• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels
  • Early expiration of Corona Occupational Health and Safety Ordinance announced
    Quelle : Hogan Lovells 24.01.2023 - 17:26
  • Rechtsrahmen für Wearables: Totale Kontrolle oder nützliche Tools?
    Quelle : Buse 24.01.2023 - 08:00 Von Tobias Vößing
  • Mitarbeiterbenefits als Mittel gegen Fachkräftemangel
    Quelle : CMSHS 24.01.2023 - 06:08 Von Roman Christian Kies
  • Lachen ist menschlich
    Quelle : Beck-Blog 23.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Corona-Sonderregeln am Arbeitsplatz entfallen früher
    Quelle : Beck-Blog 21.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt
    Quelle : Hogan Lovells 20.01.2023 - 12:06
  • BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
    Quelle : Beck-Blog 20.01.2023 - 09:46 Von stoffels

Arbeitszeiterfassung und die Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat

  • 28. November 2022 |
  • Christian Kaiser

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihrem Betriebsrat auf dessen Verlangen umfassend Auskunft über die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu geben. Das ist nicht neu – und auch kein “Paukenschlag”.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die Arbeitszeit und ihre Erfassung durch den Arbeitgeber stehen derzeit im Mittelpunkt vieler arbeitsrechtlicher Diskussionen; aktueller Anlass dafür u.a.  die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21). In dieser hatte das BAG festgestellt, dass Arbeitgeber schon gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Auskunftspflicht gegenüber Betriebsrat zur Arbeitszeit gab es schon “immer”

Dass eine solche Pflicht nach Auffassung des BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) resultiert, war sicher für die meisten im Arbeitsrecht Tätigen eine neue Erkenntnis. Nicht neu, sondern bereits fast 20 Jahre alt ist hingegen die Feststellung des BAG, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihrem Betriebsrat auf dessen Verlangen umfassend Auskunft zu geben über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen.

Diese im Beschluss vom 06.05.2003 (Az. 1 ABR 13/02) titulierte Auskunftspflicht beschränkt sich nicht auf die über werktäglich acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, wie sie in § 16 Abs. 2 Satz ArbZG geregelt ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag sowie jede Über- und Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfasst werden.

Da eine entsprechende Auskunft nur dann erteilt werden kann, wenn die besagten Daten auch erfasst und dokumentiert worden sind, führt die genannten Entscheidung des BAG faktisch dazu, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung jedenfalls in den Betrieben besteht, in denen es einen Betriebsrat gibt.

LAG München ruft Rechtsprechung des BAG in Erinnerung

Das LAG München hat diese – womöglich bei einigen Arbeitgebern und Betriebsräten etwas in Vergessenheit geratene – Entscheidung aus dem Jahr 2003 in einem am 11.07.2022 verkündeten Beschluss (Az. 4 TaBV 9/22) wieder in Erinnerung gerufen und ausgeführt, mit welcher Begründung und in welchem Umfang der Erste Senat des BAG bereits im Jahr 2003 die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung angenommen hat.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt in § 80 Abs. 2 fest, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend unterrichten und ihm (grundsätzlich nur vorhandene) Unterlagen zur Verfügung stellen muss, soweit der Betriebsrat beides benötigt, um seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Eine dieser Aufgabe ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung von Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer*innen, die beispielsweise in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein können. Ein solches Schutzgesetz ist auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in dem Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit sowie zu Pausen- und Ruhezeiten enthalten sind. Wenn der Betriebsrat kontrollieren möchte, ob diese Schutzvorschriften über die Arbeitszeit in seinem Betrieb eingehalten werden, muss er in der Lage sein, für alle von ihm betreuten Arbeitnehmer*innen im Detail die geleistete Arbeitszeit zu bewerten. Das wiederum kann er nur dann sachgerecht tun, wenn er den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit kennt und über die tatsächlich in Anspruch genommenen Pausen sowie über die Ruhezeiten informiert ist.

