „Paarvergleich“ genügt – Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechterdiskriminierung
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 11:16
  • Fenstersprung im Homeoffice wegen explodierendem E-Scooter-Akku ist kein versicherter Arbeitsunfall
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 10:55
  • Zulässigkeit einer Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
    Quelle : Heuking 26.11.2025 - 10:47

Anpassungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab dem 01. Juli 2021 in den Betrieben

  • 24. Juni 2021 |
  • Stefan Gatz

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten und zunächst bis 10. September 2021 gelten wird. Ein Überblick.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten wird.

Im Vergleich zum Referentenentwurf (Stand 16. Juni 2021) wurde im Wesentlichen nur geändert, dass die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung spätestens am 10. September 2021 außer Kraft treten soll. Die wichtigsten Regelungen der künftigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Überblick:

Keine Home-Office-Angebotspflicht ab dem 01. Juli 2021

Mit dem 30. Juni 2021 tritt die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft, welche in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine gesetzliche Home-Office-Angebotspflicht des Arbeitgebers enthält. Arbeitgeber sind ab dem 01. Juli 2021 nicht mehr verpflichtet, die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen.

Gleichwohl bleibt die Empfehlung bestehen, dort wo möglich die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen, und findet sich auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs wieder. Ein großer Schritt zum „Normalbetrieb“ ist damit grundsätzlich zulässig.

Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren

Die Wiederöffnung von Betrieben wird flankiert mit einer Pflicht zur Aktualisierung der bestehenden Corona-Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der fortgeltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger. Die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen von medizinischen Geschichtsmasken / Atemschutzmasken erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen.

Kontaktreduktion und Flächenregelung im Betrieb

Nach § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Neufassung) haben die Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Die Regelung zur Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in einem Raum entfällt ersatzlos.

Als beispielhafte geeignete Maßnahme zur Kontaktreduzierung wird in der Begründung der Verordnung und der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weiterhin die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause genannt. Wo dies nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden kann, die Beschäftigten also wieder in den Betrieb zurückkehren sollen, sind weitere Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Arbeitgeber müssen nunmehr auf Basis einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welche Arbeiten wieder im Betrieb durchgeführt werden können und welche Beschäftigten, sofern sie denn einverstanden sind, im Home-Office bleiben können. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht insoweit keinen ausdrücklichen Zwang zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor. Sie ergibt sich aber bereits aus den allgemeinen Vorschriften (§ 6 ArbSchG).

Die Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber müssen weiterhin allen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona Selbst- oder Schnelltest anbieten. Diese Regelung wird von der Politik als entscheidendes Instrument zur Infektionskontrolle betrachtet und bleibt weiterhin bestehen. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind bis zum 10. September 2021 aufzubewahren.

Eine Ausnahme von der Testangebotspflicht enthält § 4 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Testangebote nach § 4 Abs. 1 sind demnach nicht mehr erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Der Verordnungsentwurf weist in seiner Begründung zu § 4 Abs. 2 explizit darauf hin, dass die Testangebotspflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen könnte bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19 -Erkrankung vorliegt. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers geht mit der Verordnung allerdings nicht einher.

Abweichende Vorschriften der Länder beachten

Zu beachten sind weiterhin die jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, die strengere Vorschriften für bestimmte Branchen und Tätigkeiten enthalten können.

Die aktuelle Fassung der ab dem 01. Juli 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Eine Vergleichsversion zwischen dem Referentenentwurf im Volltext (Stand 16. Juni 2021) und der aktuellen Fassung der ab dem 01. Juli 2021 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

*Unter Mitarbeit von Robin Averesch.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsschutz, Corona

  • Stefan Gatz

    RA/FAArbR, Associated Partner, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU (Hamburg) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitsschutz Arbeitsschutz
6. November 2025 - EFAR Redaktion

Bürokratierückbau im Arbeitsschutz

Das Bundeskabinett hat Beschlüsse für Entlastungen von Bürgern und Unternehmen gefasst. Im Zentrum stehen gut 50 Eckpunkte, auf die sich das Regierungsteam geeinigt hat. Diese Eckpunkte bilden die Grundlage für konkrete Gesetzesvorhaben, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden sollen. U.a. soll Bürokratie im Arbeitsschutz abgebaut werden.
Lesen
Arbeitsschutz Zahnarzt
4. September 2025 - Svenja Heizmann

Urlaubsansprüche bei Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, haben Mitarbeiterinnen Anspruch darauf, dass noch offener Resturlaub sowie Urlaubstage, die während des Mutterschutzes oder eines durchgehenden Beschäftigungsverbots entstanden sind, ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben.
Lesen
Arbeitsschutz Arbeitsschutz
12. Juni 2025 - EFAR Redaktion

Broschüre „Arbeitswelt im Wandel 2025“ erschienen

Trends zu Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt fasst die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in der Broschüre "Arbeitswelt im Wandel" zusammen. Basierend auf dem Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2023" verdeutlicht die Broschüre anschaulich anhand verschiedener Grafiken Themen wie Erwerbstätigkeit, Unfälle oder Berufskrankheiten.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Entgelttransparenz und (gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung
  • BA vereinfacht Erwerbsmigration für Fachkräfte
  • Hund am Arbeitsplatz – Kein Anspruch aus langjähriger Duldung
  • Kündigung eines Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebliche Altersversorgung: Status quo und Ausblick

#EFAR – Jobs

  • Heuking Kühn Lüer Wojtek Arbeitsrecht – Berufseinsteiger w/m/d oder Rechtsanwälte w/m/d mit (erster) Berufserfahrung Hamburg
  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de

Handcrafted with by Jung und Wild design.