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Grobe Beleidigung – außerordentliche Kündigung möglich

  • 5. Mai 2017 |
  • Prof. Dr. Arnd Diringer

Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet, muss damit rechnen, dass er diesen künftig nur noch von hinten sieht.

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Das Thema

Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet, muss damit rechnen, dass er diesen künftig nur noch von hinten sieht.

Mit diesen Worten fasst das LAG Schleswig-Holstein seine Entscheidung vom 24. Januar 2017 (3 Sa 244/16) in einer am 4. Mai 2017 veröffentlichten Pressemitteilung zusammen. Eine solche Beleidigung kann nach Auffassung der norddeutschen Richter auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall bereits 62 Jahre alt und seit 23 Jahren in dem Familienbetrieb beschäftigt war, half ihm nicht.

Seiner Argumentation, dass die Äußerung im Affekt gefallen und durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, folgte das Gericht nicht. Einer Affekthandlung steht entgegen, dass zwischen dem ursprünglichen Streit und der Beleidigung 16 Stunden vergangen waren. Auf die Meinungsfreiheit kann sich ein Mitarbeiter bei groben Beleidigungen nicht berufen. Einer Abmahnung bedurfte es wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht nicht.

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Über den Fall wurde in zahlreichen Medien berichtet (u.a. in der Frankfurter Rundschau, beim MDR und bei n-tv).

Eine ausführliche Darstellung der Entscheidung findet sich auf dem Blog von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder. Sein Fazit: „man darf alles denken, aber noch lange nicht alles sagen“.

[Update, 12. Mai 2017]:  Inzwischen griff auch der C.H. Beck-Verlag die Entscheidung im NZA-Blog auf und ordnete das Urteil für alle Freunde der deutlichen Ansprache ein.

[Update, 22. Mai 2017]: Eine weitere Zusammenfassung und Kurzbewertung sowie der Volltext der Entscheidung stellt RA Detlev Balg im Newsbereich seiner Webseite zur Verfügung.

[Update, 26. Juni 2017]: Dass das Urteil des LAG Schleswig-Holstein Aufmerksamkeit verdient, meint auch ein weiterer Beitrag zum Thema im Blog Arbeitsrecht.Weltweit von Kliemt & Vollstädt. Denn das LAG erörtere „schon fast lehrbuchartig alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles“ und räumt mit einer häufigen Fehlvorstellung auf: Auch nach „Emmely“ kann das angesparte „Vertrauenskapital“ bei langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine einzige Handlung restlos aufgebraucht sein.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Kündigung

  • Prof. Dr. Arnd Diringer

    Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht (Hochschule Ludwigsburg) #EFAR - Profil Twitter LinkedIn Xing

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