Vertrauensarbeitszeit im Außendienst

In dem Sachverhalt, den das LAG München zu beurteilen hatte, lag die Problematik darin, dass eine Betriebsvereinbarung existierte, die den Arbeitnehmer*innen im Vertriebsaußendienst das Recht einräumt, unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und der jeweiligen Kundenanforderungen innerhalb eines definierten Arbeitszeitrahmens selbst zu bestimmen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Gleichzeitig enthielt die Betriebsvereinbarung die Verpflichtung, die Vorgaben des ArbZG über die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit und die erforderlichen Pausen einzuhalten sowie alle Arbeitstage aufzuschreiben, an denen mehr als acht Stunden – exklusive Pausen – gearbeitet worden ist. Eine weitergehende Dokumentation der Arbeitszeit musste nicht erstellt werden. Die Aufzeichnungen waren vom Arbeitgeber aufzubewahren.

Als der Betriebsrat eines Tages eine ausführliche Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen im Vertriebsaußendienst einschließlich jeder Über- und Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangte, berief sich der Arbeitgeber auf die in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Vertrauensarbeitszeit. Die vom Betriebsrat geforderten Informationen verunmöglichten die Umsetzung der Vertrauensarbeitszeit. Da in der Betriebsvereinbarung sogar vorgesehen sei, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgen sollten, sei ihr die Erteilung der Auskunft unmöglich; sie verfüge über diese Informationen nicht.

Keine Arbeitszeiterfassung schützt nicht vor Auskunftsanspruch

Zunächst ergebe sich der grundsätzliche Informationsanspruch des Betriebsrats unzweifelhaft aus § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG. Die Erfüllung des Anspruchs sei dem Arbeitgeber nicht unmöglich. Die Tatsache, dass er die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen nicht erfasst, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Auch wenn die Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer*innen nur zu einer Aufschreibung derjenigen Arbeitstage verpflichtet, in denen sie mehr als acht Stunden gearbeitet haben, sei damit noch nichts über die Pflicht des Arbeitgebers gesagt, dem Betriebsrat Auskunft zu geben.

Zwar ist eine Information gem. § 80 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich über sie verfügt. Doch gelte dann etwas anderes, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht erheben will. Die Zurückhaltung der Erhebung im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit sei ein Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmer*innen, das nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat beeinflussen könne. Dies gelte umso mehr, als die Informationen jedenfalls bei den Arbeitnehmer*innen liegen und vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden können. In einem solchen Fall könne die den Arbeitnehmer*innen versprochene Zurückhaltung in Form der Vertrauensarbeitszeit dadurch eingehalten werden, dass der Arbeitgeber auf inhaltliche Kontrolle der Angaben verzichte. Das LAG München verweist insoweit konkret auf die eingangs bereits erwähnte Entscheidung des BAG vom 06.05.2003.

Es soll an dieser Stelle nicht darüber spekuliert werden, wie das BAG seine „Paukenschlag“-Entscheidung vom 13.09.2022 wohl begründen wird. Interessanter dürfte die Frage sein, welche Konsequenzen grundsätzlich daraus zu ziehen sind, dass der Erste Senat des BAG unter seiner neuen Vorsitzenden eine aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG resultierende gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber annimmt, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen zu erfassen. Dass eine Erfassung der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer*innen erfolgen muss, die in den Anwendungsbereich des ArbZG fallen, steht nach der Entscheidung des BAG fest. Die Frage ist dabei, welche Regelungsspielräume erhalten bleiben und welche Regelungsnotwendigkeiten sich verstärkt oder neu ergeben.

Die unterschiedlichen Dimensionen der Arbeitszeit

Da ist zum einen die Dimension des Arbeitsschutzes. Hier ist relevant, welche aus der Erbringung der Arbeitsleistung resultierende Belastung gesundheitlich vertretbar ist. Unter diesem Aspekt regelt etwa das ArbZG, welche Grenzen bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuhalten sind. Auf den Aspekt des Gesundheitsschutzes bezieht sich auch das ebenfalls viel beachtete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (Az. C-55/18), wonach Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmer*innen zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind (Weiterführende #EFAR-Beiträge).

Wegen der Zielsetzung des Gesundheitsschutzes sind die arbeitsschutzrechtlichen Grenzen der Arbeitszeit relativ unflexibel. In der Praxis ergeben sich häufig Unschärfen bei der Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ (in der auch das Bereithalten für die Arbeitsleistung umfassend als Arbeitszeit zählt) und „Rufbereitschaft“ (in der nur die erbrachte Arbeitsleistung, nicht aber das Bereithalten als Arbeitszeit zählt).

Vergütungsrechtlicher Begriff der Arbeitszeit

Die „Arbeitszeit“ hat daneben auch eine vergütungsrechtliche Dimension. Hier geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang den Arbeitnehmer*innen für bestimmte Tätigkeiten, die sie im Interesse des Arbeitgebers verrichten, eine Vergütung zusteht. Hier ist beispielsweise in der Vergangenheit häufig diskutiert worden, ob Reisezeiten als Arbeitszeit vergütet werden müssen.

Das BAG hat diese Frage in den letzten Jahren immer grundsätzlicher bejaht. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass jedenfalls in den Arbeitsverhältnissen mit einem traditionell hohen Anteil an Reisezeit häufig Arbeitszeitmodelle mit viel „Gestaltungsspielraum“ für die Arbeitnehmer*innen und wenig Dokumentation zu finden sind, beispielsweise im Außendienst. Für derartige Konstellationen hat das BAG etwa in einem Urteil vom 18.03.2020 (Az. 5 AZR 36/19) darauf hingewiesen, dass mit der Einordnung von Reisezeiten als Teil der erbrachten Arbeitsleistung noch nicht geklärt ist, wie die dafür von den Arbeitnehmer*innen aufgewendete Zeit zu vergüten sei.

Arbeitszeiterfassung: “Paukenschlag” des BAG also doch nicht so laut

Berücksichtigt man die bisherige Rechtsprechung des BAG und nimmt die neuerlichen Hinweise des LAG München aus der hier beschriebenen Entscheidung vom 11.07.2022 hinzu, so kann man feststellen, dass die „Paukenschlag“-Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 wahrscheinlich nicht zum Ende von Home-Office und Vertrauensarbeitszeit führen wird. Die Flexibilisierung der Arbeitsleistung wird sicher auch weiterhin möglich sein. Allerdings wird zukünftig ein höherer Aufwand an Dokumentation der Arbeitszeit betrieben werden müssen – wobei dieser eigentlich auch schon definiert ist – und viele Arbeits- und Tarifvertragsparteien werden differenzierte Vereinbarungen darüber treffen müssen, wie die umfassend dokumentierte Arbeitszeit vergütet wird.

Ein Problem ist dabei weiterhin ungelöst. Wann „Rufbereitschaft“ vorliegt und wann „Bereitschaftsdienst“, bleibt auch zukünftig häufig schwierig abzugrenzen. Ob es sich in derartigen Konstellationen um Arbeitszeit im arbeitsschutz- und im vergütungsrechtlichen Sinn handelt oder nicht, wird eine Wertungsfrage bleiben, die eher zu mehr als zu weniger Konflikten führen wird, wenn eine Dokumentation der Arbeitszeit für die meisten Arbeitsverhältnisse vorgeschrieben ist.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitszeit, Betriebsrat

  • Christian Kaiser

    RA/FAArbR, Ulrich Weber & Partner mbB (Büro Frankfurt) #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit
12. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden (Urt. v. 12.1.2023 – 2 C 22.21; PM Nr. 3/2023 v. 12.1.2023).
Lesen
Arbeitszeit Zeiterfassung
8. Dezember 2022 - Dr. Sebastian Kroll

BAG veröffentlicht Gründe zum Arbeitszeiterfassungs-Beschluss – Handlungspflicht und Mitbestimmung

Arbeitgeber sind ohne Übergangsfrist verpflichtet, Beginn sowie Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahmeregelung getroffen hat. Form und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung unterliegen – vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung – (zurzeit) der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Lesen
Arbeitszeit Zeiterfassung
5. Dezember 2022 - EFAR Redaktion

Update: Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats

Das BAG hat zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung entschieden. Update: Die Entscheidungsgründe sind nun veröffentlicht.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises
  • Informationen der Bundesregierung zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz, zur Kurzarbeit und zur Grundsicherung
  • Endlich ist klar, wann Karneval ist. Dem ArbG Köln sei Dank!

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.